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Studienanfänger kann Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn beanspruchen
LSG Hessen, Urt. v. 21.09.2012 - L 7 AL 3/12
> Die Einschreibung an einer Universität steht der Verfügbarkeit nicht entgegen
> Arbeitslosenversicherungsrecht
>
> Darmstadt, den 2. Oktober 2012
> 15/12
>
>
Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen
der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei
Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche
Vermutung - nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Ist
jedoch ein Studienanfänger bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht
in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden, so ist diese Vermutung
widerlegt.
> Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
>
> Arbeitslose Frau begehrt Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn
>
Eine gelernte Krankenschwester aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg
meldete sich nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos. Die
Mutter eines minderjährigen Kindes beantragte - unter Hinweis auf ihre
Einschreibung an einer Hochschule - Arbeitslosengeld bis zum
Vorlesungsbeginn. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr Arbeitslosengeld
bis einschließlich August. Ab September könne sie als eingeschriebene
Studentin nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben.
> Verfügbarkeit bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen
>
Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin Recht. Sie habe
nachgewiesen, dass sie bis zum Vorlesungsbeginn (Anfang Oktober). nicht
durch universitäre Aktivitäten gebunden gewesen sei und deshalb eine
Beschäftigung hätte ausüben können. Damit habe sie in dieser Zeit der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und die gesetzliche Vermutung
widerlegt.
>
> (AZ L 7 AL 3/12 - Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
>
> Hinweise zur Rechtslage
> § 137 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - ehemals § 118 SGB III
> (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
> 1. arbeitslos ist,
> 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
> 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
>
> § 138 SGB III - ehemals § 119 SGB III
> (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
> 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
> 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden
> (Eigenbemühungen), und
> 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht
> (Verfügbarkeit).
>
> § 139 SGB III - ehemals § 120 SGB III
>
(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer
Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass
sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung
ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der
Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung
einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den
Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen
zulässt.
Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilungen - Darmstadt, den 2. Oktober 2012 - 15/12
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
SG Mainz,Beschluss v. 31.07.2012,- S 4 AL 314/10
http://www.kanzlei-blaufelder.com/als-student-arbeitslosengeld-beziehen/
Arbeitslosengeld trotz Einschreibung
Ein Student im ersten Semester kann in der Zeit bis zur ersten Vorlesung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/irj/LSG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/LSG_Darmstadt_Internet/sub/399/39999930-3ef9-3179-cdaa-2b417c0cf46a,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/studienanfanger-kann-arbeitslosengeld_3.html
Willi S
> Die Einschreibung an einer Universität steht der Verfügbarkeit nicht entgegen
> Arbeitslosenversicherungsrecht
>
> Darmstadt, den 2. Oktober 2012
> 15/12
>
>
Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen
der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei
Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche
Vermutung - nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Ist
jedoch ein Studienanfänger bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht
in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden, so ist diese Vermutung
widerlegt.
> Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
>
> Arbeitslose Frau begehrt Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn
>
Eine gelernte Krankenschwester aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg
meldete sich nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos. Die
Mutter eines minderjährigen Kindes beantragte - unter Hinweis auf ihre
Einschreibung an einer Hochschule - Arbeitslosengeld bis zum
Vorlesungsbeginn. Die Agentur für Arbeit gewährte ihr Arbeitslosengeld
bis einschließlich August. Ab September könne sie als eingeschriebene
Studentin nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben.
> Verfügbarkeit bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen
>
Die Richter beider Instanzen gaben der Studentin Recht. Sie habe
nachgewiesen, dass sie bis zum Vorlesungsbeginn (Anfang Oktober). nicht
durch universitäre Aktivitäten gebunden gewesen sei und deshalb eine
Beschäftigung hätte ausüben können. Damit habe sie in dieser Zeit der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und die gesetzliche Vermutung
widerlegt.
>
> (AZ L 7 AL 3/12 - Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
>
> Hinweise zur Rechtslage
> § 137 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - ehemals § 118 SGB III
> (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
> 1. arbeitslos ist,
> 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
> 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
>
> § 138 SGB III - ehemals § 119 SGB III
> (1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
> 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
> 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden
> (Eigenbemühungen), und
> 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht
> (Verfügbarkeit).
>
> § 139 SGB III - ehemals § 120 SGB III
>
(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer
Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass
sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung
ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der
Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung
einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den
Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen
zulässt.
Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilungen - Darmstadt, den 2. Oktober 2012 - 15/12
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
SG Mainz,Beschluss v. 31.07.2012,- S 4 AL 314/10
http://www.kanzlei-blaufelder.com/als-student-arbeitslosengeld-beziehen/
Arbeitslosengeld trotz Einschreibung
Ein Student im ersten Semester kann in der Zeit bis zur ersten Vorlesung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/irj/LSG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/LSG_Darmstadt_Internet/sub/399/39999930-3ef9-3179-cdaa-2b417c0cf46a,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/studienanfanger-kann-arbeitslosengeld_3.html
Willi S
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