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Erneute Kostensenkungsaufforderung bei Hartz-IV-Leistungen
LSG
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.06.2012 - L 6 AS 582/10 (PM 19/2012 LSG RP)
Erneute Kostensenkungsaufforderung bei Hartz-IV-Leistungen
Das LSG
Mainz hat entschieden, dass nach erneuter Antragstellung anhand aller Umstände
des Einzelfalles zu prüfen ist, ob eine Kostensenkungsaufforderung, die
Voraussetzung für eine Leistungskürzung ist, wiederholt werden muss, wenn der
Bezug von Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit für mehr als sechs
Monate unterbrochen war.
Der Kläger
lebte mit seiner Familie in einer Wohnung, die durch das zuständige Jobcenter
für unangemessen groß gehalten wurde. Deshalb wurde ihm eine
Kostensenkungsaufforderung geschickt. Etwa zwei Monate danach erhielt er keine
Leistungen der Grundsicherung mehr, weil er den Bedarf seiner Familie
vorübergehend aus eigenen Mitteln decken konnte.
Etwa 11
Monate nach der Kostensenkungsaufforderung war er allerdings wieder auf
Grundsicherungsleistungen angewiesen. Ihm wurden dann nur die aus Sicht des
Jobcenters angemessenen Unterkunftskosten bewilligt.
Das SG Trier
hatte seiner hiergegen eingelegten Klage stattgegeben und das Jobcenter
verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu leisten.
Das LSG
Mainz hat auf die Berufung des Jobcenters das erstinstanzliche Urteil
bestätigt.
Im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV")
sind die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn sie
angemessen sind. Hält das Jobcenter die Kosten für unangemessen, muss es nach
der Rechtsprechung den Hilfebedürftigen darauf hinweisen, damit dieser sich in
einem Zeitraum von maximal sechs Monaten ggf. eine angemessene Wohnung suchen
kann.
Nach
Auffassung des Landessozialgerichts erfüllt die ursprüngliche
Kostensenkungsaufforderung zwar die Anforderungen der Rechtssprechung und durch
andere Gerichte sei teilweise erst ab einem Unterbrechungszeitraum von mehr als
einem Jahr ohne Leistungsbezug davon ausgegangen worden, dass die Aufforderung
nicht fortwirke, zumindest, wenn der erneute Eintritt der Hilfebedürftigkeit
vorhersehbar war.
Es komme
aber auf die Umstände des Einzelfalles an. Beim Kläger sei der Leistungsbezug
weniger als zwei Monate nach der Kostensenkungsaufforderung beendet worden.
Die
Unterbrechung habe zehn Monate betragen und aufgrund der zwischenzeitlich
aufgenommenen Tätigkeit sei zunächst nicht mit einer erneuten
Hilfebedürftigkeit zu rechnen gewesen. Damit seien entsprechende Bemühungen um
einen Wohnungswechsel während der Zeit ohne Leistungsbezug nicht zumutbar
gewesen. Ihm müsse nun eine erneute Frist zur Kostensenkung gewährt werden.
Quelle: juris - Erneute
Kostensenkungsaufforderung bei Hartz-IV-Leistungen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/erneute-kostensenkungsaufforderung-bei.html
Willi S
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.06.2012 - L 6 AS 582/10 (PM 19/2012 LSG RP)
Erneute Kostensenkungsaufforderung bei Hartz-IV-Leistungen
Das LSG
Mainz hat entschieden, dass nach erneuter Antragstellung anhand aller Umstände
des Einzelfalles zu prüfen ist, ob eine Kostensenkungsaufforderung, die
Voraussetzung für eine Leistungskürzung ist, wiederholt werden muss, wenn der
Bezug von Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit für mehr als sechs
Monate unterbrochen war.
Der Kläger
lebte mit seiner Familie in einer Wohnung, die durch das zuständige Jobcenter
für unangemessen groß gehalten wurde. Deshalb wurde ihm eine
Kostensenkungsaufforderung geschickt. Etwa zwei Monate danach erhielt er keine
Leistungen der Grundsicherung mehr, weil er den Bedarf seiner Familie
vorübergehend aus eigenen Mitteln decken konnte.
Etwa 11
Monate nach der Kostensenkungsaufforderung war er allerdings wieder auf
Grundsicherungsleistungen angewiesen. Ihm wurden dann nur die aus Sicht des
Jobcenters angemessenen Unterkunftskosten bewilligt.
Das SG Trier
hatte seiner hiergegen eingelegten Klage stattgegeben und das Jobcenter
verpflichtet, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu leisten.
Das LSG
Mainz hat auf die Berufung des Jobcenters das erstinstanzliche Urteil
bestätigt.
Im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV")
sind die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn sie
angemessen sind. Hält das Jobcenter die Kosten für unangemessen, muss es nach
der Rechtsprechung den Hilfebedürftigen darauf hinweisen, damit dieser sich in
einem Zeitraum von maximal sechs Monaten ggf. eine angemessene Wohnung suchen
kann.
Nach
Auffassung des Landessozialgerichts erfüllt die ursprüngliche
Kostensenkungsaufforderung zwar die Anforderungen der Rechtssprechung und durch
andere Gerichte sei teilweise erst ab einem Unterbrechungszeitraum von mehr als
einem Jahr ohne Leistungsbezug davon ausgegangen worden, dass die Aufforderung
nicht fortwirke, zumindest, wenn der erneute Eintritt der Hilfebedürftigkeit
vorhersehbar war.
Es komme
aber auf die Umstände des Einzelfalles an. Beim Kläger sei der Leistungsbezug
weniger als zwei Monate nach der Kostensenkungsaufforderung beendet worden.
Die
Unterbrechung habe zehn Monate betragen und aufgrund der zwischenzeitlich
aufgenommenen Tätigkeit sei zunächst nicht mit einer erneuten
Hilfebedürftigkeit zu rechnen gewesen. Damit seien entsprechende Bemühungen um
einen Wohnungswechsel während der Zeit ohne Leistungsbezug nicht zumutbar
gewesen. Ihm müsse nun eine erneute Frist zur Kostensenkung gewährt werden.
Quelle: juris - Erneute
Kostensenkungsaufforderung bei Hartz-IV-Leistungen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/erneute-kostensenkungsaufforderung-bei.html
Willi S
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