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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben des Jobcenters vom xxx Nr: 1 und Nr: 2 Versuch einer einseitigen rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung

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Beitrag von Willi Schartema Do 25 Okt 2012 - 15:28


Eingliederungsvereinbarung nicht zur Entfaltung kommen lassen EGV per ersetzenden VA aushebeln Nr:1 und Nr:2


Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben des Jobcenters vom xxx Nr: 2


https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t2377-meine-stellungnahme-zum-einladungsschreiben-des-jobcenters-vom-xxx-nr-2#2418


 
Vorwort:
 
Immer eine Bereitschaft zeigen eine Eingliederungsvereinbarung zu vereinbaren.
 
Mit diesem Satz:
 
Ohne Androhungen  von Sanktionen und der Wahrung des Grundgesetzes handel ,ich gerne eine Eingliederungsvereinbarung aus  das bedeutet das die Rechtsfolgenbelehrung nicht in der Eingliederungsvereinbarung steht  Vertragsautonomie  Vertragsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 GG weil  es keinen  Kontrahierungszwang  Vertragsabschluss ohne Mitspracherecht bei Öffentlich Rechtlichen Verträgen gibt.
 
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit
 
Immer auf das Schreiben Hinweisen beim Gespräch im Jobcenter
 
Meine Stellungnahme zu Einladungsschreiben vom Datum  xxxx   per  @  Mail
 
Immer mehrere Beistände mitnehmen zum Jobcenter
 
Auf drei Beistände hat man einen Rechtsanspruch.
 
[size=32]Das Recht auf 3 Beistände von Regierung bestätigt Jobcenter darf bei Beiständen nicht tricksen[/size]
 
 
https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1732-das-recht-auf-3-beistande-von-regierung-bestatigt-jobcenter-darf-bei-beistanden-nicht-tricksen#1764
 
 
http://www.harald-thome.de/media/files/Recht_auf_Beistand-12.11.2013.pdf
 
Niemals die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben nur Verhandlungsbereitschaft zeigen.
 
 
Sofort wenn das Einladungsschreiben kommt dieses Schreiben an die/den Mitarbeiter/in des Jobcenter


 und den Geschäftsführer/in per @Mail   schicken


Wichtig Unterschrift nicht vergessen auf diesen Schreiben alles in ein Worddokument einfügen und dann eine Unterschrift auf einen DinA4 Blatt schreiben und Einscannen als Bilddatei Ordner anlegen Unterschrift wohin beim einscannen  die Unterschrift soll.


Dann kann man diese Unterschrift jeder Zeit in ein Word Dokument einfügen  .


Und dann dieses Worddokument  in das Schreiben als  @ Mail einfügen kopieren für das Schreiben an das Jobcenter und die weiteren Behörden mit der Unterschrift
.


Eine EGV Eingliederungsvereinbarung ist ein Geschäftsvertrag mit einer Juristischen Person  das Jobcenter das NUR GELD VERWALTET


Das Jobcenter ist keine Behörde!!

Ein Jobcenter ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts für einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt in Deutschland, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zuständig ist. Aufgabe der Jobcenter ist, Leistungen nach dem SGB II zu gewähren und durch „das Fördern und Fordern“ den betroffenen Personen die Perspektive und Möglichkeit zu eröffnen, ihren Lebensunterhalt künftig aus eigenen Mitteln und Kräften, langfristig und ohne weitere öffentliche Unterstützung zu bestreiten. Mit Jobcenter wird nach § 6d SGB II der zugelassene kommunale Träger (Optionskommune) oder die gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet. Die Benennung „Jobcenter“ geht zurück auf den Abschlussbericht der Hartz-Kommission.[1] Im Konzept ist der Aufgabenbereich jedoch weiter gefasst. Die Bezeichnung "Jobcenter" verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist.[2]

http://de.wikipedia.org/wiki/Jobcent..._der_Jobcenter

http://www.jobcenter-ge.de/lang_de/n...html__nnn=true

Siehe auch: http://www.lebens-phase.de/forum/sho...gemeinschaften

sowie: http://www.bundesverfassungsgericht....bvr243304.html

http://www.lebens-phase.de/forum/showthread.php/22119-Ist-das-Jobcenter-eine-Beh%C3%B6rde-eine-Institution-oder-ein-Amt

Verwaltungsgericht Gießen hat erhebliche Zweifel dass es sich bei den Jobcentern um eine Behörde handelt mit Urteil vom 24.2.2014

von Grilleau @ Donnerstag, Mär. 27, 2014 – 13:25:18


http://grilleau.blog.de/2014/03/27/verwaltungsgericht-giessen-erhebliche-zweifel-jobcentern-behoerde-handelt-urteil-24-2-18061727/

Quelle:   Urteil 

 http://data9.blog.de/media/342/7741342_9878a168ad_d.pdf

Darum gilt hier auch nach dem BGB der § 312d Informationspflichten
§ 312d   BGB
Informationspflichten
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.



Wichtig bei Unterschrift einer EGV Eingliederungsvereinbarung




(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren



https://dejure.org/gesetze/BGB/312g.html


http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/assets/Uploads/Rechtssetzung/Gesetze/Aktuelle_Gesetze/Verbraucherrechterichtlinie.pdf

und folgende @ Mail Adressen Bürgermeister/in der Stadt

Justizministerium  des Landes 


  info@bmas.bund.de     Service-Haus.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de    poststelle@jm.nrw.de  Nordrhein-Westfalen.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de   bundespraesidialamt@bpra.bund.de




Text anpassen
Eingliederungsvereinbarung nicht zur Entfaltung kommen lassen
 

Sehr geehrte Frau / Herr xxx.
 
 
Meine Stellungnahme zum Einladungsschreiben   zur Eingliederungsvereinbarung vom Datum xxxxxx
 
 
Ihr  Einladungsschreiben vom Datum habe ich erhalten.
Meine Stellungnahme zur Eingliederungsvereinbarung vom Datum


Ich nehme an das sie mit mir eine Eingliederungsvereinbarung abschließen sollen.


Hinweis:

 
Beratungsanspruch vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung:
 
http://altonabloggt.files.wordpress.com/2013/09/sozialausschuss_egv_030913.pdf
 
Daher möchte ich Sie bereits vorab freundlichst hiermit über folgendes in Kenntnis setzen :
 
 
Weiterhin werde ich keine Eingliederungsvereinbarung oder sonstige Vereinbarungen (=Verträge) unterschreiben, die nicht vollkommen meinen Vorstellungen von einem selbstbestimmten, menschenwürdigen Leben entsprechen.
 
 
Auch wenn mir daraufhin eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt verordnet werden sollte, sehe ich mich ab nun an nicht mehr an die dort vermutlich aufgeführten Bemühungen von Herrn xxxx zur Eingliederung in Arbeit“ und an alle sonstigen Bestimmungen und Verordnungen inklusive der Rechtsfolgenbelehrung in irgend einer Weise verpflichtet/ unterworfen.
 
 
Begründung : Warum sollte mir eine als zuvor vorgelegte Vereinbarung, die ja bekanntermaßen unter die Vertragsfreiheit (BGB) fällt, bei Nichtunterzeichnung als Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt verordnet werden dürfen ?
 
 
Anbei : dass die Nichtunterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung oder die Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung, die per Verwaltungsakt verordnet worden ist, zu akzeptieren, also deren Inhalt zu befolgen, nicht zu Leistungssanktionen führen darf, dürfte spätestens durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2010 bekannt sein, denn das Urteil erklärt jede Form von Sanktionen für rechtswidrig.
 
 
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
 


Siehe Webadresse:
Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts :

 

Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger sind verfassungswidrig“.

 
 
Würde ich nicht vielmehr mit der Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung oder der Duldung/Akzeptanz einer per Verwaltungsakt eingesetzten Eingliederungsvereinbarung u.a. meine bürgerlichen Rechte abtreten ?
 
 
Und stellt diese Situation nicht einen atypischen Fall da kein Mitbestimmungsrecht bei einem öffentlich rechtlichen Vertrag.
Ganz abgesehen davon, dass dies eine sittenwidrige Vereinbarung (=Vertrag) § 138 BGB und somit nichtig wäre, darf auch kein Mensch genötigt / ausgetrickst werden, zu seinen oder zu Ungunsten Dritter einen Vertrag einzugehen.
 
 
Ich frage hiermit nach den Folgen der Nichtunterzeichnung!
 
 
Ferner würde dann mindestens indirekt angedeutet oder suggeriert werden, dass dies sich verzögernd auf den Antrag selbst und damit natürlich auch auf die Leistungsgewährung auswirken könnte?
 
 
Auch Sanktionen nicht explizit ausgeschlossen sondern vage im Raum stehen gelassen würden?
 
 
Für mich der jetzt schon unterhalb des Existenzminimums leben muss und über keinerlei Reserven, dafür verfügt, wäre und ist das ein angstauslösender Schock.
 
 
Ich kann Ihnen dann versichern, dass ich vollkommen verunsichert, verängstigt und deprimiert nach Hause kommen würde wenn sie so einen Druck aufbauen.
 
 
Dann schon bis hier ist erkennbar, dass weder die Vereinbarung selbst, noch die Anbahnung ihres Zustandekommens kein einziges Element der Freiwilligkeit und kein einziges Element der freien Entscheidung des Willens oder gar der Willensäußerung enthält.
Diese Feststellung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die nun folgende Exploration der Rechtsgrundlage.
 
 
 
Die Rechtsgrundlage der Vereinbarung
 

Die Eingliederungsvereinbarung stellt der Form nach einen Vertrag gemäß des Vertragsrechts des BGB dar. Im Abschnitt 3 BGB sind die Grundlagen der Rechtsgeschäfte geregelt, im Titel 2 des BGB die Willenserklärung dortselbst in den §§ 116 ff BGB.

 
 
Danach sind Verträge, in „Normaldeutsch“ ausgedrückt, nur dann rechtswirksam und gültig, wenn sie im Zuge der Freiwilligkeit geschlossen werden, andernfalls sind sie anfechtbar und nichtig.
 
 
Das ist das Prinzip der Vertragsfreiheit, in der BRD gesetzlich garantiert.
 
 
Es ist nicht notwendig in diesem Rahmen näher auf die grundsätzliche Problematik von Zwangsvereinbarungen einzugehen. Es reicht hier schon aus, zu erkennen und festzustellen, dass die von mir dann unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung die Grundsätze der Vertragsfreiheit und Freiwilligkeit in ihrer Gesamtheit nicht erfüllt.
 
 
Schlussfolgerungen und Behandlungsforderungen.
 
 
Die Eingliederungsvereinbarung wäre dann vollständig zu widerrufen.
 
 
Die Eingliederungsvereinbarung wäre dann für mich in keinster Weise mehr bindend.
 
 
Ich würde dann keiner Forderung, die aus dieser Vereinbarung abgeleitet ist nachkommen. Alle Sanktionen, die aus dem Vertrag abgeleitet wären, wären unrechtmäßig und zu unterlassen. der Widerruf solch einer Vereinbarung wäre zu bestätigen und zu bescheiden.
 
 
Bei Nichtbescheidung bis Ende der Kalenderwoche XXXXXX würde der Widerspruch im Sinne einer analogen Bedeutungsübertragung des § 362. Abs. 1 HGB als rechtswirksam angenommen und die Eingliederungsvereinbarung als nicht vereinbart.
 
 
Begründung des vorsorglichen Widerspruches einer etwaigen verwaltungsgemäßen Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung.
Grundgesetzlicher Konflikt durch Substitution der Eingliederungsvereinbarung per Dekret.
 
 
Abgesehen von der Tatsache, dass die Folge der Nichtunterzeichnung einer Vereinbarung jeglicher Art, als Dekret durch die Hintertür dann doch den Schein der Rechtsgültigkeit der Bestimmungen der abgelehnten Vereinbarung erfährt, beweist spätestens hier den eindeutigen Rechtsmangel des Vertrages in Sachen Vertragsfreiheit, die eindeutig nachweisbare nahezu totale Entrechtung eines unschuldig bedürftigen Bürgers unseres Landes, konkret mir, den Willkürcharakter und den Zwangscharakter nahezu aller Arbeiten des 1. und wohl auch des 2. und x-ten Arbeitsmarktes, mit anderen Worten des Tatbestandes der Zwangsarbeit, deren Verbot de jure und deren Ächtung als zivilisatorische Errungenschaft längst unbestritten sind.
 
 
Bei anderer Gelegenheit wird darauf noch weiter einzugehen sein.
 
 
Hier sei vorerst lediglich auf Artikel 12 GG verwiesen.
 
 
Vertiefende juristische Betrachtungen inkludieren höchstwahrscheinlich die berechtigte Vermutung einer möglichen strafbaren Handlung in der Erzwingung von Zwangsarbeit.
 
 
Wesentlich schwerwiegender und von grundsätzlicher Bedeutung sind die mehrfachen, direkten, unmittelbaren, offenen und unverhohlenen Gesetzesbrüche des Grundgesetzes der BRD.
 
 
Im Zusammenhang des vorsorglichen Widerspruches reicht der Hinweis auf die folgenden Gesetzesverstöße, die eine etwaige Substituierung der Eingliederungsvereinbarung per Dekret bedeuten würde:
 
 
 
Art. 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar
Art. 2 GG Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
Art.11 GG Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet
Art.12 GG freie Berufswahl, Verbot von Zwangsarbeit
Art.13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung

 
 
 
Besonders sei hier noch auf Artikel 19 GG verwiesen, wonach Abweichungen vom Grundgesetz benannt und begründet werden müssen, wobei kein Grundrecht wesentlich außer Kraft gesetzt werden darf.
 
 
Die Nichtbeachtung dieses Zitiergebotes verschleiert, dass weite Teile des SGB II, vor allem die in den §§ 31ff SGB II geregelten Sanktionsmaßnahmen rechtsungültig sind.
 
 
 
Schlussfolgerungen und Behandlungsforderungen
 
 
 
In Analogie würde ich beantragen und erkläre ich von einer Inkraftsetzung eines Dekretes mit den vollständigen oder teilweisen Bestimmungen der nichtrechtskräftigen Eingliederungsvereinbarung abzusehen, mir ausschließlich nur solche Job-Angebote zu unterbreiten, die frei von Annahmezwängen und frei von Sanktionen bei Ablehnung sind, mir bis Ende der Kalenderwoche xxxxx einen entsprechenden Bescheid zuzustellen, dessen Ausbleiben ich als Zustimmung im Sinne der Bedeutungsübertragung des § 362 Abs.1 des HGB werten würde, mit mir eine Vereinbarung zu verhandeln, die sowohl die benannten Grundrechte des Grundgesetzes der BRD als auch allgemeine Menschenrechte diverser, allgemein anerkannter Konventionen in keiner Weise verletzen.
 
 
Einen Entwurf dazu würde ich Ihnen ebenfalls bis Ende KW XXXXXX zukommen lassen.
 
 
Ankündigung eines freiwilligen und Grundrechts- und menschenrechtskonformen Vertrages.
 
 
 
Grundsätzliches zu Strebungen und Bemühungen von mir.
 
 
 
Es ist der erklärte Wunsch von mir einer gewerblichen, oder auch einer subventionierten Tätigkeit, oder auch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen, die frei von Zwangsauflagen und frei kontrahiert ist und ausschließlich und gleichzeitig dem eigenen und dem gesellschaftlichem Wohl dient., Eigenbemühungen dies aber ohne Zwang mich zu Bewerben.
 
 
Nach jetzt herrschender Rechtsauffassung der Hartz-IV-Konstrukteure muss Jeder jeden Job annehmen.
 
 
Diese Auffassung bleibt selbst hinter dem Recht auf Befehlsverweigerung aus Gewissensgründen bei der Bundeswehr zurück.
 
 
Die herrschende Rechtsauffassung berücksichtigt in keiner Weise, dass der größte Teil gewerblicher und bezahlter Tätigkeiten für umweltbewusste Menschen und für Menschen die sich der Wahrung der Schöpfung und deren Achtung verpflichtet fühlen aus Gewissensgründen unannehmbar ist.
 
 
Ich werde niemals freiwillig eine Tätigkeit ausüben, die mein Gewissen belastet.
 
 
 
Dazu mehr in einen späteren Vertragsentwurf.
 
 
Arbeit, Kreativität und gesellschaftlicher Nutzen Es ist unbestreitbar und für Jede Frau und Jeder Mann leicht einzusehen, dass eine Kultur allgemeiner freier Kontrakte ohne eine Spur von Zwang für Bezieher von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes ungeahnte Kräfte in heute chronisch unterversorgten Bereichen gesellschaftlicher Bedürfnisse freisetzen würde.
 
 
Mein Vertragsentwurf wird diesem Umstand besonders Rechnung tragen.
 
 
Ankündigung eines Vertragsentwurfes Bis zum Ende der Kalenderwoche XXXX würde ich Ihnen einen adäquaten Vertragsentwurf vorlegen.
 
 
Diesen Entwurf, wie die gesamte künftige Korrespondenz mit Ihnen oder dem Jobcenter, beginnend mit diesem Schreiben, werde ich veröffentlichen, weil die Angelegenheiten von mir in dieser Frage Alg II von grundsätzlichem öffentlichem Interesse ist. Dabei sichere ich Ihnen die Wahrung der persönlichen Anonymität der handelnden Personen zu.
 
 
Klärung und Richtigstellung des Kunden-Status
 
 
Ich lege Wert auf die Feststellung, dass ich kein Kunde des Job-Centers bin.
 
 
Diese Bezeichnung aus dem gewerblichen Bereich stellt eine begriffliche Zweckentfremdung und Inhaltstäuschung des tatsächlichen Status mir und aller Leistungsbezieher dar.
 
 
Die Leistungen zur Sicherung des Unterhaltes sind zurzeit öffentliche Gelder, die gezahlt werden, weil die Gesellschaft im zunehmenden Maße die Deckung des Lebensunterhaltes ihrer Bürgerinnen und Bürger aus gewerblicher Arbeit oder anderer Quellen nicht mehr zu gewährleisten imstande ist.
 
 
Zurzeit sind Sozialtransfers Leistungen an Bürgerinnen und Bürger, die über kein Einkommen verfügen und unvermögend sind.
 
 
In diesem Sinne bin ich ein anspruchsberechtigter Bürger und kein Kunde.
 
 
Die so genannte KU-Nummer, nennen ich künftig: „Kleinwenig-Unterhalts-Nummer“ und fordere künftig die Unterlassung mich als Kunde des Jobcenters zu bezeichnen.
 
 
Die Pervertierung des Kunden-Begriffes Weitere Einlassungen zum Kundenbegriff behalte ich mir zu geeigneter Zeit bevor.
 
 
Nur ein Kriterium sei hier besonders erwähnt, das aufzeigt wie pervers der Missbrauch des Kundenbegriffes durch die Hartz-IV-Konstrukteure tatsächlich ist: ich meine das kundenspezifische Ringen um den Kunden als König und das Phänomen der Kundenbindung!
 
Sie lesen richtig:
 
 
Der Kunde ist König und alle Kraft voraus zur Kundenbindung!
 
 
Wollen Sie das wirklich, Kundenbindung als ein typisches kundenspezifisches Phänomen?
 
 
Wenn ja, dann kommen mir aber völlig neue Fragen, weil dies ja bedeuten würde, dass Sie alle Kunden um jeden Preis behalten wollen.
 
 
Ich wünsche und rate Ihnen dringend, mich künftig nicht mehr Kunde zu nennen.
 
 
Das könnte eine skurrile techno-juristische öffentliche Satire werden, die in Ernst umschlagen könnte.
 
 
Ich verlange, die Kundennummer künftig in eine Art Vorgangsnummer oder Antragsnummer umzuwandeln und mich ab sofort als Bürger zu bezeichnen und zu behandeln.
 
 
Bei Nichtbefolgung behalte ich mir eine juristische Klärung vor.
 
 
Rechtsfolgebelehrung
 

Die Schuldfrage bei Gesetzesverstößen

 
 
Sehr geehrte Frau / Herr xxx,
 
ich halte es für notwendig und ratsam, Ihnen die Problematik der persönlichen Schuldfrage und die an sie geknüpfte mögliche Haftungsfrage anzutragen.
 
 
Jesus Christus brachte es fertig, nach bestialischer Folter am Kreuze angenagelt, noch auszurufen:
 
 
„Vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun.“
 
 
Was aber ist, wenn „sie“ oder Sie persönlich, doch wissen, was sie tun? 
 
 
Keine Frage dann machen Sie sich schuldig, mit allem drum und dran. Schuld und Wissen bedingen einander.
 
 
Wer um die Schadhaftigkeit einer Handlung weiß, macht sich schuldig, handelt sogar vorsätzlich. 
 
 
Hierin liegt auch der unschätzbare Wert jeglichen Wissens und jeder auf Wissen gerichteten Rechtsbelehrung.
 
 
Seien Sie sich bewusst, dass die Umsetzung der Hartz-IV-Gesetze in eklatanter Weise und in mehrfacher Vielfalt gegen bestehende Gesetze der BRD verstößt, allem voran der grundgesetzlichen Bestimmungen, die ich zum Teil schon anführte.
 
 
In diesem Zusammenhang ist es die Pflicht aller vollziehenden Organe und Personen der Exekutive die bestehenden Gesetze zu achten und bei Abwägungs-Konflikten in der Rechtehierarchie das höhere Recht dem niederen Recht Geltung zu schaffen. 
 
 
Dieses zu unterlassen stellt mit großer Wahrscheinlichkeit u.U. eine Straftat dar und kann sogar einen Schadensersatzanspruch generieren.
Der Amtseid der Beamten und dessen inhaltliche Generalisierbarkeit
 
 
Auch wenn Sie selbst nicht Beamter sein sollten, handeln Sie dennoch als Teil der Exekutive, eingebunden in das bestehende Gesetzeswerk der BRD. 
 
 
Der Amtseid der Beamten und Richter dürfte durchaus sinngemäße Gültigkeit für alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes haben, mögen die eigentlich behördlichen Einrichtungen sich auch noch so kunstvoll hinter ein künstlich geschaffenes privatwirtschaftliches Gepräge verschanzen.
 
 
Die Verwaltung und Verteilung von Steuergeldern ist und bleibt Angelegenheit des öffentlichen Rechts!
 
 
Hier zur Verdeutlichung die nicht ganz vollständige Formulierung des Amtseides, die mit Sicherheit Maßstab für alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes sein kann oder sein müsste, wenn nicht, was denn sonst?
 
 
Zitat: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und gewissenhaft zu erfüllen,..“ Zitatende.


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