Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft

Nach unten

Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft  Empty Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft

Beitrag von Willi Schartema Fr 12 Okt 2012 - 11:25

BSG, Urteil vom 23.08.2012, - B 4 AS 34/12 R -

Nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB
II gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person
zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so
zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen.


Dieser Wille wird nach §
7 Abs 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr
zusammenleben (Nr 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr 2),
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr 3) oder befugt sind,
über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr 4).


Ob eine Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von
Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen.


§ 7 Abs 3 Nr 3c
SGB II normiert für das Vorliegen einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen
müssen:


Es muss sich 1. um
Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und
zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen.


Bei den Kriterien zu 1.
und 2. - nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem
gemeinsamen Haushalt - handelt es sich um objektive
Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 Nr 3
SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des
Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft
und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich
Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs 3a SGB II (siehe auch
Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 7 RdNr 31b).


Die subjektive Seite,
dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den
gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander
einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs 3a SGB II bei positiver
Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle - die ebenso wie die
beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen (§
20 SGB X bzw § 103 SGG) - allerdings vermutet.


Es obliegt dann dem
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7
Abs 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort
aufgezählten, nicht abschließenden (BT-Drucks 16/1410, 19)
Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen
vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander
zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann.


Das "Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt" iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das
Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft".


§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB II
stellt damit bereits vom Wortlaut her (im Gegensatz zu § 7 Abs 3 Nr 3a
und b SGB II für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw
Lebenspartner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, siehe auch BSG Urteil
vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16,
RdNr 14) auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ
das Wirtschaften aus einem Topf (BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 6/08
R - SozR 4-4200 § 9 Nr 6 RdNr 15; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS
68/07 R - BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 3).


Von dem Bestehen einer
Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung
in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare
Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche
rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer
Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen.


Unter "Zusammenleben" in
einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei
Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Andererseits ist es
für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich
verbundenen Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung"
zusammenleben.


Auch bei einer Ehe
ist die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen
Lebensgemeinschaft; jedoch kann bei Vereinbarung einer abweichenden
Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt
(Ehewohnung) eine solche iS des § 1353 BGB sein ( BSGE 105, 291 = SozR
3-4200 § 7 Nr 16, RdNr 13).


Haben die Ehegatten bei
oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das
eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille,
diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach
familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen.


Hier ist vielmehr
regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten erforderlich,
die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die
eheliche Gemeinschaft ablehnt .


Da es bei einer
nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung
bereits nach außen dokumentierte Verbundenheit mangelt und dort diese
nur dann verneint werden kann, wenn sie ausdrücklich nach außen hin
dokumentiert wird, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter
nicht verheirateten bzw nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
verbundenen Partnern umgekehrt, dass deren Verbundenheit durch das
Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird.


Zusätzlich bedarf es
zum zweiten des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das
gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad,
Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus.


Auch der in
Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von
Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von
allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse
begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend insoweit ist,
dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die
Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen
und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist.


Die Haushaltsführung an
sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich
durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der
finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der
Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine
Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle
des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12675&pos=0&anz=126


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/mitbewohner-im-eigenheim-ist-nicht.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» 4. Senat des Bundessozialgerichts aktuell zu Hartz IV - Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Transsexueller - Möglichkeit der Eheschließung - Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
» Bei Aufwendungen für ein Eigenheim sind Zinsen für ein Darlehen dann nicht ungeschmälert zu berücksichtigen, wenn das Darlehen nicht dem Erwerb oder der Instandhaltung des Hausgrundstückes diente, sondern auch aus anderen Gründen (z. B. einer Umschuldung)
» Eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bestand nicht, denn es fehlt bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer Partnerschaft zwischen der Hilfebedürftigen und dem Zeugen .
» Die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG liegen nicht vor, denn der Ablauf einer Ausreisefrist soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht für die Leistungskürzung ausreichen.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten