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Grundsätzlich kein vorbeugender Rechtsschutz gegen künftige Sanktionen
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.06.2014 - L 7 AS 446/14 B ER
Leitsätze (Juris)
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ist sofort vollziehbar nach § 39 Nr. 1 SGB II. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist durch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu suchen.
2. Der Eingliederungsverwaltungsakt enthält keine Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II. Sofern der Betroffene Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt auf Eis legen will, um künftige Sanktionen zu verhindern, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz.
3. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Gegen Sanktionen ist regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend. Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: gleicher Auffassung BayLSG, Beschluss vom 20.12.2012, L 7 AS 862/12 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II ist sofort vollziehbar nach § 39 Nr. 1 SGB II. Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt ist durch Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu suchen.
2. Der Eingliederungsverwaltungsakt enthält keine Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II. Sofern der Betroffene Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt auf Eis legen will, um künftige Sanktionen zu verhindern, begehrt er vorbeugenden Rechtsschutz.
3. Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Gegen Sanktionen ist regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend. Einstweiliger Rechtsschutz hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, Rechtsfragen zu beantworten, die mit einer gegenwärtigen Notlage nichts zu tun haben.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171027&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: gleicher Auffassung BayLSG, Beschluss vom 20.12.2012, L 7 AS 862/12 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/
Willi S
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