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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 23:07

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Januar 2012 ,- L 10 B 331/10 ER - , bisher nicht veröffentlicht



In Fällen, in denen bereits ein Zusammenleben im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft bestritten wird, ist diese Vermutungsregelung schlichtweg unanwendbar.

Es verbleibt hier die objektive Beweis- und Darlegungslast beim SGB II-Träger.

Sollte die Ausführung eines Hausbesuchs gänzlich an der Ablehnungshaltung des Antragstellers scheitern, so wäre diese Weigerung rechtlich legitim, aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

Ein äußerst gewichtiges Indiz für eine Einstehensgemeinschaft stellt die Nutzung des Kontos der Untervermieterin durch den Antragsteller dar:

Hier handelt es sich um einen Ausdruck eines erheblichen Füreinandereinstehens.
Ein Bestehen von arbeitsrechtlichen Beziehungen sagt grundsätzlich nichts über persönliche Beziehungen aus. – Anderes ist nur dann vertretbar, wenn zwei Personen sich einander derart wesentliche Dienste leisten, wie sie in einer einfachen Freundschaft oder Wohngemeinschaft unüblich.


Die Begründung eines Untermietverhältnis bestätigt das Bestehen einer Einstehensgemeinschaft, wenn sich eine Partei hierdurch zum vollständig haftenden Alleinschuldner gegenüber dem Wohnungsgeber macht.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/die-vermutungsregelung-gema-7-abs-3a.html

http://www.jusmeum.de/rechtsprechung/urteil/lsg_bayern/828d4961893e857f13fe0054553e35cc193097df5f6fa7c5c7c9af86869129ed

Gruß Willi S
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