Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
meldetermin - Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
meldetermin - Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
meldetermin - Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
meldetermin - Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
meldetermin - Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
meldetermin - Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
meldetermin - Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
meldetermin - Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
meldetermin - Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
meldetermin - Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin

Nach unten

meldetermin - Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin  Empty Die Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses, das zeitgleich mit dem amtlicherseits festgesetzten Meldetermin (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) ausgeübt wird und zeitlich nicht verschiebbar ist, steht der Teilnahme an einem Meldetermin

Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Jun 2014 - 12:39

entgegen

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2014 (Az.: S 124 AS 10047/14 ER):

Es besteht hier ein wichtiger Grund gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
 
Anmerkung: Vgl. dazu Sächsisches LSG, Urteil vom 03.7.2013 - L 3 AL 78/12 - Zu den wichtigen Gründen einer Terminsabsage kann auch eine Nebenbeschäftigung gehören; Sozialgericht Kiel, Gerichtsbescheid vom 12.09.2012 - S 40 AS 340/12 - Jobcenter darf keine Sanktion gegen einen selbständigen Aufstocker aussprechen, der einen Meldetermin wegen eines Kundentermins absagt.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Die Ausübung eines Ehrenamtes entbindet den Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht davon, einen Meldetermin beim Jobcenter wahrzunehmen.
» Bereits die vom SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12a Satz 1 SGB II getätigte Aufforderung zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem anderen Sozialleistungsträger steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters.
» . Eine fehlende Zinsvereinbarung in einem unter Verwandten gewährtem Privatdarlehen steht der Anerkennung eines Darlehens im Rechtskreis des SGB II nicht entgegen. Eine Zinsvereinbarung ist im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis, die Leistungsfähig
» Zur Bejahung eines Härtefalls nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei einem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AsylG anspruchsberechtigten Asylbewerber, der den staatlich anerkannten Beruf eines
»  Adressat und Begünstigter einer Leistung, die von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 27 Abs. 1 und 2 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII gewährt wird (hier: die Heimaufnahme eines sich als unbegleitet und minderjährig ausgebenden

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten