Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Im Bundestag notiert: Rechtsansprüche von Hartz-IV-Empfängern - das menschenwürdige Existenzminimum muss gesichert sein

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Beitrag von Willi Schartema Do 13 Dez 2012 - 13:34

Arbeit und Soziales/Antwort - 12.12.2012

Berlin: (hib/VER) Für
die Zahlung des Arbeitslosengelds II (Hartz-IV) sind im Bundeshaushalt
2013 insgesamt 18,76 Milliarden Euro vorgesehen.


Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/11484) auf die Kleine Anfrage (17/11135) der Fraktion Die Linke zur Umsetzung der Rechtsansprüche von Hartz-IV-Empfängern.

In der Gesamtsumme seien
sowohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, soweit sie vom
Bund erbracht werden, als auch die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung enthalten.



Um auch „in
akuten Notfällen das menschenwürdige Existenzminimum zu sichern“,
bestehe zudem die Möglichkeit, „Vorschüsse zu zahlen oder vorläufige
Entscheidungen zu treffen“, schreibt die Regierung weiter.


Anmerkung:


Die
Grundsicherungsträger als an Recht und Gesetz gebundene
Verwaltungsbehörden sind aufgefordert, dies in allen
Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu beachten und in der
flächendeckenden Verwaltungspraxis sicherzustellen, meint Sozialberater
D. Brock.





Nach § 9 Abs. 1 SGB II
ist hilfebedürftig wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in
Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, vor allem nicht (1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2)
aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und
die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen
oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als zu
berücksichtigendes Einkommen zählen nach § 11 Abs. 1 SGB II
grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert.


Fiktives
Einkommen ist dem Hilfebedürftigen regelmäßig nicht zuzurechnen (allg.
Meinung, lediglich beispielshaft Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.
Aufl. 2008, § 11 Rdnr. 13 mwN).


Etwas anderes gilt
jedoch bei tatsächlich bestehenden, zumutbaren und kurzfristig
realisierbaren, aber ungenutzten Selbsthilfemöglichkeiten des
Hilfebedürftigen.


Zwar verlangt das
Faktizitäts- oder Tatsächlichkeitsprinzip nicht nach den Ursachen einer
tatsächlich vorhandenen Notlage zu fragen und auch bei
selbstverschuldeten Notlagen voll zu leisten. Dennoch schließt das
Subsidiaritätsprinzip des § 3 Abs. 3 SGB II bzw. § 9 Abs. 1 S. 1 SGB II
einen Leistungsanspruch grundsätzlich aus, wenn die Nutzung tatsächlich
bestehender Möglichkeiten zur kurzfristigen Selbsthilfe unterbleibt.


Der Leistungsempfänger ist hinsichtlich seiner Hilfebedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet.

Allerdings dürfen
Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen
Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn
diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine
eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen.


Die schlichte Behauptung
des Sozialleistungsträgers, es seien weitere Einnahmen vorhanden, ist
daher für die Leistungsverweigerung nicht ausreichend.


Der Beitrag wurde erstellt von D. Brock

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/im-bundestag-notiert-rechtsanspruche.html

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