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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument nach § 28 Abs. 7 SGB 2 nur bei außerschulischen Aktivitäten (bereits angedeutet in BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 131/11 R).  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument nach § 28 Abs. 7 SGB 2 nur bei außerschulischen Aktivitäten (bereits angedeutet in BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 131/11 R).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument nach § 28 Abs. 7 SGB 2 nur bei außerschulischen Aktivitäten (bereits angedeutet in BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 131/11 R).

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Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument nach § 28 Abs. 7 SGB 2 nur bei außerschulischen Aktivitäten (bereits angedeutet in BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 131/11 R).  Empty Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument nach § 28 Abs. 7 SGB 2 nur bei außerschulischen Aktivitäten (bereits angedeutet in BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 131/11 R).

Beitrag von Willi Schartema Di 12 Nov 2013 - 7:49

BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R

Leitsätze

Bedarfe im sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung sind nur solche, die für den Unterricht selbst entstehen, nicht jedoch Bedarfe für weitere mit ihm verbundene Aufwendungen, wie zB auch die Leihgebühren für ein Musikinstrument.

Bei dem Anspruch auf Übernahme der Leihgebühren für das Cello handelt es sich auch nicht um einen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn die Finanzierung ist kein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2013&nr=13163&pos=0&anz=130


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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