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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten aufgrund eines Mietvertrags unter Verwandten sind nicht zu berücksichtigen, wenn durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung und dem tatsächlichen Vollzug des angeblichen Mietverhältnisses be Empty Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten aufgrund eines Mietvertrags unter Verwandten sind nicht zu berücksichtigen, wenn durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung und dem tatsächlichen Vollzug des angeblichen Mietverhältnisses be

Beitrag von Willi Schartema Mi 12 Dez 2012 - 16:34


Mietverhältnisses bestehen

So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2012 - S 4 AS 2654/11.


Nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen
sind.


Dies
bedeutet allerdings - auch jenseits des Kriteriums der Angemessenheit -
nicht automatisch, dass Aufwendungen nur, aber stets dann erstattet
werden müssen, wenn sie tatsächlich anfallen.


Vielmehr
bedarf das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Aufwendungen der
Präzisierung, - um zu Gunsten wie zu Lasten des Hilfebedürftigen - einen
Missbrauchsmöglichkeit zu verhindern.


Zu
Gunsten des Hilfebedürftigen kann ein Anspruch auf Erstattung von
Kosten der Unterkunft und Heizung auch dann bestehen, wenn er
entsprechende Zahlungen tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum
nicht oder nur teilweise geleistet hat. Dies ist namentlich dann nötig,
wenn der Hilfebedürftige mangels Erstattungsleistungen seitens des
Leistungsträgers gar nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Vermieter nachzukommen.


Ansonsten
hätte es der grundsicherungsrechtliche Leistungsträger in der Hand, bei
an sich zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung die Übernahme
der Kosten zu verweigern und bei hierdurch eingetretenem Unvermögen die
Mietschulden zu bezahlen, endgültig von der Leistungsverpflichtung
freizukommen.


Dies
entbindet aber gerade nicht von der Feststellung, ob der
Hilfebedürftige auch verpflichtet gewesen wäre, Mietzinsen zu
entrichten.


Damit
setzt ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zwingend
voraus, dass der Hilfebedürftige die Unterkunftskosten tatsächlich
geleistet hat, sondern nur, dass ihm die Aufwendungen in rechtlich
erheblicher Hinsicht tatsächlich entstanden sind.


Umgekehrt
reicht auch die tatsächliche Leistung der Unterkunftskosten seitens des
Hilfebedürftigen nicht aus, um den Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB
II zu begründen, sondern es bedarf auch insoweit einer im Sinne der
Norm rechtlich erheblichen Entstehung der Unterkunftskosten. Die
objektive Beweislast dafür, dass die aufgezeigten Voraussetzung für den
Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, obliegt dem
Hilfebedürftigen.

Vorliegend hat das erkennende Gericht nur zu
entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Unterkunftskosten in
rechtlich erheblicher Weise im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
entstanden sind, wenn zwischen dem Hilfebedürftigen und dem vorgeblich
hinsichtlich der Mietzahlungen Berechtigten ein enges
Verwandtschaftsverhältnis - hier Mutter und Sohn - besteht.


Diese
Fälle stehen ähnlich gewöhnlichen Mietverhältnissen nicht ohne weiteres
gleich. Daher reicht in diesen Fällen die bloße - mündliche oder
schriftliche - Abrede, dass ein Mietzins zu zahlen ist, nicht aus, weil
ansonsten dem Leistungsmissbrauch nicht oder nur schwer begegnet werden
könnte (vgl. Landessozialgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 10.
September 2009, L 34 AS 1321/08,Rn. 24; Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2011, L 9 SO 16/10,Rn. 24 ff;
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2011, L 2
AS 229/11 B ER,Rn. 50).


Leistungen
nach dem SGB II sind nämlich nicht dazu bestimmt, mittels des
Hilfebedürftigen Dritten zugute zu kommen, die eigentlich keinen
Anspruch darauf hätten. Insoweit ist obergerichtlich anerkannt, dass
Zahlungsverpflichtungen zwischen Angehörigen nur dann als rechtlich
erheblich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen sind, wenn
sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Mietvertrags dem
zwischen Fremden Üblichen jedenfalls im Wesentlichen entspricht
(sogenannter abgeschwächter Fremdvergleich, vgl. Bundessozialgericht,
Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 31/07 R, und Bundessozialgericht,
Beschluss vom 25.08.2011, B 8 SO 1/11 B, Rn. 7).


Die
Gestaltung und Durchführung eines zwischen engen Verwandten - hier
Mutter und Sohn - geschlossenen Mietvertrags entspricht u. a. dann nicht
dem zwischen Fremden Üblichen, wenn der „Mieter“ nur dann zur Zahlung
von Mietzinsen verpflichtet ist, wenn er seinerseits die Kosten vom
Sozialleistungsträger erstattet bekommt. Von einer derart
konditionierten - und damit im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
unbeachtlichen - Mietzinszahlungspflicht ist insbesondere dann
auszugehen, wenn die Nichtzahlung von Mietzinsen ohne entsprechende
mietrechtliche Sanktionierung bleibt.


Es
entspricht nämlich gerade nicht dem zwischen Fremden im Kern Üblichen,
wenn sie aus dem Zahlungsverzug des Mieters auch über lange Zeit nicht
die Konsequenz in Form einer Beendigung des Mietverhältnisses, etwa
durch Kündigung (vgl. § 573 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) ziehen.

Anmerkung:

Keine
Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter,denn gegen
einen tatsächlichen Mietvertrag unter Verwandten spricht, dass die
Mieteinnahmen nicht in der Steuererklärung angegeben wurden
(LSG Sachsen-Anhalt,Urteil vom 21.06.2012 - L 5 AS 67/09).

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=16354

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/arbeitslosengeld-ii-unterkunftskosten.html

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