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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Zusatzgebühr für Pfändungsschutzkonto! Urteil vom 28.3.2012 – Az.: 19 U 238/11). Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos in Banken-AGB

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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 14:54

Gericht: OLG Frankfurt 19. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 28.03.2012
Aktenzeichen: 19 U 238/11
Dokumenttyp: Urteil


Normen: § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 675f Abs 2 BGB, § 675f Abs 4 BGB ... mehr

Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos in Banken-AGB

Leitsatz

Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines
Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt
wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine
unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB
dar, weil das - auf entsprechendes Verlangen des Kunden - Führen eines
Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2
ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
darstellt, für die eine Bank auch dann kein Entgelt verlangen kann, wenn
sie dadurch höhere Aufwendungen hat.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang einblendenVerfahrensgang ...
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.9.2011 abgeändert.

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den
Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, für Bankgeschäfte in ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis und/oder Preisaushang die folgende oder eine
dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich
nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

„Kapitel B

I. Persönliche Konten (Lohn, Gehalt, Rentenkonto)

1. Preismodelle für Privatkunden

Pfändungsschutzkonto

Grundpreis p. M. 11,55 €“.

2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit
der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im
Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung
Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten
Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist.

2

Die
Beklagte verwendete bis zu deren späterer Änderung gegenüber ihren
(privaten) Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ein Preis- und
Leistungsverzeichnis (Stand: 31.10.2009) enthielten (Anlage BB1 – im
Anhang zur Berufungserwiderung). Unter Abschnitt B (Preise und
Leistungsmerkmale bei der Kontoführung und der Erbringung von
Zahlungsdiensten) wurde für ein „Girokonto Standard“ ein Grundpreis von
1,55 € p. m. ausgewiesen. Hinzu kamen diverse Kostenpreise. Für ein
„Pfändungsschutzkonto“ wurde ein Grundpreis von 11,55 € berechnet.
Beleghafte Überweisungen und Bargeschäfte an der Kasse wurden jeweils
mit weiteren 2,50 € je Posten berechnet.

3

Der Kläger
wendet sich gegen die Berechnung eines Grundpreises von 11,55 € für die
Führung eines Pfändungsschutzkontos (im Folgenden: P-Konto).

4

Er hat die Beklagte wegen Verwendung der Regelung

5

„Kapitel B

I. Persönliche Konten (Lohn, Gehalt, Rentenkonto)

1. Preismodelle für Privatkunden

Pfändungsschutzkonto

Grundpreis p. M. 11,55 €“

6

mit Schreiben vom 2.11.2010 vergeblich abgemahnt und mit der Klage
von der Beklagten, soweit Bankgeschäfte mit privaten Kunden getätigt
werden, die Unterlassung der Verwendung dieser (oder inhaltsgleicher)
Vergütungsklauseln verlangt.

7

Der Kläger hat die
Auffassung vertreten, bei der Regelung handele es sich um eine der
AGB-Kontrolle unterworfene Preisnebenabrede, mit der die Beklagte für
eine Dienstleistung, die einer gesetzlichen Pflicht entspreche, ein
nicht vorgesehenes Entgelt verlange, das zudem erheblich höher sei als
das Entgelt für die Führung eines Standard-Girokontos.

8

Er hat beantragt,

9

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den
Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, für Bankgeschäfte in ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis und/oder Preisaushang die folgende oder eine
dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich
nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

„Kapitel B

I. Persönliche Konten (Lohn, Gehalt, Rentenkonto)

1. Preismodelle für Privatkunden

Pfändungsschutzkonto

Grundpreis p. M. 11,55 €“.

2. dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der
Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im
Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der
Preisklausel um eine nicht prüffähige Preishauptabrede handele, weil die
Kontoführung auch dann eine Hauptleistung aus dem Giroverhältnis im
Sinne eines Zahlungsdienstrahmenvertrages i. S. des § 675 Abs. 2 BGB
darstelle, wenn der Kunde zusätzlich die Führung eines P-Kontos
beantrage. Zudem benachteilige die Entgeltbestimmung wegen des
erheblichen Mehraufwands der Beklagten für die Führung eines
Pfändungsschutzkontos gegenüber einem Standard-Girokonto auch die
privaten Kunden nicht unangemessen. Vielmehr dürfe die Beklagte
aufwandsbezogen unterschiedliche Preise anbieten. Im Übrigen fehle es
auch an dem Maßstab eines gesetzlichen Leitbildes. Es komme schließlich
auch nicht darauf an, ob die Kontoführung auf Grund Vereinbarung oder
kraft Gesetzes geschuldet werde, da jedenfalls eine unentgeltliche
Erfüllung der Pflicht zur Führung des P-Kontos durch das Gesetz (§ 850k
ZPO) nicht angeordnet sei.

13

Die 10. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main hat mit ihrem am 29.9.2011 verkündeten
und dem Kläger am 11.10.2011 zugestellten Urteil die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen
Entgeltbestimmung um keine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 - 309 BGB
unterworfene Klausel handele, da diese Klausel unmittelbar den Preis der
vertraglichen Hauptleistung (Kontoführung) regele bzw. den Preis für
eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung
bestimme. Die Verpflichtung des privaten Kunden zur Entrichtung eines
Entgelts für das Führen eines P-Kontos sei eine Hauptleistungspflicht (§
675f Abs. 4 BGB) und keine Nebenleistung. Die Führung eines P-Kontos
unterscheide sich von der Führung eines allgemeinen Girokontos nur durch
die in § 850k ZPO geregelten Besonderheiten und Vorgaben. Auch bestehe
kein gesetzliches Verbot, für das Führen eines P-Kontos ein anderes
(höheres) Entgelt zu verlangen als für das Führen eines
Standard-Girokontos. Die Beklagte erfülle mit der Führung des P-Kontos
auch keine ihr unmittelbar durch den Gesetzgeber auferlegte
(unentgeltlich zu erbringende) Pflicht. Schließlich stehe der Annahme
einer unangemessenen Benachteiligung i. S. des § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 BGB entgegen, dass eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken
einer gesetzlichen Regelung nicht vorliege.

14


Hiergegen richtet sich die am 12.10.2011 eingelegte und am 7.12.2011
begründete Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, das
Landgericht habe die gesetzgeberische Intention der Vorschriften über
das P-Konto und auch die Modalitäten der praktischen Umwandlung eines
bestehenden Girokontos in ein P-Konto nicht verstanden. Der Abschluss
eines Zahlungsrahmendienstvertrages beziehe sich nach § 675f Abs. 2 BGB
lediglich auf das Girokonto und nicht auf das P-Konto. Entsprechend
beziehe sich auch das Entgelt für die Kontoführung lediglich auf das
Führen des Girokontos, so dass es sich bei dem Führen des P-Kontos um
eine Nebenleistung handele, die der AGB-Kontrolle unterworfen sei.

15

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.9.2011

16

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den
Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, für Bankgeschäfte in ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis und/oder Preisaushang die folgende oder eine
dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich
nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

„Kapitel B

I. Persönliche Konten (Lohn, Gehalt, Rentenkonto)

1. Preismodelle für Privatkunden

Pfändungsschutzkonto

Grundpreis p. M. 11,55 €“.

2. dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der
Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf Kosten der Beklagten im
Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

20

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.

21

Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG ein
Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im Bankgeschäft mit
privaten Kunden (Verbrauchern i. S. des § 13 BGB) die in Kapitel B I Nr.
1 ihres Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene, das P-Konto
betreffende Klausel (oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel)
in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder einem Preisaushang zu
verwenden.

22

Bei dieser Preisklausel zum P-Konto
handelt es sich um eine Preisnebenabrede, die der AGB-Kontrolle nach §§
307 ff. BGB unterliegt und die nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
BGB unwirksam ist.

23

Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen
vereinbart werden, kontrollfähig. Kontrollfrei bleiben nur die den
Gegenstand des jeweiligen Vertrages und das Preis-Leistungsverhältnis
betreffenden Klauseln, letztere vor allem, weil die Vertragsfreiheit
auch das Recht der Parteien umfasst, den Preis für eine Ware oder
Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Haupt-
und Nebenleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt
weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und
unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle. Nach
ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGHZ 141, 380 Rn. 11 m. w.
N.) unterliegen jedoch solche Klauseln mit (mittelbaren) Auswirkungen
auf Preis und Leistung einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, an
deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung
dispositives Gesetzesrecht treten kann (sog. Preisnebenabreden). Um eine
solche handelt es sich bei der streitgegenständlichen Preisklausel, die
einen Anspruch der Beklagten gegen ihren privaten Kunden, für den sie
auf der Grundlage eines Zahlungsdiensterahmenvertrages ein allgemeines
Girokonto („Standard“) führt, auf eine gesonderte Vergütung für die
Führung eines P-Kontos begründen soll. Es handelt sich bei dieser
Entgeltklausel nicht um eine mit dem privaten Kunden der Beklagten
vereinbarte und einer Klauselkontrolle entzogene Hauptpreisklausel.
Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts und der Beklagten kommt
bei der Vereinbarung über die Führung des Girokontos als P-Konto kein
selbständiger, vom bereits bestehenden (oder neu zu errichtenden)
Girokonto zu unterscheidender Zahlungsdiensterahmenvertrag i. S. des §
675f Abs. 2 BGB zustande. Es handelt sich bei der Führung des P-Kontos
nicht um ein aliud gegenüber dem allgemeinen Girokonto. Bei der
Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos gelten vielmehr die
ursprünglichen Vereinbarungen über die bankvertraglichen Leistungen
hinsichtlich des bestehenden (oder neu zu errichtenden) Girokontos fort.
§ 850 k Abs. 7 ZPO stellt insoweit klar, dass das P-Konto auf einem
bestehenden (oder noch zu errichtenden) Girokonto aufbaut und dieses
nicht ersetzt. Damit baut die Führung des P-Kontos auch auf dem
hinsichtlich des Girokontos bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag (§
675f BGB) auf (vgl. auch mit überzeugender Begründung LG Bamberg, Urteil
v. 22.2.2011, Az.: 1 O 445/10 – juris). Demgemäß ist zur Erfüllung der
mit dem Umwandlungsverlangen des Kunden entstehenden gesetzlichen
Pflicht zur Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto nicht erneut eine
gesonderte Zahlungsdiensterahmenvereinbarung mit dem (privaten) Kunden
zu treffen. Das gilt auch dann, wenn man die Umwandlung in ein P-Konto
nicht als Rechtsfolge eines einseitigen Verlangens des Kunden, sondern
mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. nur OLG
Naumburg, Urt. v. 27.5.2011, 10 U 5/11, uv., – Bl. 83 ff. d. A.; LG
Erfurt, Urt. v. 14.1.2011, 9 O 1772/10, juris Rn. 25; LG Köln, Urt. v.
4.8.2011, 31 O 88/11, juris Rn 15) und Schrifttum (vgl. nur Ahrens,
NJW-Spezial 2011, 85; Bitter, ZIP 2011, 149, 150) als Rechtsfolge einer
vertraglichen Vereinbarung ansieht. Denn bei dieser Vereinbarung handelt
es sich nicht um eine nach § 675f BGB zu qualifizierende Vereinbarung
eines (neuen) Zahlungsdiensterahmenvertrages.

24

Nach §
850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann der Kunde des Kreditinstituts verlangen,
dass sein von dem Kreditinstitut geführtes Girokonto von diesem als
P-Konto geführt wird. Im Falle eines noch nicht bestehenden
Girokontovertrages können Kreditinstitut und Kunde vereinbaren, dass das
einzurichtende Girokonto von dem Kreditinstitut als
Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO). Das
Kreditinstitut muss auf Verlangen des Kunden das vorhandene Girokonto in
ein P-Konto umwandeln, d. h. das Girokonto als P-Konto führen, ohne für
diese Umwandlung ein Entgelt verlangen zu dürfen. Dieses Verlangen nach
Führung eines P-Kontos ist im Übrigen auch unabhängig von einer
konkreten Pfändungssituation möglich. Kommt aber die vom Kunden
verlangte und mit dem das Girokonto führenden Kreditinstitut vereinbarte
Führung des Girokontos nicht durch den Abschluss eines neuen
Zahlungsdiensterahmenvertrages über die Führung eines P-Kontos zustande,
geht die Argumentation der Beklagten, die sie im Schriftsatz vom
7.3.2012 wiederholt und vertieft hat, fehl, soweit sie in ihrer
Begründung des Vorliegens einer Preishauptabrede gerade darauf abstellt,
dass hinsichtlich des Führens eines P-Kontos ein selbständiger
Zahlungsdiensterahmenvertrag i. S. des § 675 Abs. 1 BGB geschlossen
werde mit besonderen Dienstleistungen unter Beachtung der Besonderheiten
des § 850k ZPO (so auch LG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.11.2011, 2/10 O
192/11, ZIP 2012, 114, 115). Es handelt sich beim P-Konto gerade nicht
um ein aliud gegenüber dem Girokonto, sondern um eine geänderte Führung
des Girokontos als P-Konto unter Beachtung der Vorgaben des § 850k ZPO.
Daher ist auch die Argumentation der Beklagten bereits im Ansatz
unzutreffend, wenn sie ausführt, dass das selbständig zu vereinbarende
P-Konto auch ein Girokonto sei. Dagegen spricht eindeutig der Wortlaut
des § 850k Abs. 7 ZPO, wonach ausgehend von „einem der Führung eines
Girokontos zu Grunde liegenden Vertrag“ das Girokonto als P-Konto zu
führen ist. Da mithin nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Kunde
auch im Falle der Umwandlung sein bestehendes Girokonto behält, gilt
auch die Vereinbarung der beiderseitigen Pflichten für dieses Konto
fort. Wenn aber die Girovereinbarung mitsamt der Entgeltabrede auch bei
Umwandlung in ein P-Konto fortbesteht und ein eigenständiger Abschluss
eines Girovertrages über das Führen eines P-Kontos nicht erfolgt, geht
auch die weitere Argumentation des Landgerichts und der Beklagten fehl,
die anknüpfend an die Eigenständigkeit eines zur Führung des P-Kontos
abgeschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrages nach § 675f Abs. 2 Satz 1
BGB für die Entgeltabrede eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende
frei zu vereinbarende Hauptleistungspflicht gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1
BGB annehmen. Vielmehr handelt es sich um eine dem Kunden und der
Allgemeinheit nicht offengelegte Preisnebenabrede für Leistungen im
Rahmen des für das Girokonto „Standard“ abgeschlossenen
Zahlungsdiensterahmenvertrages, die der Klauselkontrolle nach §§ 307 ff.
BGB unterliegt.

25

Für die Frage der
Klauselunwirksamkeit ist weiter danach zu differenzieren, ob es sich bei
der Entgeltklausel um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte,
zusätzlich angebotene Sonderleistung der Bank handelt, oder ob die
Regelung eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder
nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders
betrifft bzw. die Gebühr für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse
erhoben wird (vgl. BGH, Urteil v. 21.4.2009, BKR 2009, 345, 347 m. w.
N.; zur Differenzierung von Preishaupt- und Preisnebenabreden auch:
Nobbe WM 2008, 185, 186).

26

Durch die Führung eines
Girokontos als Pfändungsschutzkonto, wie der Gesetzgeber dies in § 850k
Abs. 7 S. 1 und S. 2 ZPO vorgesehen hat, verpflichtet sich die Bank zu
einer Zusatzleistung, die keine Hauptleistung eines
Zahlungsdiensterahmenvertrages, wie bei der Führung des Girokontos,
darstellt. Aufbauend auf dem bestehenden oder noch zu vereinbarenden
Girokontovertrag erbringt das Kreditinstitut vielmehr zusätzlich die
Leistungen des Pfändungsschutzes in Umsetzung der Neuregelung des § 850k
ZPO. Die Leistungen der Bank aus dem ursprünglichen
Zahlungsdiensterahmenvertrag, der dem Abschluss des Girovertrages
weiterhin zu Grunde liegt, werden lediglich erweitert, ohne dass ein
eigenständiges Kontomodell durch die Umwandlung des Girokontos in ein
P-Konto entsteht (so auch zutreffend bereits LG Bamberg, Urt. v.
22.2.2011, 1 O 445/10, juris Rn. 21; Beschluss v. 18.10.2010, ZVI 2011,
36).

27

Bei dieser Leistungserweiterung handelt es
sich um eine solche, die den Kreditinstituten als gesetzliche Pflicht
auferlegt ist und nicht um Leistungen, die auf rechtsgeschäftlicher
Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Dies gilt unabhängig
davon, ob der Führung des Girokontos als P-Konto eine vertragliche
Abrede (s. o.) zu Grunde liegt. Da die Kreditinstitute nach § 850k Abs. 7
ZPO verpflichtet sind, ein Girokonto auf Verlangen des Kunden als
P-Konto zu führen, ist davon auszugehen, dass das Führen des Girokontos
als P-Konto nach dem Willen des Gesetzgebers zu den den Kreditinstituten
gesetzlich übertragenen Pflichten gehört (vgl. auch KG Berlin, Urteil
v. 29.9.2011, ZIP 2012, 112 ff., juris Rn. 34; OLG Naumburg a. a. O.;
Ahrens NJW-Spezial 2011, 85). Für die Annahme einer solchen gesetzlichen
Verpflichtung spricht auch die zum alten Pfändungsrecht ergangene
Entscheidung des BGH (BGHZ 141, 380 ff.) zur Bearbeitung von
Kontopfändungen durch Kreditinstitute. Danach kann für die Bearbeitung
von Kontopfändungen durch die Banken als Drittschuldner (§ 840 ZPO) kein
Entgelt verlangt werden, weil es sich um die Erfüllung einer
gesetzlichen Verpflichtung handelt, letztlich um Leistungen im Bereich
der Daseinsvorsorge. Der Aufwand für die Bearbeitung und Überwachung von
Pfändungen gehört danach zu den allgemein von Drittschuldnern zu
tragenden Lasten, für die sie keine Kostenerstattung verlangen können.
Dies führte hinsichtlich einer hierfür von dem Kreditinstitut in AGB
bestimmten Entgeltabrede zur Annahme einer unangemessenen
Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch den BGH a.a.O.. Ebenso
wie die Bearbeitung der Pfändung durch den Drittschuldner gehört auch
die Führung des P-Kontos zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben (so
auch Ahrens; NJW-Spezial 2011, 85, 86). Das OLG Nürnberg, Urteil v.
22.11.2011, Az.: 3 U 1585/11, uv., – Anlage BB 2 -, hat hierzu
zutreffend ausgeführt, dass das Kreditinstitut mit der Führung des
P-Kontos nichts anderes mache als – vorsorglich – seiner Pflicht als
Drittschuldner zu genügen, zugunsten des Schuldners bestimmte
Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Dementsprechend vertritt auch das LG
Bamberg, (Urt. v. 22.2.2011, a. a. O. Rn. 25) hierzu die Auffassung,
dass das als P-Konto geführte Girokonto zumindest in wesentlichen
Teilbereichen seiner Funktion nach nichts anderes darstelle als die
Automatisierung der Bearbeitung von Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüssen gegenüber dem Kontoinhaber bis zu dem der
Pfändungsgrenze entsprechenden Betrag des Kunden. Denn das Konto soll
die weitere Teilnahme des Kunden am Zahlungsverkehr sicherstellen und
eine Kontosperre verhindern. Diese Aufwendungen stellen keine
vertraglich vereinbarten Dienstleistungen der Banken für den Kunden dar.
Unerheblich ist, ob den Kreditinstituten durch die Einführung des
P-Kontos aufgrund der Durchführung des Nachweisverfahrens bei der
Ermittlung der Aufstockungsbeträge nach § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO ein nicht
unerheblicher organisatorischer Mehraufwand entsteht, wie dies die
Beklagte vorträgt, was von dem Kläger aber wegen der Möglichkeit des
Einsatzes von hierzu entwickelten Softwareprogrammen im Rahmen der
EDV-Anwendungen bestritten wird. Selbst ein Mehraufwand ändert
jedenfalls nichts daran, dass es sich bei der Führung des Girokontos als
P-Konto um eine Verpflichtung handelt, die der Gesetzgeber durch das
Umwandlungsrecht der Kunden dem Institut auferlegt hat.

28

Mithin kann die Beklagte ein höheres Entgelt als für das normale
Girokonto grundsätzlich unter Verwendung von AGB nicht wirksam
vereinbaren (vgl. auch LG Leipzig, Beschluss v. 2.12.2010, ZVI 2011, 73
f.; LG Halle, Urteil v. 19.5.2011, ZVI 2011, 347, juris Rn. 42).

29

Jede Entgeltregelung in AGB, die sich nicht auf eine für den Kunden
auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung stützt, sondern
Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders
offen auf dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt nach der
Rechtsprechung des BGH eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung dar (BGHZ 141, 380, juris Rn. 19) und
indiziert die unangemessene Benachteiligung gegenüber dem
Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1,
ohne dass es auf das Fehlen einer konkreten gesetzlichen Entgeltregelung
ankommt. Es gehört vielmehr zu den wesentlichen Grundgedanken des
dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen
Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt
verlangen zu können, es sei denn das Gesetz sieht einen solchen Anspruch
auf Ersatz anfallender Kosten vor. Zutreffend hat das Landgericht zwar
ausgeführt, dass eine gesetzliche Entgeltregelung zur Höhe des von dem
Kunden nach § 675f Abs. 4 BGB geschuldeten Entgelts nicht vorhanden sei
und auch die Erwartungen des Rechtsausschusses keinen „Normbefehl“
darstellten. Der Schluss darauf, dass deshalb eine Abweichung der
streitgegenständlichen Entgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken
gesetzlicher Regelungen nicht vorliege, greift jedoch zu kurz. Es geht
gerade nicht um ein Entgelt für eine Zahlungsdienstleistung der
Beklagten nach § 675f Abs. 4 BGB; dann wäre eine Klauselkontrolle gar
nicht gegeben, da in diesem Falle das Entgelt für eine im Synallagma
stehende Leistung verlangt würde, die der Klauselkontrolle entzogen
wäre. Es geht vielmehr um ein Zusatzentgelt für eine besondere Art der
Kontoführung im Rahmen eines bestehenden Girovertrages. Daher kommt es
entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht auf die Frage der
Üblichkeit der Entgelte an. Entsprechend den Erwartungen des
Rechtsausschusses führt eine Klauselüberprüfung für Leistungen, die die
Beklagte auf Grund gesetzlicher Vorgaben erfüllt, dahin, dass kein
höheres Entgelt verlangt werden solle als für das Führen eines
allgemeinen Girokontos üblich ist. Die Beklagte kann sich hinsichtlich
der Zulässigkeit der Entgeltabrede für das Führen eines P-Kontos auch
nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO berufen.
Die darin geregelte Verrechnungsmöglichkeit des Entgelts des
Kreditinstituts für die Kontoführung betrifft nicht ein (gesondertes)
Entgelt für ein P-Konto, sondern das Entgelt für das Girokonto, das auf
Verlangen des Kunden als P-Konto, d. h. unter Beachtung der
Besonderheiten des § 850k ZPO zu führen ist.

30

Auch
aus dem Verursacherprinzip lassen sich solche Entgeltansprüche nicht
herleiten (vgl. BGHZ 146, 377, juris Rn. 12), da dieses Prinzip für die
Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb rechtlich bedeutungslos
ist. Entgegen der im Schriftsatz vom 7.3.2012 von der Beklagten
vertretenen Auffassung geht es auch nicht um die Frage, ob die Beklagte
zum Ausgleich ihrer behaupteten Mehraufwendungen oder aus anderen
Gründen gehalten ist, mit ihren privaten Kunden (Bestands- und
Neukunden) „Einheitspreise“ zu vereinbaren. Die Preisgestaltung im
Rahmen von Zahlungsdienstevereinbarungen im Rahmen etwaiger gesetzlicher
Grenzen obliegt allein den Vertragsparteien. Es beruht auf einem
grundlegenden Missverständnis, wenn die Beklagte vorträgt, der Senat
wolle „mit seiner Rechtsprechung Einheitspreise zwingend einführen“.

31

Unerheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es
schließlich auch, ob die Beklagte ggf., wie auch sonst beim Girovertrag,
ein Entgelt für genau benannte einzelne Kostenpositionen im
Zusammenhang mit besonderen Aufwendungen zum Kontopfändungsschutz
verlangen könnte (in diese Richtung zielt wohl die Argumentation des LG
Halle, Urteil v. 20.12.2010, ZVI 2011, 35, juris Rn. 17; zustimmend:
Ernst, JurBüro 2011, 452, 456; vgl. zu Postenpreisklauseln in AGB der
Banken auch BGH, Urteil v. 7.5.1996, Az.: XI ZR 217/95). Darüber hatte
der Senat nicht zu entscheiden.

32

Die Ordnungsmittelandrohung hat ihren Rechtsgrund in § 890 Abs. 2 ZPO.

33

Die ausgesprochene Veröffentlichungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 7 UKlaG.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

35

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

36

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zum einen erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts, weil der Senat mit seiner
Entscheidung nicht von anderen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen
abweicht, noch liegt wegen der unterschiedlichen Gestaltung der
Preisabreden der Banken und Sparkassen eine Rechtssache von
grundsätzlicher Bedeutung vor.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE210112012%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

http://sozialberatung-kiel.de/tag/oberlandesgericht-frankfurt-a-m-urteil-vom-28-03-2012-az-19-u-23811/

Gruß Willi S
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