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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Apr 2019 - 20:57

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.03.2019 - L 13 AS 43/19 B ER
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger und für EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht - Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft bei Schwangerschaft - Europäisches Fürsorgeabkommen
Leitsatz ( Juris )

1. Eine Tätigkeit von mehr als einem Jahr i. S. des § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU liegt dann nicht vor, wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen Unterbrechungen von mehreren Monaten liegen.

2. Die Rechtsprechung des BSG zu Leistungsansprüchen arbeitsuchender EU-Bürger aus EFA-Signaturstaaten kann auf die Rechtslage seit dem 29. Dezember 2016 nicht übertragen werden.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=4B215003266248A3E5772FD1F28C870D.jp13?doc.id=JURE190003727&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
 
 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat, Urteil vom 29.01.2019 - L 11 AS 877/18
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von 100%-Sanktionen.

Leitsatz ( Juris )

1. Aufgrund der im Falle von 100 %-Sanktionen bestehenden Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sach- bzw. geldwerten Leistungen, des sich aus dem Bezug von Sach- bzw. geldwerten Leistungen ergebenden Krankenversicherungsschutzes sowie der Möglichkeit der Mietschuldenübernahme (zur Vermeidung eines Wohnungsverlustes) bestehen im Ergebnis keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine vorübergehende sanktionsbedingte vollständige Minderung des Arbeitslosengeldes II.

2. Die Verletzung von Pflichten aus einem Eingliederungs-Verwaltungsakt konnte auch nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 b) SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung sanktioniert werden. Der Geltungsbereich dieser Norm beschränkte sich nicht auf Verletzungen von Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung.

3. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Sanktion wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Eingliederungs-Verwaltungsakt ist die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Eingliederungs-Verwaltungsaktes inzident zu prüfen, wenn sich der Eingliederungs-Verwaltungsakt wegen Ablaufs seiner Geltungsdauer noch vor Eintritt der Bestandskraft nach § 39 Abs 2 Alt 4 SGB X erledigt hat.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=4B215003266248A3E5772FD1F28C870D.jp13?doc.id=JURE190003726&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
 
 LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Dezember 2018 (Az.: L 11 AS 109/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Bei einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II handelt es sich um kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Maßnahmenträger und dem Empfänger von Arbeitslosengeld II, das einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt auslöst.

Zur Bejahung der Zusätzlichkeit im Sinne des § 16d Abs. 2 Satz 1 SGB II der von einem Alg II-Empfänger bei den kommunalen Verkehrsbetrieben ausgeübten Tätigkeit eines Fahrgastbegleiters, weil es bei diesem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs weder bislang noch gegenwärtig reguläre Beschäftigungsverhältnisse als Fahrgastbegleiter gab bzw. gibt.

Die Vorhaltung entsprechender, für die Kundschaft kostenfreier Dienstleistungen gehört nicht zum eigentlichen Leistungsspektrum eines solchen Betriebs.

Eine Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) hat ihre Daseinsberechtigung nicht nur in einer der öffentlichen Wahrnehmung verborgen bleibenden Beschäftigung. Es besteht hier kein Grund, weshalb ein Nahverkehrsunternehmen (zusätzliche) Dienstleistungen, die ausschließlich im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten erbracht werden, sich in der Außendarstellung nicht zunutze machen darf.

Wenn die Anzahl an begleiteten Personen im Vergleich zum gesamten Fahrgastaufkommen nur sehr gering ist, lässt sich weder ein wirtschaftliches Interesse dieses Nahverkehrsunternehmens noch ein erhebliches Verdrängungspotential in Bezug auf andere Anbieter vertreten. Die Umsetzung dieser Maßnahme führt weder dazu, dass sich ein schwächerer Anbieter aus dem Markt zurückzieht, noch (wegen ihrer Kostenfreiheit) zu einer Steigerung des Umsatzes dieses Unternehmens bzw. zu einer bedeutenden Verbesserung seines Kerngeschäfts, d. h. zu keiner Vermögensmehrung führt.

 
 
Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.01.2019 - L 16 AS 621/17 

vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II - fiktive endgültigen Bewilligung für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.08.2016 endeten

Leitsatz ( Juris )

Die Übergangsregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist bezüglich der Fiktionsregelung des § 41a Abs. 5 S. 1 SGB II auch auf Bewilligungszeiträume anwendbar, die vor dem 01.08.2016 beendet waren.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205516&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 26.02.2019 - L 11 AS 899/18 

Leitsatz ( Juris )

Der Status eines Selbständigen mit der Folge des Fortbestandes eines Aufenthaltsrechts bleibt bei EU-Bürger bestehen, wenn eine selbstständige Tätigkeit nach mehr als einem Jahr infolge von Umständen aufgegeben werden muss, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU). Eine zeitliche Befristung der Fortwirkung ergibt sich nicht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205518&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - L 7 AL 122/17
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit
Leitsatz ( Juris )

Dem früheren Berufsabschluss kommt bei einer fiktiven Einstufung für die Höhe des Arbeitslosengeldes nach § 152 SGB III keine Bedeutung zu, wenn dieser mehrere Jahre zurückliegt, eine darauf aufbauende selbstständige Tätigkeit vor 13 Jahren zugunsten einer ungelernten Tätigkeit aufgegeben wurde und sich seitdem das Berufsbild grundlegend gewandelt hat, sodass die Qualifikationsgruppe IV zugrunde zu legen ist.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=5C9C422FC0ACE66F6473BD8EFBEE02C0.jp16?doc.id=JURE190004062&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2493/

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