Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist? EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist? EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist?

Nach unten

Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist? Empty Ist der Leistungsträger nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet , wenn die Prüfung der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist?

Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Okt 2012 - 22:10

Dazu hat das Sächsische Landessozialgericht mit Beschluss vom 06.09.2012, - L 3 AS 640/10 NZB wie folgt entscheiden:


Der
Grundsicherungsträger kann nach einer (bestandskräftigen) Begrenzung
der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe nicht zur Übernahme der
tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet werden , wenn die Prüfung
der Unzumutbarkeit eines Umzuges zugesagt worden ist.

Die
Erklärung der Behörde, die Zumutbarkeit eines Umzugs prüfen zu wollen
hat nicht zur Folge, dass ein Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.
F. auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten entsteht,es
beginnt mit einer solchen Erklärung auch keine neue 6 Monats - Frist zu
laufen.


Es
gibt im SGB II keine Regelung, auf Grund derer in Fällen, in denen die
Zumutbarkeit eines Umzuges streitig ist, die Unterkunftskosten bis zum
Abschluss der Sachverhaltsermittlung in vollem Umfang zu übernehmen
wären.


Auch
aus der Erklärung einer Behörde, die Zumutbarkeit eines Umzuges prüfen
zu wollen, kann grundsätzlich ein solcher Anspruch auf Kostenübernahme
für eine Übergangszeit nicht hergeleitet werden.


Das
vorliegend streitige Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der
Kostensenkung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff , der der vollen
Prüfung durch die Sozialgerichte unterliegt.


Das
Bundessozialgericht hat in den Urteilen von 19. Februar 2009 (vgl. BSG,
Urteil von 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 Rdnr. 32
ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19 Rdnr. 32 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 32
ff.) und vom 17. Dezember 2009 (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 –
B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 Rdnr. 33 = JURIS-Dokument
Rdnr. 33) beispielhaft Umstände aufgeführt, die der Zumutbarkeit eines
Umzugs entgegenstehen können.


Hierzu
zählt auch die Einschränkung der Umzugsfähigkeit aus gesundheitlichen
Gründen . Um prüfen zu können, ob im Einzelfall, ein Umzug und damit
eine Kostensenkung zumutbar oder unzumutbar ist, sind Feststellungen zu
den entscheidungserheblichen Tatsachen zu treffen.


Die
hierzu erforderlich Sachverhaltsermittlung hat die zuständige Behörde,
hier die ARGE, gemäß § 40 Abs. 1 Satz1 SGB II i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz
1 SGB X von Amts wegen durchzuführen. Sie hat alle für den Einzelfall
bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu
berücksichtigen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X).


Danach
hat sie auf der Grundlage des ermittelten Sachverhaltes zu entscheiden,
ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB
II a. F. gegeben sind oder ob es bei der Grundregelung des § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II a. F. verbleibt.


Wenn
vor dem Hintergrund dieser Regelungen eine Behörde erklärt, sie werde
nach dem Eingang der Widerspruchsbegründung prüfen, ob und in welcher
Form ein etwaiger Umzug zumutbar sei, gibt sie damit nur das wieder,
wozu sie nach der Gesetzeslage verpflichtet ist.


Einer
solchen Erklärung kann deshalb grundsätzlich nicht der Erklärungsinhalt
beigemessen werden, dass bis zum Abschluss der Sachverhaltsermittlung
die Unterkunftskosten in tatsächlichem Umfang und nicht nur in
angemessener Höhe übernommen würden.


Ob
ausnahmsweise eine Erklärung einer Behörde zur Prüfung des
Sachverhaltes vom Antragsteller so zu verstehen ist oder jedenfalls
verstanden werden kann, dass er bis zu einer Entscheidung der Behörde
über die Zumutbarkeit seines Umzuges von dieser Form der
Kostensenkungsobliegenheit befreit ist und die Behörde die tatsächlichen
Unterkunftskosten übernimmt, hängt von den Umstanden des Einzelfalles
ab.



Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Auch
nach bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch
auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II
durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Kostensenkung wieder aufleben(vgl. SG Freiburg, Urteil v. 23.3.2010,- S 9
AS 5037/09).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155557&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/ist-der-leistungstrager-nach-einer.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz bei der Ermittlung der medizinischen Hintergründe im Hinblick auf die Unzumutbarkeit eines Umzuges liegt erst vor, wenn das Tatsachengericht von den Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur
» Zur Übernahme von Mietschulden in Höhe von fast 12.000 Euro einer alleinstehenden Mutter mit 3 minderjährigen Kindern im Wege des Eilrechtschutzes – Anordnungsgrund – keine Begrenzung der Höhe nach bei Mietschulden – Darlehensnehmer ist nur die Mutter
»  Sozialhilfeträger muss keine Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für die Teilnahme an einer Offenen Ganztagsschule gewähren, wenn die Eltern des Antragstellers über sofort realisierbare Geldmittel in Höhe von
» Im einstweiligen Rechtsschutz kann in aller Regel nicht zur Erteilung einer Zusicherung i.S.d. § 22 SGB II verpflichtet werden, sondern allenfalls zur vorläufigen Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).
»  Von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist bei einem Empfänger von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII auszugehen, wenn dieser Person parallel auch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten