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Regelmäßig keine Dreimonatsverhütungsspritzen auf Kosten des Sozialhilfeträgers
Die Regelung der
gesetzlichen Krankenversicherung, dass vom Amt verordnete
empfängnisverhütende Mittel nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert werden
(§ 24a SGB V), begrenzt in gleicher Weise die Hilfen zur Gesundheit im
Sozialhilferecht (SGB XII); die Kosten dafür werden vom Regelsatz als
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst.
BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R
S.a.Sozialrechtsexperte: Verhütungsmittel (sogenannte 3-Monatsspritzen) für eine geistig behinderte Frau auf Kosten des Sozialhilfeträgers?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/regelmaig-keine-dreimonatsverhutungsspr.html
Willi S
gesetzlichen Krankenversicherung, dass vom Amt verordnete
empfängnisverhütende Mittel nur bis zum 20. Lebensjahr finanziert werden
(§ 24a SGB V), begrenzt in gleicher Weise die Hilfen zur Gesundheit im
Sozialhilferecht (SGB XII); die Kosten dafür werden vom Regelsatz als
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfasst.
BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R
S.a.Sozialrechtsexperte: Verhütungsmittel (sogenannte 3-Monatsspritzen) für eine geistig behinderte Frau auf Kosten des Sozialhilfeträgers?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/regelmaig-keine-dreimonatsverhutungsspr.html
Willi S
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