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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Apr 2019 - 7:10

zeitlich gerechtfertigten Zweifeln an ihrer Wirksamkeit verlangen.

SG Kassel, Urt. v. 27.02.2019 - S 7 AS 29/19

Leitsatz ( Juris )

2. Es fehlt an der Sachentscheidungsbefugnis des Gerichtes bei rechtswidrig als unzulässig verworfenen Widerspruch. Die Behörde ist auf eine hilfsweise zur Leistungsklage erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1, 2 SGG) unter isolierter Aufhebung des Widerspruchsbescheides zur Bescheidung in der Sache zu verpflichten.

Quelle: &eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree#docid:8680190]http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html?p1=%404500%40Sozialrecht%7B.%7D%5B%23%5D&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtree#docid:8680190

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2503/
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