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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II

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SG Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II  Empty SG Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II

Beitrag von Willi Schartema Fr 30 Nov 2012 - 15:15

SG Mainz,
Beschl. v. 13.11.2012 - S 4 AS 466/11



SG Mainz: Vereinbarung eines
Verwertungsausschlusses bei einer Lebensversicherung ist keine
Pflichtverletzung im Sinne des SGB II


Das Job-Center darf bei einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II keine
Leistungskürzung vornehmen, wenn dieser bei seiner Lebensversicherung
nachträglich einen Verwertungsausschluss vereinbart und erst auf diese Weise
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen erfüllt. Dies hat das
Sozialgericht Mainz am 13.11.2012 entschieden (Az.: S 4 AS 466/11).

Sachverhalt

Das Job-Center hatte dem 53 Jahre alten und damals arbeitslosen Kläger die
Gewährung von Leistungen versagt, weil er über eine Lebensversicherung im Wert
von knapp 20.000 Euro verfüge, die er zuerst kündigen und verwerten müsse. Es
handelte sich um eine Kapital-Lebensversicherung, die der Kläger 1992 zum
Zwecke der Altersvorsorge abgeschlossen hatte. Der Kläger vereinbarte mit der
Versicherung einen Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG und beantragte
bei dem Job-Center umgehend erneut Leistungen. Diesmal wurden ihm zwar die
Leistungen bewilligt, jedoch erhielt er für die ersten drei Monate um 10%
gekürzte Beträge. Zur Begründung verwies das Job-Center darauf, dass er eine
Pflichtverletzung begangen habe, als er durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses
absichtlich sein Vermögen verringert habe, um einen Anspruch zu erhalten.

Verwertungsausschluss keine Pflichtverletzung

Das Sozialgericht gab dem Kläger Recht. Zwar werde das Verhalten des Klägers
vom Wortlaut der Sanktionsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II erfasst. Der
Kläger habe durch sein Verhalten tatsächlich sein anrechenbares Vermögen
gemindert, mit der Absicht einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu
erhalten, dennoch handele es sich nicht um eine «Pflichtverletzung» im Sinne
dieser Vorschrift. Die Richter wiesen darauf hin, dass im SGB II nicht nur die
staatlich geförderten Altersvorsorgeformen («Riester-Rente»), sondern auch
sonstige geldwerte Ansprüchen, die der Altersvorsorge dienen, geschützt seien,
solange sie vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können.

Hinweispflicht des Job-Centers auf möglichen Verwertungsausschluss

Das Bundessozialgericht habe in einem Urteil aus dem Jahr 2008 sogar
ausgeführt, dass die Job-Center die Antragssteller mit älteren
Lebensversicherungen auf die Möglichkeit eines solchen Verwertungsausschlusses
hinweisen müssten. Wenn dann aber ein Antragssteller diese vom Gesetz
grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit ausnutze beziehungsweise die Hinweise des
Job-Centers umsetze, könne dies nicht gleichzeitig eine «Pflichtverletzung» im
Sinne einer anderen Vorschrift des Gesetzes darstellen und eine
Leistungskürzung begründen. Der Behördenvertreter schloss sich dieser Ansicht
an und hob die Sanktionsbescheide auf.



Quelle: SG
Mainz: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses bei einer
Lebensversicherung ist keine Pflichtverletzung im Sinne des SGB II |
beck-aktuell

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/sg-mainz-vereinbarung-eines.html

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