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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn zu prüfen wird sein, ob die Höhe der Regelleistung verfassungsgemäß ist

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Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn zu prüfen wird sein, ob die Höhe der Regelleistung verfassungsgemäß ist  Empty Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn zu prüfen wird sein, ob die Höhe der Regelleistung verfassungsgemäß ist

Beitrag von Willi Schartema Fr 8 Feb 2013 - 9:11

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.01.2013 hat das
LSG NRW Az.: L 7 AS 429/12 B wie folgt
geurteilt.



Inwieweit der Gesetzgeber die Anforderungen des BVerfG (vgl. insoweit BVerfG,
Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, 3. Leitsatz)
erfüllt hat, war zumindest zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrags auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zu dem die Entscheidung des BSG vom
12.07.2012, Az.: B 14 AS 153/11 R und des BVerfG vom 20.11.2012, Az.: 2 BvR
2203/12 noch nicht vorlagen, umstritten (zum damaligen Meinungsstand: Gutachten
Dr. Becker, Sonderheft Soziale Sicherheit, September 2011, 7 ff.; Prof. Dr.
Münder, ebenda, 63 ff.; Rixen, Sozialrecht aktuell, 4/11, 121 ff.; Helga
Spindler, info also 6/2011, 243 ff.; Prof. Dr. Lenze, NVwz 2011, 1104 ff.; Ute
Kötter, info also 3/2011, 99 ff; LSG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 - L 12 AS
1526/11 B; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 3445/11; LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.10.2011 - L 2 AS 99/11 B).


Beispielhaft wird zu klären sein, ob die Abgrenzung
der Referenzgruppen sowie die Nichtberücksichtigung von Verbrauchspositionen
den Kriterien eines methodisch korrekten Verfahrens genügen.


In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob der Ausschluss
von Ausgaben als nicht regelsatzrelevant (z.B. Tabakwaren, Alkohol) nicht zu
einer Vermischung der Statistik- und Warenkorbmethode und schließlich dazu
führt, dass die vom BVerfG geforderte Möglichkeit eines internen Ausgleichs
zwischen unter- und überdurchschnittlichen Bedarfen (BVerfG, a.a.O., Rn. 205)
nicht mehr garantiert wird.


Bei der Bestimmung der Referenzhaushalte kommt es
zudem darauf an, ob die unterschiedliche prozentuale Berücksichtigung von 20%
(Familien) bzw. 15% (Alleinstehende) aller Haushalte als Referenzgruppe
schlüssig und nachvollziehbar vom Gesetzgeber begründet worden ist.


Zudem bedarf es der Beurteilung, ob die Regelung des §
3 RBEG den Anforderungen des BVerfG an den Gesetzgeber, diejenigen aus der
Referenzgruppe herauszunehmen, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII incl. der Leistungen für Unterkunft und
Heizung liegen (BVerfG, a.a.O., Rn. 169), Rechnung trägt, um Zirkelschlüsse zu
vermeiden (Lenze in LPK-SGB II, Anh. zu § 20, § 3 RBEG Rn. 1).


Das BVerfG wird letztendlich zu entscheiden haben, ob
der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung
und Begründung unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes gerecht geworden
ist.


Alleine die Rechtshängigkeit dieser Rechtsfrage beim
Bundessozialgericht (BSG) als dem ranghöchsten Instanzgericht in der
Sozialgerichtsbarkeit hätte die Klärung dieser Rechtsfrage im Hinblick auf die
hier bestehenden Besonderheiten indessen nicht herbeiführen können.


Zwar ist es bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende
unabdingbar, dass bei den Sozialgerichten eine tatsächliche und rechtliche
Prüfung sowie eine Überprüfung der Bestimmungen des SGB II auf die
Vereinbarkeit mit der Verfassung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 1
BvR 2675/05).


Jedoch war in dieser besonderen Konstellation, in der
das BVerfG bereits die Rahmenbedingungen für die Herleitung und Bestimmung der
Regelbedarfe ab Januar 2011 aufgezeigt und skizziert hat, davon auszugehen,
dass nur das BVerfG abschließend über die Vereinbarung der gesetzlichen
Regelungen mit der Verfassung würde befinden können.


Auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife
über den Antrag auf Prozesskostenhilfe beim BSG Verfahren betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe ab Januar 2011 anhängig waren (11.07.2011
- B 14 AS 131/11 R; 22.08.2011 - B 14 AS 153/11 R), kommt es daher aus den
vorgenannten Gründen nicht an (a.A. LSG NRW, Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS
1774/11 B).


Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich des
Prüfungsumfangs auch nicht aus der Regelung des § 40 Abs. 2 Nr. 2 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 330 Abs. 1 1. Alt. Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III), die für das Verfahren nach § 44 SGB X die
rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom
Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz
erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren,
für Zeiträume vor dem Wirksamwerden der Entscheidung des
Bundessverfassungsgerichts ausschließt (Nichtannahmebeschluss des
Bundesverfassungsgericht vom 07.04.2010, Az.: 1 BvR 612/10 Rdn. 3; Urteil des
BSG vom 25.03.2003, Az.: B 7 AL 106/01 R, Rdn. 20 ff).


Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
besteht für das erste gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit
der Regelbedarfe geltend gemacht wird.


Für weitere Zeiträume besteht für denselben
Leistungsberechtigten bei Parallelität der Fallgestaltung grundsätzlich kein
Anspruch auf Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR
3151/10 Rn. 12; Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 Rn. 13 ff.).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

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