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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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745 Euro Miete - zu viel für einen Münchener Hartz-IV-Empfänger? - Welcher Wohnraum ist einem Leistungsempfänger nach dem SGB II als Alternative nicht zumutbar?

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745 Euro Miete - zu viel für einen Münchener Hartz-IV-Empfänger? - Welcher Wohnraum ist einem Leistungsempfänger nach dem SGB II als Alternative nicht zumutbar?  Empty 745 Euro Miete - zu viel für einen Münchener Hartz-IV-Empfänger? - Welcher Wohnraum ist einem Leistungsempfänger nach dem SGB II als Alternative nicht zumutbar?

Beitrag von Willi Schartema Fr 5 Okt 2012 - 16:05

Hat eine Hartz-IV-Empfängerin Anspruch auf eine 48-Quadratmeter-Wohnung
für 745 Euro? Nein, sagt das Bayerische Landessozialgericht - und
erklärt eine niedrigere Mietobergrenze des Münchner Jobcenters für
angemessen.

Und doch könnte die Entscheidung des Gerichts für die Stadt teure Folgen haben.

Die vom Jobcenter gezogene Mietobergrenze war nach dem Urteil des
Gerichts im konkreten Fall zwar angemessen, aber das war nach
Einschätzung der Vorsitzenden Richterin wohl ein Zufallstreffer. Das
Landessozialgericht machte deutlich, dass das Jobcenter kein
schlüssiges, nachvollziehbares Konzept dafür hat, wie die
Mietobergrenzen für Hartz-IV-Haushalte zu ermitteln sind.

In der Grundsatzentscheidung zeigt das Gericht nun einen neuen Weg dazu auf.

Denn das Bundessozialgericht stellt nach jüngster Rechtsprechung sehr
hohe Anforderungen an ein solches Konzept, die in der Praxis von den
Jobcentern nicht gerade einfach zu erfüllen sind. Einem
Hartz-IV-Haushalt muss es möglich sein, eine Wohnung einfachen Standards
im unteren Marktsegment anzumieten, er muss also Zugang zu mindestens
20 Prozent der Wohnungen haben. Außerdem muss dieses Wohnungsangebot
einigermaßen gleichmäßig über das Stadtgebiet verteilt sein, damit die
Mietobergrenze nicht zu einer Gettobildung führt.

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/gerichtsentscheidung-in-muenchen-wie-hartz-iv-empfaenger-wohnen-duerfen-1.1410309


Pressemitteilung des Bayrischen LSG vom 13.07.2012


Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Bayerisches Landessozialgericht,Urteil vom 11.07.2012,- L 16 AS 127/10 - ,Revision zugelassen

Münchener Jobcenter verfügt über kein Konzept, das den
Anforderungen der BSG-Rechtsprechung an Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit genügt.


Folgender Wohnraum ist nicht mietspiegelrelevant und wäre auch für
die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 SGB II nicht zu
berücksichtigen, weil derartiger Wohnraum einem Leistungsempfänger nach
dem SGB II als Alternative nicht zumutbar ist:


- Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch von bis zu 6 Monaten (siehe BSGE 104, 192 Rdnr. 22),
- vom Vermieter möblierter Wohnraum, der Teil der von ihm selbst bewohnten Wohnung ist,
- Studenten- und Jugendwohnheime,
- Wohnraum in Anstalten, Heimen oder Wohnheimen, bei denen die Mietzahlung auch Serviceleistungen abdeckt,
- Einzelzimmer,
- Wohnungen, deren Küche, Bad und Toilette von zwei oder mehr Hauptmieterparteien gemeinsam genutzt werden.
- Wohnungen in einfacher Wohnlage,
- Wohnungen ohne einen vorgesehenen Raum für eine Küche,
- Wohnungen ohne Toilette,
- Wohnungen, die nur ein Bad besitzen, das von anderen mitbenutzt wird,
- Wohnungen, die nur eine Toilette besitzen, die von anderen mitbenutzt wird, und
- Wohnungen nur im Untergeschoss.

Durch den Ausschluss dieser Wohnungen wird der BSG-Rechtsprechung
Rechnung getragen, wonach Wohnungen mit nicht nur unterem, sondern
unterstem Ausstattungsgrad nicht in die Datenbasis einbezogen werden
dürfen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R Rdnr. 31 und BSG,
Urteil vom 13.04.2011 Az. B 14 AS 85/09 R Rdnr. 23).


Nach der neueren Rechtsprechung des BSG sind die kalten
Betriebskosten (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) abstrakt zu bestimmen
und als Faktor in das zur Berechnung der Referenzmiete zu bildende
Produkt einzubeziehen (BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R
Rdnr. 36).


Es ist also eine einheitliche Referenzmiete bezogen auf die
Bruttokaltmiete zu bilden, die die Obergrenze für die Summe aus
Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten bildet, so dass es dem
Leistungsempfänger freisteht, beispielsweise eine zu hohe Nettokaltmiete
durch besonders niedrige Betriebskosten zu kompensieren oder zu hohe
Betriebskosten durch eine niedrigere Nettokaltmiete.


Nicht zulässig wäre es, sowohl die Nettokaltmiete als auch
die kalten Betriebskosten jeweils für sich auf ihre Angemessenheit hin
zu überprüfen und bei Überschreiten der jeweiligen Obergrenze zu kappen,
ohne eine Kompensation durch ein Unterschreiten der Obergrenze des
anderen Wertes zuzulassen.


Zusammenfassung:

Angemessenheitsgrenze
(Referenzmiete) nach § 22 SGB II für Ein-Personen-Haushalte in München
2007 und 2008 - Berechnung anhand des aufbereiteten Datenmaterials des
Mietspiegels unter Heranziehung eines Sachverständigen für Statistik

1.
Die vom Grundsicherungsträger zur Begrenzung der angemessenen Kosten
der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gezogene
Mietobergrenze ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sich aus dem
repräsentativ gewonnenen Datenmaterial eines qualifizierten Mietspiegels
nach anerkannten statischen Methoden

- auf einem hinreichend
hohen Konfidenzniveau errechnen lässt, dass mindestens ein Fünftel der
Wohnungen im Bereich der für die Haushaltsgröße nach der Produkttheorie
maßgeblichen Wohnungsgröße die Mietobergrenze nicht überschreitet, und

-
weitere Daten und Auswertungen sicherstellen, dass sich die von der
Mietobergrenze abgedeckten Wohnungen in zumutbarer Weise über den
gesamten Vergleichsraum verteilen.

2. Das Jobcenter München
(vormals: ARGE München) war berechtigt, die für einen
Ein-Personen-Haushalt im Gebiet der Landeshauptstadt München nach § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmenden angemessenen Kosten für Unterkunft


- im Jahr 2007 auf eine Bruttokaltmiete in Höhe von 496,45 EUR
(Nettokaltmiete von 441,45 EUR + kalte Betriebskosten von 55 EUR) und

- im Jahr 2008 auf eine Bruttokaltmiete von 504,21 EUR (Nettokaltmiete von 449,21 EUR + kalte Betriebskosten von 55 EUR)
zu beschränken.



(BSG, Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 65/09 R
Rdnr. 36).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12132


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/745-euro-miete-zu-viel-fur-einen.html

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