Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV-Leistungen müssen auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung über die Erzielung des Einkommens zurück gezahlt werden  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Hartz IV-Leistungen müssen auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung über die Erzielung des Einkommens zurück gezahlt werden

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Hartz IV-Leistungen müssen auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung über die Erzielung des Einkommens zurück gezahlt werden  Empty Hartz IV-Leistungen müssen auch bei ordnungsgemäßer Mitteilung über die Erzielung des Einkommens zurück gezahlt werden

Beitrag von Willi Schartema Mi 26 Sep 2012 - 11:37

So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt,Urteil v,01.03.2012,- L 5 AS 339/09 -

Erhält ein
Leistungsbezieher nach dem SGB II später zusätzlich Einkommen oder
Krankengeld , muss er die zuviel erhaltenen Leistungen zurückzahlen.


Das gilt auch dann, wenn
die Arbeitsaufnahme und erhaltene Leistungen ordnungsgemäß mitgeteilt
wurden. Auf ein Verschulden des Leistungsbeziehers komme es nicht an.


Allerdings führt nur ein
tatsächlicher Einkommenszufluss zur Rückzahlungspflicht für den
jeweiligen Monat des Leistungsbezugs. Wird z.B. das Krankengeld
verspätet überwiesen, könne es erst diesem Monat angerechnet werden.


Abweichend von § 50 des
Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für
Unterkunft nicht zu erstatten(§ 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II).


Dies gilt jedoch gemäß §
40 Abs. 4 Satz 2 SGB II unter anderem nicht in den Fällen, in denen die
Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.


Die in Teilen der
Literatur (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 40 RN 28)
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des § 40 Abs.
4 SGB II werden vom 5. Senat des LSG Sachsen- Anhalt nicht geteilt


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Gemäß § 48 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung – soweit in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt – mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen
erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs
geführt haben würde.


Gemäß § 40 Abs. 1
Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2010
gültigen Fassung iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist in den vorgenannten
Fällen der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufzuheben. Damit
scheidet eine Ermessensausübung aus. Es handelt sich in jedem Fall um
eine gebundene Entscheidung des Leistungsträgers.


Auch bei
Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind,
ist der Bewilligungsbescheid rückwirkend, zum Zeitpunkt seines Erlasses
aufzuheben und eine Erstattung zu verlangen (vgl. Conradis in LPK-SGB
II, 4. Auflage 2011, § 40 RN 14).


Rechtsprechungstipp Nr.1: LSG,Hamburg Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 87/08 -

Aufhebungs - und
Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig, wenn die Ehefrau des
Leistungsbeziehers nicht erkennen konnte, dass der Ehemann auch für sie
ALG II - Leistungen beantragt hatte und bezog.


Eine Zurechnung des
Verschuldens nach allgemeinen Regeln (§§ 166, 278 BGB) unter
volljährigen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft kann jedenfalls nicht
über § 38 SGB II begründet werden.


Denn § 38 SGB II ist
kein Fall gesetzlicher Vertretung, sondern normiert lediglich die
Vermutung des Vorhandenseins einer Vollmacht. Diese Vermutung erfasst
nur die Antragstellung und die Entgegennahme der Leistungen;
weitergehende Wirkungen entfaltet § 38 SGB II nicht (BSG, Urt. v.
7.7.2011 – B 14 AS 144/10 R-).



Rechtsprechungstipp Nr.2: BSG,Urteil vom 7.7.2011, - B 14 AS 153/10 R -

Für die finanziellen
Folgen, die Minderjährigen über die Vertretungsregelung für
Bedarfsgemeinschaften im SGB 2 aufgebürdet werden, gilt die Vorschrift
im BGB über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entsprechend.-
Hartz IV - Kinder haften nicht für Eltern.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/hartz-iv-leistungen-mussen-auch-bei.html

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