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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur postalischen Erreichbarkeit für Wohnungslose

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Zur postalischen Erreichbarkeit für Wohnungslose  Empty Zur postalischen Erreichbarkeit für Wohnungslose

Beitrag von Willi Schartema Do 11 Okt 2012 - 22:27

Mit rechtskräftigem
Beschluss vom 19.09.2012 hat das LSG NRW Az. L 19 AS 1371/12 B ER
festgestellt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht
besteht , solange die Leistungsvoraussetzungen, insbesondere die
verlässliche postalische Erreichbarkeit des Antragstellers für Zwecke
der Arbeitsvermittlung nicht geklärt bzw. sichergestellt ist.


Für Wohnungslose müssen
die Anforderungen des § 1 Satz 2 EAO modifiziert werden. Es muss jedoch
sichergestellt werden, dass der Hilfesuchende jeden Tag für den Träger
der Grundsicherung erreichbar ist. Dies ist möglich durch eine tägliche
persönliche Meldung des Hilfesuchenden bei dem Träger der
Grundsicherung.


Keine Bedenken bestehen
gegen die von dem Jobcenter praktizierte Verfahrensweise, nämlich dass
sich der Antragsteller täglich bei einer anerkannten Beratungs- und
Betreuungseinrichtung, die sich dann im jeweiligen Zuständigkeitsbereich
des entsprechenden Trägers der Grundsicherung befindet, meldet (so auch
Beschluss des LSG Berlin - Brandenburg vom 03.08.2008 - L 29 B 2228/07
AS; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 7 Rn. 112; Fachliche
Hinweise der BA, Stand 21.05.2012, § 7 (7.79 sowie Anlage 3) ) und die
sich verpflichtet, dem Träger der Grundsicherung mitzuteilen, wenn sich
der Hilfesuchende dort nicht mehr meldet.


Für Wohnungslose ist
eine Erreichbarkeit i.S.d. EAO auch dann als gegeben anzusehen, wenn
eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle für
Nichtsesshafte oder einer ähnlichen Stelle erfolgt (vgl.fachlichen
Hinweise der BA zu § 7 SGB II (Stand 21.05.2012, § 7., (7.79)) .


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Ein
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt nicht vor, wenn sich
der Leistungsberechtigte innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich
aufhält. Die tägliche postalische Erreichbarkeit wird dabei nicht
vorausgesetzt. Eine Verfügbarkeit, wie sie § 119 Abs 5 SGB III für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussetzt, ist im Hinblick auf den Bezug
von Arbeitslosengeld II keine Anspruchsvoraussetzung(vgl. LSG Bayern,
Urteil v. 02.02.2012,- L 11 AS 853/09).


Die vom
Antragsteller zur Stützung seines Begehrens angeführte Entscheidung des
Bayerischen LSG vom 02.02.2012 - L 11 AS 853/09 betrifft eine
Sachverhaltsgestaltung vor Einführung der Verweisung in § 7 Abs. 4a SGB
II auf die Bestimmungen der EAO.


Soweit das
Bayerische LSG a.a.O. im Rahmen eines obiter dictums die Meinung
vertreten hat, wesentliche Bestimmungen der EAO seien auch nach
Einführung der Verweisung in § 7 Abs. 4a SGB II nicht anwendbar, weil
das SGB II, anders als das Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB III
keine subjektive Verfügbarkeit verlange, stellt dies eine vereinzelt
gebliebene Meinung dar, die weder den Wortlaut des geltenden Gesetzes-
und Anordnungsrechts noch den erkennbaren Willen des Gesetzgebers bei
Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II hinreichend berücksichtigt.



Bei
Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II verfolgte der Gesetzgeber - unter
ausdrücklicher Anknüpfung an die Leistungsvoraussetzung des gewöhnlichen
Aufenthaltes - das Ziel, durch Präzisierung der Voraussetzungen für die
Leistungsgewährung und Ersetzung der bislang alleinigen Möglichkeit
eines Teilentzuges durch den Wegfall des Anspruches insgesamt bei
Nichterfüllung dieser Voraussetzungen die Motivation zur aktiven
Teilnahme an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu stärken
(BT-Drucks. 16/1696 S. 26 zu Nr.3).





LSG NRW L 19 AS 1371/12 B ER Beschluss vom 19.09.2012 (rechtskräftig)




Auszug:



„... verkennt er den Gesetzeszweck des SGB II insgesamt.
Dieser erschöpft sich nicht darin, Geld an diejenigen zu verteilen, die
Mittel benötigen. Wesentlicher Gesetzeszweck ist es vielmehr ...
bedürftige erwerbsfähige Personen ... in die Lage zu versetzen, ihren
Lebensunterhalt selbst zu verdienen ... .“




-----------------------------------------------------------------------



Kommentar N.H.: das Gericht verkennt, dass es das legitime Recht eines
jeden Menschen ist, sein/ihr Leben ohne Wohnhaftigkeit und ohne
Interesse am Arbeitsmarkt zu gestalten.



Es bleibt trotzdem die erste Pflicht der Grundsicherungsbehörden, die
Existenz zu sichern. Dazu gehört auch der Respekt vor der Unfähigkeit
oder Unwilligkeit zu täglichen Meldungen, wenn davon auszugehen ist,
dass sich auf Dauer die Verhältnisse nicht ändern.



Jegliche Feststellung, auch seitens der Gerichte, dass die Gesellschaft
dafür eine Gegenleistung verlange dürfe, hat hinter der
Existenzsicherungspflicht zurückzustehen. Insofern hier eine
Regelungslücke gesehen würde oder eine Fehlregelung seitens des
erkennenden Gerichts herangezogen wird, so wäre zu verlangen, die
Regelung insgesamt verfassungskonform auszulegen.



---------------------------------------------------



Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Beschluss vom 19.09.2012 (rechtskräftig)

Sozialgericht Dortmund S 49 AS 2061/12 ER Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 1371/12 B ER


Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 20.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der am 00.00.1964 geborene Antragsteller bezog in der Vergangenheit vorübergehend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Zahlreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mit dem Ziel, weitere Leistungen nach dem SGB II
zu erlangen, scheiterten im Wesentlichen an fehlender Erreichbarkeit
des Antragstellers, der zwar sporadisch bei der Caritas in M vorspricht,
jedoch bislang weder über diese noch an einer sonstigen bekannten
Anschrift verlässlich erreichbar ist.

Der Antragsteller hat hierzu nach einem Vermerk des Antragsgegners vom
28.11.2011 angegeben, dass er " eigentlich nirgendwo so richtig wohnen
würde im Moment".

Ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II
vom 03.11.2011 wurde mit nicht angefochtenem Bescheid vom 31.05.2012,
der erneut am 31.05.2012 gestellte Antrag mit nicht angefochtenem
Bescheid vom 23.07.2012 abgelehnt.

Mit Beschluss vom 20.06.2012, auf dessen Begründung Bezug genommen wird,
hat das Sozialgericht den am 21.05.2012 gestellten Eilantrag abgelehnt,
der Antragsteller am 19.07.2012 Beschwerde eingelegt

Eine vom Senat eingeholte Melderegisterauskunft führte zu keinem Ergebnis.

Auf Anfrage des Senats hat der Mitarbeiter I. der Caritas M mitgeteilt,
der Antragsteller sei über die Caritas erreichbar, da er in täglichem
telefonischen Kontakt stehe. Post bekomme der Antragsteller sofort nach
Eingang per Mail. Persönlich spreche er ca. zweimal im Monat vor. Es sei
bekannt, dass sich der Antragsteller C bei Frau B. aufhalte. Er bekomme
regelmäßig finanzielle Beihilfen und Lebensmittelgutscheine. Weitere
Hilfen erhalte der Antragsteller nur in Form von Lebensmitteln und eines
Schlafplatzes von Frau B., wofür er sie im Gegenzug pflegen müsse. Sein
Gesundheitszustand sei aufgrund der fehlenden Krankenversicherung
mittlerweile sehr bedenklich. Als Ergebnis einer amtsärztlichen
Untersuchung sei der Antragsteller (sinngemäß) für mindestens sechs
Monate arbeitsunfähig geschrieben worden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II,
weil der hierfür erforderliche Anordnungsanspruch (im
Hauptsacheverfahren voraussichtlich durchsetzbarer Anspruch auf
Gewährung von Leistungen nach dem SGB II) nicht glaubhaft gemacht ist.

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
besteht nicht, solange die Leistungsvoraussetzungen, insbesondere die
Bedürftigkeit des Antragstellers und die verlässliche postalische
Erreichbarkeit des Antragstellers für Zwecke der Arbeitsvermittlung
nicht geklärt bzw. sichergestellt sind.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfsbedürftige).

Leistungen nach dem SGB II
erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen
Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO)
vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die 1.
Änderungsanordnung vom 16. November 2001 (ANBA Nr. 12 vom 28. Dezember
2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält; die
übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend, § 7 Abs. 4a SGB II.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO kann ein Arbeitsloser Vorschlägen zur
beruflichen Eingliederung zeit - und ortsnah Folge leisten, wenn er in
der Lage ist, unverzüglich

1. von Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich Kenntnis zu nehmen,

2. das Arbeitsamt aufzusuchen,

3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich
mit diesem zusammenzutreffen und

4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der bei Ansprüchen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III)
ebenfalls geltenden EAO ist es unverzichtbar, dass sich der Arbeitslose
zu irgendeiner Tageszeit nach Eingang der Briefpost in seiner Wohnung
aufhält, um der Forderung des § § 1 Satz 2 EAO zu genügen. Die
Anforderungen des § 1 EAO hat der Arbeitslose jedenfalls erfüllt, wenn
er sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost
in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen, und dieser Zeitpunkt nach dem
Eingang der Briefpost liegt (vgl. BSG Urteil vom 03.05.2001 - Az. B. 11
AL 71/00 R = juris Rn. 20 = SozR 3-4300 § 119 Nr. 2).

Bei Menschen ohne eigenen Wohnsitz, wie dem Antragsteller, können diese
Anforderungen mangels Vorhandenseins einer Wohnung nicht erfüllt werden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen können.

Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung des § 36 Satz 3 in das SGB II
zum 01. August 2006 deutlich gemacht, dass auch Nichtsesshafte
Arbeitslosengeld II beziehen können sollen. Die Gesetzesbegründung
(BT-Drucks. 16/14120, S. 27 zu Nr. 31) lautet folgendermaßen:

"Die Regelung über die örtliche Zuständigkeit stellt bisher
ausschließlich auf das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes
ab. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass es Lebensumstände und
dementsprechend Leistungsfälle geben kann, in denen ein gewöhnlicher
Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder nicht vorhanden ist.
Gleichwohl sollen diese Menschen die Möglichkeit haben, an einer
Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu partizipieren, ihre persönliche
Situation zu stabilisieren und letztlich auch wieder sesshaft zu werden.
Es handelt sich insoweit also um eine Regelungslücke, die adäquat
geschlossen werden muss, um dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen und zu
vermeiden, dass Menschen allein aufgrund ihrer atypischen
Lebensgewohnheiten aus dem Grundsatz des Förderns und Forderns
ausgeschlossen werden. Im Zweifel muss sich die örtliche Zuständigkeit
daher am tatsächlichen Aufenthaltsort orientieren".

Für Wohnungslose müssen die Anforderungen des § 1 Satz 2 EAO daher
modifiziert werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass der
Hilfesuchende jeden Tag für den Träger der Grundsicherung erreichbar
ist. Dies ist nach Auffassung des Senats möglich durch eine tägliche
persönliche Meldung des Hilfesuchenden bei dem Träger der
Grundsicherung. Der Senat hat keine Bedenken gegen die von dem
Antragsgegner praktizierte Verfahrensweise, nämlich dass sich der
Antragsteller täglich bei einer anerkannten Beratungs- und
Betreuungseinrichtung, die sich dann im jeweiligen Zuständigkeitsbereich
des entsprechenden Trägers der Grundsicherung befindet, meldet (so auch
Beschluss des LSG Berlin - Brandenburg vom 03.08.2008 - L 29 B 2228/07
AS; Brühl/Schoch in LPK-SGB II,
4. Aufl., § 7 Rn. 112; Fachliche Hinweise der BA, Stand 21.05.2012, § 7
(7.79 sowie Anlage 3) ) und die sich verpflichtet, dem Träger der
Grundsicherung mitzuteilen, wenn sich der Hilfesuchende dort nicht mehr
meldet.

Damit kann den Anforderungen der EAO nachgekommen und gleichzeitig
sichergestellt werden, dass der Träger der Grundsicherung erfährt, wenn
sich der Hilfesuchende nicht mehr in seinem Zuständigkeitsbereich
aufhält.

Dem rechtlichen Erfordernis tragen insbesondere auch die fachlichen Hinweise der BA zu § 7 SGB II
(Stand 21.05.2012, § 7., (7.79)) Rechnung, insoweit sie eine
Erreichbarkeit i.S.d. EAO auch dann als gegeben ansehen, wenn eine
tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle für
Nichtsesshafte oder einer ähnlichen Stelle erfolgt. Zur Unterstützung
der verfahrensmäßigen Abwicklung wird hierzu ein Vordruck zur Verfügung
gestellt, der nach dem aktenkundigen Sachverhalt auch dem Antragsteller
und der Caritas M bekannt ist.

Der Antragsteller muss dem Antragsgegner daher - auch dies ist ihm
bekannt - eine entsprechende "Erreichbarkeitsbescheinigung" vorlegen.
Vordrucke hierfür sind beim Antragsgegner erhältlich.

Solange der Antragsteller diesen Anforderungen nicht nachkommt, sich
also nicht entweder jeden Tag persönlich bei dem Antragsgegner meldet
oder eine Beratungs- und Betreuungseinrichtung angibt und sich jeden Tag
bei dieser meldet, ist er nicht erreichbar und hat keinen Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Die vom Antragsteller zur Stützung seines Begehrens angeführte
Entscheidung des Bayerischen LSG vom 02.02.2012 - L 11 AS 853/09
betrifft eine Sachverhaltsgestaltung vor Einführung der Verweisung in § 7 Abs. 4a SGB II auf die Bestimmungen der EAO.

Soweit das Bayerische LSG a.a.O. im Rahmen eines obiter dictums die
Meinung vertreten hat, wesentliche Bestimmungen der EAO seien auch nach
Einführung der Verweisung in § 7 Abs. 4a SGB II nicht anwendbar, weil das SGB II, anders als das Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB III
keine subjektive Verfügbarkeit verlange, stellt dies eine vereinzelt
gebliebene Meinung dar, die weder den Wortlaut des geltenden Gesetzes-
und Anordnungsrechts noch den erkennbaren Willen des Gesetzgebers bei
Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II hinreichend berücksichtigt.

Bei Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II
verfolgte der Gesetzgeber - unter ausdrücklicher Anknüpfung an die
Leistungsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes - das Ziel, durch Präzisierung
der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und Ersetzung der
bislang alleinigen Möglichkeit eines Teilentzuges durch den Wegfall des
Anspruches insgesamt bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen die
Motivation zur aktiven Teilnahme an der Eingliederung in den
Arbeitsmarkt zu stärken (BT-Drucks. 16/1696 S. 26 zu Nr.3).

Indem der Antragsteller fordert, auch unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4a i.V.m. den Bestimmungen der EAO Leistungen nach dem SGB II erhalten zu können, verkennt er den Gesetzeszweck des SGB II insgesamt.

Dieser erschöpft sich nicht darin, Geld an diejenigen zu verteilen, die Mittel benötigen.

Wesentlicher Gesetzeszweck ist es vielmehr - vgl. § 1 SGB II
- , bedürftige erwerbsfähige Personen möglichst schnell und vorrangig
durch Vermittlung einer Tätigkeit mit existenzsicherndem Ertrag in die
Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen bzw. sie
durch Gewährung von Eingliederungsleistungen anderer Art künftig hierzu
zu befähigen.

Nach § 2 Abs. 2 SGB II
müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle
Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und
Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre
Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit
ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Zur Verfolgung dieses Gesetzeszieles enthält das SGB II
ein System des "Förderns und Forderns". In dessen Rahmen ist es nicht
Aufgabe des Leistungsträgers, den aktuellen Aufenthalt des
Antragstellers und Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit ihm zu
ermitteln, vielmehr Sache des Antragstellers, seine Erreichbarkeit für
die Arbeitsvermittlung und Eingliederungsangebote anderer Art im
vorgenannten Sinne zu offenbaren und sicherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.


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