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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Apr 2019 - 21:15

 ist, im Rahmen der Antragstellung beim Jobcenter vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zu tätigen bzw. zu erkennen  dass die Bewilligungsbescheide des SGB II-Trägers von Anfang an fehlerhaft waren (hier: wenn die Antragstellerin kein Bewusstsein über das Vorhandensein irgendwelcher Versicherungen hatte bzw. es ihr kaum möglich war, nach verschiedenen Arten von Versicherungen zu differenzieren oder deren Bedeutung zu erfassen).
 Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 5. Februar 2019 (Az.: S 41 AS 1110/17):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


Quelle:    https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2493/

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