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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 März 2019 - 6:56

In absehbarer Zeit ist zu erwarten, dass das BVerfG zu den Sanktionen im SGB II eine Entscheidung trifft. Auch ist zu erwarten, dass das BVerfG Sanktionen zumindest in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Im SGB II hat der Gesetzgeber mit Sonderrechtsregeln dafür gesorgt, dass nach der BVerfG Entscheidung kein Überprüfungsantrag für Zeiten vor der BVerfG Entscheidung mehr möglich ist (§ 40 Abs. 3 S. 1 SGB II).
Er hat aber auch klargestellt, dass für den Fall dass Rechtsfragen „mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht […]ist“ die Leistungen vorläufig zu gewähren sind  (§ 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II). Von dieser Kann-Entscheidung der  vorläufigen Leistungsgewährung bei Sanktionen macht die BA keinen Gebrauch.
Daher ist zu empfehlen, dass gegen alle Sanktionen nach § 31a SGB II Überprüfungsanträge gestellt werden um so ggf. im Falle einer positiven Entscheidung des BVerfG zu profitieren und Gelder zurückgezahlt zu bekommen. Das ist aber nur möglich für Zeiträume bis Januar 2018 (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II).
Einen Musterüberprüfungsantrag gibt es hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Sanktions_UE-Antrag_SGB_II3-20216.rtf



Überprüfungsantrag nach § 40 Abs. 1 SGB II iVm § 44 SGB X wegen möglicher Verfassungswidrigkeit von Minderungen nach § 31a SGB II  



BGNr. : xxx


Vorname Nachname
Straße xxx
XXxxx Stadt   

                                                                                               xx.xx.2019
 
 
 
Jobcenter XY
Geschäftsstelle x
xx Straße xx
XXxxx Stadt



 
Überprüfungsantrag nach § 40 Abs. 1 SGB II iVm § 44 SGB X wegen möglicher Verfassungswidrigkeit von Minderungen nach § 31a SGB II   
BGNr. : xxx
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
mit Bescheid vom xxxxxx haben Sie mir für den Zeitraum von:   xxxx bis xxxx meine existenzsichernden SGB II – Leistungen um xy %  im Rahmen des SGB II-Sanktionsrechts nach § 31a SGB II gemindert.

Es ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht anlässlich des Vorlageverfahrens des SG Gotha nach Art. 100 Abs. 1 GG mit dem Aktz.:  BvL 7/16 im Jahr 2019 eine Entscheidung hinsichtlich der teilweisen oder gänzlichen Unzulässigkeit der Minderungen nach § 31a SGB II trifft. 

Da Sie unfreundlicherweise keine vorläufige Entscheidung nach § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II hinsichtlich des anhängigen Verfahrens beim BVerfG getroffen haben, muss ich hiermit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einlegen. Um dadurch, falls das BVerfG Sanktionen auch Rückwirkend ganz oder teilweise nicht für anwendbar erklärt, Nutzen aus der BVerfG - Entscheidung zu erhalten.   

Ich rege an, den Überprüfungsantrag bis nach dem Urteil des BVerfG ruhen zu lassen.



Mit freundlichen Grüßen
 
(Unterschrift)








Für aktuelle Sanktionen, bei denen noch Rechtsmittel offen sind, sollte mit entsprechend modifizierter Begründung Widerspruch eingelegt werden.      

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2485/
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