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Unterkunft und Heizung - angemessene Heizkosten - Elektroheizung - Abgrenzung des Heizungsstroms vom Haushaltsstrom bei fehlenden technischen Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung - kein Abzug der Haushaltsenergie vom undifferenzierten Gesamtabschlag
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 28.03.2014 - S 28 AS 1937/12 - und - S 28 AS 1935/12 - Die Berufung wird zugelassen
Leitsätze (Autor)
Wenn eine Wohnung mit Strom geheizt wird, ist keine Aufteilung in Heizstrom und Haushaltsstrom vorzunehmen. Wenn diese Aufteilung, z.B. mangels getrennter Zähler, nicht möglich ist, ist ein Herausrechnen des in der Regelleistung für die Haushaltsenergie zugrunde gelegten Betrags unzulässig.
Ist ein unbestimmter Betrag für nicht Heizzwecken dienende Elektroenergie in einer Zahlungsverpflichtung enthalten, gehört sie zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
Einem Herausrechnen des in der Regelleistung für die Haushaltsenergie zugrunde gelegten Betrags steht entgegen, dass nach dem Leistungssystem des SGB II eine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies gelte sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Hilfebedürftigen ( BSG, vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R, zu einer sogenannten Inklusivmiete.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169018&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung BayLSG, Beschluss vom 07.10.2013 - L 7 AS 644/13 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Wenn eine Wohnung mit Strom geheizt wird, ist keine Aufteilung in Heizstrom und Haushaltsstrom vorzunehmen. Wenn diese Aufteilung, z.B. mangels getrennter Zähler, nicht möglich ist, ist ein Herausrechnen des in der Regelleistung für die Haushaltsenergie zugrunde gelegten Betrags unzulässig.
Ist ein unbestimmter Betrag für nicht Heizzwecken dienende Elektroenergie in einer Zahlungsverpflichtung enthalten, gehört sie zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
Einem Herausrechnen des in der Regelleistung für die Haushaltsenergie zugrunde gelegten Betrags steht entgegen, dass nach dem Leistungssystem des SGB II eine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies gelte sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Hilfebedürftigen ( BSG, vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R, zu einer sogenannten Inklusivmiete.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169018&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Anderer Auffassung BayLSG, Beschluss vom 07.10.2013 - L 7 AS 644/13 B ER
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1623/
Willi S
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