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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Bewilligung von PKH für Regelsatzklage, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist

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Keine Bewilligung von PKH für Regelsatzklage, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist  Empty Keine Bewilligung von PKH für Regelsatzklage, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist

Beitrag von Willi Schartema Mi 24 Okt 2012 - 12:01

So die Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 09.07.2012, - L 6 AS 12/12 B, rechtskräftig.

Grundsätzlich
keine PKH für Gerichtsverfahren, mit denen allein die
Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes seit dem 1. Januar 2011 geltend
gemacht wird, sofern die Kläger sich nicht erfolglos bemüht haben, ihr
Klageziel auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg zu erreichen.

Sofern
im Gerichtsverfahren ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der
Regelbedarfe geltend gemacht wird und das konkrete Verfahren keine
Besonderheiten aufweist, die von verfassungsrechtlicher Relevanz sein
könnten, ist ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit §
251 ZPO auf Antrag der Beteiligten möglich und zweckmäßig.


Für
ein solches dann formell ruhend gestelltes oder im Verfahrensablauf
zurückgestelltes Verfahren ist eine anwaltliche Vertretung jedoch nicht
erforderlich (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar
2012 – L 14 AS 206/12 B PKH).

Selbst wenn ein Gerichtsverfahren
anhängig ist oder sich nicht vermeiden lässt, ist eine anwaltliche
Vertretung allein bezogen auf die Verfolgung der verfassungsrechtlichen
Aspekte nicht erforderlich im Sinne von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §
121 Abs. 2 ZPO.


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2, freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Anderer Auffassung: LSG NRW , Beschluss vom 04.10.2012,- L 7 AS 1491/12 B ; Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B.

Der
Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht für das erste
gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der
Regelbedarfe geltend gemacht wird.

Die Erforderlichkeit
der Beiordnung ist aus der individuellen Sicht des unbemittelten
Rechtsuchenden zu prüfen. Diesem kann auch bei bereits anhängigen
"Musterverfahren" nicht das Recht abgesprochen werden, seinen
Rechtsstandpunkt unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zu vertreten.

Das
beinhaltet die rechtliche Prüfung und Entscheidung, ob das eigene
Verfahren im Hinblick auf ein Musterverfahren ruhen kann oder ob es
angesichts individueller Besonderheiten doch eigenständig geführt werden
soll.

Für
weitere Zeiträume besteht für denselben Leistungsberechtigten bei
Parallelität der Fallgestaltung grundsätzlich kein Anspruch auf
Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10 Rn.
12; Beschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08 Rn. 13 ff.).


S.a.Sozialrechtsexperte:
Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für
Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der
Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die
Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des
Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/keine-bewilligung-von-pkh-fur.html

Willi S
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