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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG aktuell zum Abzug von Kosten der Haushaltsenergie bei der Anrechnung eines Betriebskostenguthabens - Befürchtungen des Sozialrechtsexperten sind eingetreten

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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Jan 2013 - 10:46

Ganz aktuell hat das Bundessozialgericht ein Urteil
vom 16.10.2012 Az. B 14 AS 188/11 R
veröffentlicht, wonach ein Abzug von Kosten der Haushaltsenergie bei der
Anrechnung eines Betriebskostenguthabens nicht zu erfolgen hat, wenn eine
konkrete Erfassung der tatsächlich für die Haushaltsenergie aufgewendeten
Beträge nicht vorliegt.


Begründung:


Erstattungen aus einer Betriebs- und
Heizkostenabrechnung stellen Einkommen iS des § 11 SGB II dar.


Durch § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II aF( jetzt § 22 Abs. 3
SGB II n.F.) werden für die in ihm genannten Rückzahlungen und Guthaben
lediglich die in § 19 Satz 3 SGB II aF bestimmte Reihenfolge der
Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt der Berücksichtigung des
Zuflusses als Einkommen und aufgrund der ausdrücklich gesetzlichen Zuordnung zu
den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Regeln des § 11 Abs. 2 SGB II
aF modifiziert (Bundessozialgericht vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R
- SozR 4-4200 § 22 Nr 55 RdNr 14 ff mwN; siehe zudem die Gesetzesbegründung zu
§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II aF in BT-Drucks 16/1696 S 26).



Minderung der Unterkunfts- und Heizkosten durch
Rückzahlung bzw. Gutschrift nach Nebenkostenabrechnung auch bei Insolvenz des
Leistungsempfängers, denn Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der
Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht
der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der
Insolvenzmasse.


Der Anteil in der Betriebs- und Heizkosten-Erstattung,
der auf die Kosten der Haushaltsenergie entfällt, ist nicht nach § 22 Abs. 1
Satz 4 Halbs 2 SGB II aF heraus zurechnen.


Denn es erfolgte keine isolierte Erfassung der
tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung gemäß der Rechtsprechung des BSG
(vgl. zuletzt nur BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr.
42 mwN).



Anmerkung: Gerichtsposse
- Sozialgericht Berlin sorgt für Schlagzeilen bei der Anrechnung von
Betriebskostenrückerstattungen bei Hartz IV - Empfängern


Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24.07.2012 - S 96 AS 37112/08

Leitsatz:

Fehlt es an einer konkreten Erfassung der für die
Erzeugung von Warmwasser aufgewendeten Kosten, erfolgt eine Reduzierung eines
anzurechnenden Betriebs- und Heizkostenguthabens nach § 22 Abs. 1 S 4 Halbs 2
SGB 2 aF nicht (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 -B 4 AS 139/11 R- und
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2009 - Az: L 28 AS
1198/09-).


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Weitere Anmerkung Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann:

Interessant ist auch, dass das Bundessozialgericht
darauf hinweist, dass die Rückzahlung aus der Nebenkostenabrechnung dem
Pfändungsschutz unterliegt:


"Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen soll durch die
Pfändungsschutzvorschriften die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um -
unabhängig von Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende - ein
bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Für
die Auslegung der Pfändungsvorschriften in §§ 811 ff und §§ 850 ff ZPO geben
die Regelungen der genannten Fürsorgesysteme im SGB II und im Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII), die das Bundessozialhilfegesetz abgelöst haben,
wichtige Anhaltspunkte, weil die Pfändungsverbote und die Bestimmungen des SGB
II und SGB XII, die jeweils dem Schutz der Erhaltung des Existenzminimums
dienen, in einer engen Wechselbeziehung zueinander stehen. Da eine Pfändung
nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen darf, dürfen dem Schuldner bei der
Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus
sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen
müsste (BGH, Beschluss vom 19.3.2004 - IXa ZB 321/03 - DGVZ 2004, 71 =
NJW-RR 2004, 789, RdNr 8; BGH, Beschluss vom 16.6.2011 - VII ZB 12/09; vgl zur
Literatur nur Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl 2012, Einführung
§§ 850 ff RdNr 2 und § 811 RdNr 2; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2002,
§ 811 RdNr 1 ff; Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 811 RdNr 1; Walker in
Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl 2011, § 811 RdNr
1 f; ähnlich zur Berücksichtigung gepfändeter Einkommensteile: BSG vom
10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 188, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2)
."


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/bsg-aktuell-zum-abzug-von-kosten-der.html

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