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EuGH: Zuständigkeit für Leistungen an arbeitslose Grenzgänger
Der EuGH
hat entschieden, dass ein arbeitslos gewordener Grenzgänger
Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen kann, auch
wenn der Arbeitnehmer zum Staat seiner letzten Beschäftigung besonders enge
Bindungen beibehalten hat.
Der EuGH hat nun festgestellt, dass die Bestimmungen der neuen Verordnung nicht
im Licht seiner früheren Rechtsprechung auszulegen sind und dass ein
vollarbeitsloser Grenzgänger eine Arbeitslosenunterstützung nur in seinem
Wohnstaat beantragen kann, es sei denn, die Übergangsregelung der Verordnung
von 2004 ist auf ihn anwendbar.
Quelle: EuGH vom
11.04.2013 - 443/11
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/eugh-zustandigkeit-fur-leistungen.html
Willi S
hat entschieden, dass ein arbeitslos gewordener Grenzgänger
Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen kann, auch
wenn der Arbeitnehmer zum Staat seiner letzten Beschäftigung besonders enge
Bindungen beibehalten hat.
Der EuGH hat nun festgestellt, dass die Bestimmungen der neuen Verordnung nicht
im Licht seiner früheren Rechtsprechung auszulegen sind und dass ein
vollarbeitsloser Grenzgänger eine Arbeitslosenunterstützung nur in seinem
Wohnstaat beantragen kann, es sei denn, die Übergangsregelung der Verordnung
von 2004 ist auf ihn anwendbar.
Quelle: EuGH vom
11.04.2013 - 443/11
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/eugh-zustandigkeit-fur-leistungen.html
Willi S
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