Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Krankenversicherungsschutz gefährdet Härtefälle Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Krankenversicherungsschutz gefährdet Härtefälle Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung
-
Hilfe für Hartz IV – Härtefälle
Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung
Die Bundesregierung hat Abhilfe für Härtefälle bei der
Arbeitsmarktreform Hartz IV geschaffen, bei denen der
Krankenversicherungsschutz gefährdet ist. Danach erhalten
Betroffene, die kein Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten und nicht
über ein Familienmitglied kranken- und pflegeversichert sind, bei
Bedarf einen Zuschuss von maximal 140 Euro. Das teilte das
Wirtschaftsministerium
Die Regelung gilt auch für erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger,
die nicht etwa als Kind oder Ehepartner von der
Familienversicherung eines Arbeitslosengeldbeziehers erfasst
werden. Der Sozialverband Volkssolidarität regte an, die
Bundesagentur für Arbeit solle den Betroffenen mit dem
Ablehnungsbescheid für das ALG II gleich einen Antrag auf
Gewährung des Zuschusses mitschicken. Damit entfalle ein weiterer
unnötiger Amtsweg.
Von der Gefahr eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes sind
Arbeitslosenhilfebezieher bedroht, deren Antrag auf ALG II
abgelehnt wurde. Bisherige Schätzungen gingen von bis zu 500 000
Personen aus. Von dieser Gruppe ist betroffen, wer in eheähnlichen
Gemeinschaften lebt und anders als in Ehegemeinschaften nicht
familienversichert ist.
Quelle: Leben und Weg / Feb.05)
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
(1) (weggefallen)
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit 1.bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 http://www.buzer.de/gesetz/1782/a25507.htm Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, http://www.buzer.de/gesetz/1782/index.htm 2.freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35917.htm des Fünften http://www.buzer.de/gesetz/2497/index.htm Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe.
http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37311.htm
Hilfe für Hartz IV – Härtefälle
Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung
Die Bundesregierung hat Abhilfe für Härtefälle bei der
Arbeitsmarktreform Hartz IV geschaffen, bei denen der
Krankenversicherungsschutz gefährdet ist. Danach erhalten
Betroffene, die kein Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten und nicht
über ein Familienmitglied kranken- und pflegeversichert sind, bei
Bedarf einen Zuschuss von maximal 140 Euro. Das teilte das
Wirtschaftsministerium
Die Regelung gilt auch für erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger,
die nicht etwa als Kind oder Ehepartner von der
Familienversicherung eines Arbeitslosengeldbeziehers erfasst
werden. Der Sozialverband Volkssolidarität regte an, die
Bundesagentur für Arbeit solle den Betroffenen mit dem
Ablehnungsbescheid für das ALG II gleich einen Antrag auf
Gewährung des Zuschusses mitschicken. Damit entfalle ein weiterer
unnötiger Amtsweg.
Von der Gefahr eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes sind
Arbeitslosenhilfebezieher bedroht, deren Antrag auf ALG II
abgelehnt wurde. Bisherige Schätzungen gingen von bis zu 500 000
Personen aus. Von dieser Gruppe ist betroffen, wer in eheähnlichen
Gemeinschaften lebt und anders als in Ehegemeinschaften nicht
familienversichert ist.
Quelle: Leben und Weg / Feb.05)
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
(1) (weggefallen)
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit 1.bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 http://www.buzer.de/gesetz/1782/a25507.htm Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, http://www.buzer.de/gesetz/1782/index.htm 2.freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35917.htm des Fünften http://www.buzer.de/gesetz/2497/index.htm Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe.
http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37311.htm
Ähnliche Themen
» Hartz IV Betroffene auf dem Sklavenmarkt Hartz IV Betroffene auf dem Sklavenmarkt Hessische Erwerbslose werden beim „Aktionstag 50plus“ vorgeführt 11.04.2012
» Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen § 26 SGB II
» Positionspapier: Rückkehrmanagement gefährdet Flüchtlingsschutz - Diskussionspapier zum wachsenden Ausreise- und Rückkehrdruck
» Hausbesuche bei kranken Hartz-Betroffene: Linke kündigt juristische Prüfung an
» Hartz-IV-Schicksal: Ausgemustert vom Amt - Erklärt das Jobcenter Betroffene aus Kostengründen für psychisch krank?
» Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen § 26 SGB II
» Positionspapier: Rückkehrmanagement gefährdet Flüchtlingsschutz - Diskussionspapier zum wachsenden Ausreise- und Rückkehrdruck
» Hausbesuche bei kranken Hartz-Betroffene: Linke kündigt juristische Prüfung an
» Hartz-IV-Schicksal: Ausgemustert vom Amt - Erklärt das Jobcenter Betroffene aus Kostengründen für psychisch krank?
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Ihre erste Kategorie :: Probleme mit dem Jobcenter !Fragen und Antworten hier bekommst du Antworten
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema