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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für das Bestehen geänderter persönlicher Verhältnisse (hier: keine weitere Erwerbsfähigkeit nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 SGB II) ist stets der SGB II-Träger beweispflichtig.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Für das Bestehen geänderter persönlicher Verhältnisse (hier: keine weitere Erwerbsfähigkeit nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 SGB II) ist stets der SGB II-Träger beweispflichtig.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Für das Bestehen geänderter persönlicher Verhältnisse (hier: keine weitere Erwerbsfähigkeit nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 SGB II) ist stets der SGB II-Träger beweispflichtig.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Für das Bestehen geänderter persönlicher Verhältnisse (hier: keine weitere Erwerbsfähigkeit nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 SGB II) ist stets der SGB II-Träger beweispflichtig.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Für das Bestehen geänderter persönlicher Verhältnisse (hier: keine weitere Erwerbsfähigkeit nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 SGB II) ist stets der SGB II-Träger beweispflichtig.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Für das Bestehen geänderter persönlicher Verhältnisse (hier: keine weitere Erwerbsfähigkeit nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 SGB II) ist stets der SGB II-Träger beweispflichtig.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Für das Bestehen geänderter persönlicher Verhältnisse (hier: keine weitere Erwerbsfähigkeit nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 SGB II) ist stets der SGB II-Träger beweispflichtig.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Für das Bestehen geänderter persönlicher Verhältnisse (hier: keine weitere Erwerbsfähigkeit nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 SGB II) ist stets der SGB II-Träger beweispflichtig.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Für das Bestehen geänderter persönlicher Verhältnisse (hier: keine weitere Erwerbsfähigkeit nach den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 8 Abs. 1 SGB II) ist stets der SGB II-Träger beweispflichtig.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Apr 2019 - 9:40

SG Braunschweig, Beschluss vom 21. März 2019 (Az.. S 10 AS 75/19 ER)
Leitsatz Dr. Manfred Hammel 


Erwerbsfähig ist, wer nicht als voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aufgefasst zu werden hat.

Unter „auf nicht absehbare Zeit“ im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II wird in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten verstanden.

Wenn aus vom Jobcenter in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten nicht hervorgeht, unter welchen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats und welchen Funktionsbeeinträchtigungen ein Antragsteller in welcher Ausprägung leidet, dann ist es in keiner Weise erwiesen, dass der Alg II-Empfänger nicht in der Lage sein soll, auf Dauer weniger als drei Stunden erwerbstätig zu sein.

Quelle: https://www.anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/grundsicherung-f%C3%BCr-arbeitssuchende-sgb-ii/

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2496/
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