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Die Fahrt eines Taxifahrers unter Drogeneinfluss mit nachfolgendem Verlust der Fahrerlaubnis, des Personenbeförderungsscheins und des Arbeitsplatzes ist nach den Wertungen des SGB II und SGB III ein zu missbilligendes Verhalten, das grundsätzlich
sanktions- und sperrzeitrelevant ist.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - L 11 AS 235/17
Leitsatz ( Juris )
2. Allein der Umstand, dass eine Sperrzeit und eine Sanktion verhängt worden sind, schließt einen Schadensersatzanspruch nach § 34 SGB II nicht von vornherein aus.
3. Ein Schadensersatzanspruch nach § 34 SGB II kommt allerdings nur für begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle in Betracht, weil der Grundsatz, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind, nicht durch eine weitreichende, zeitlich und betragsmäßig nicht begrenzte Ersatzpflicht der Leistungsberechtigten konterkariert werden darf.
4. Steht wie im vorliegenden Fall die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II infolge des Drogenkonsums erst am Ende einer mehrgliedrigen Kausalkette (Verlust des Führerscheins und Personenbeförderungsscheins, außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, zu geringe Ansprüche auf Arbeitslosengeld I), entfernt sich der Sachverhalt mit jeder Stufe von einer Ausnahmekonstellation, weil dem Kläger gerade nicht unmittelbar vor Augen stehen musste, dass sein Verhalten unweigerlich zum Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II führen wird.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE190006266&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2513/
Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - L 11 AS 235/17
Leitsatz ( Juris )
2. Allein der Umstand, dass eine Sperrzeit und eine Sanktion verhängt worden sind, schließt einen Schadensersatzanspruch nach § 34 SGB II nicht von vornherein aus.
3. Ein Schadensersatzanspruch nach § 34 SGB II kommt allerdings nur für begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle in Betracht, weil der Grundsatz, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind, nicht durch eine weitreichende, zeitlich und betragsmäßig nicht begrenzte Ersatzpflicht der Leistungsberechtigten konterkariert werden darf.
4. Steht wie im vorliegenden Fall die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II infolge des Drogenkonsums erst am Ende einer mehrgliedrigen Kausalkette (Verlust des Führerscheins und Personenbeförderungsscheins, außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, zu geringe Ansprüche auf Arbeitslosengeld I), entfernt sich der Sachverhalt mit jeder Stufe von einer Ausnahmekonstellation, weil dem Kläger gerade nicht unmittelbar vor Augen stehen musste, dass sein Verhalten unweigerlich zum Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II führen wird.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE190006266&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2513/
Willi S
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