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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 23 Jan 2019 - 13:27

Faktencheck Jobcenter Kiel: Doppelmieten
Veröffentlicht: 17. Januar 2019 | Autor: Helge Hildebrandt | Abgelegt unter: Doppelmieten, Faktencheck Jobcenter Kiel, Jobcenter Kiel, Umzugskosten |2 Kommentare
Neues Jahr, neues Format auf Sozialberatung Kiel: „Faktenscheck Jobcenter Kiel“. Das muss wohl sein, denn auch im 13. Jahr „Hartz IV“- dem verflixten – werden die alten Fehler vom Jobcenter Kiel konsequent fortgeführt, als sei zum Regelungsbereich SGB II seit 2005 keine Rechtsprechung ergangen. Heute also: Doppelmieten.
In einem Schreiben vom 14.01.2019 teilt das Jobcenter einer Mandantin mit: „Das Jobcenter übernimmt keine Doppelmieten.“ Wir prüfen das mal nur auf dieser Seite nach. Der Befund ist eindeutig, das stimmt so nicht. Unvermeidbare Doppelmieten sind vom Jobcenter zu übernehmen: SG Kiel, Urteil vom 04.04.2017, S 30 AS 407/15; SG Kiel, Urteil vom 27.09.2016, S 40 AS 500/15; SG Kiel, Urteil vom 09.05.2014, S 33 AS 613/11; SG Schleswig, Urteil vom 26.08.2010, S 25 AS 185/08).
Warum für einem Umzugswagen kein Angebot der Firma Sixt vorgelegt werden darf, ist noch das Geheimnis des Jobcenters Kiel. Vielleicht wird das ja noch gelüftet.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
 
 
Quelle:   https://sozialberatung-kiel.de/2019/01/17/faktencheck-jobcenter-kiel-doppelmieten-umzugskosten/
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/
 
 
Kein sozialwidriges Verhalten bei Arbeitsaufgabe wegen Pflege einer Familienangehörigen
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Arbeitsaufgabe im Rahmen des § 34 SGB II die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II niedergelegten Zumutbarkeitskriterien zu berücksichtigen sind.
und
 
 
 Sozialwidriges Verhalten bei Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Straftat
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass sozialwidriges Verhalten vorliegt, wenn mit einem Betriebsmittel während der Arbeitszeit eine Straftat begangen wird und dadurch der Verlust des Arbeitsplatzes folgt.
 
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/aht/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190100057&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp und https://www.juris.de/jportal/portal/t/aht/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190100056&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/
 
 


Leistungsberechtigten, die Leistungen nach § 2 AsylblG i.V.m. SGB XII (Analog-Leistungen) beziehen, sind Einkommensfreibeträge nach § 82 SGB XII zu gewähren.
 
SG Bremen, Urteil vom 12. Februar 2018 - S 38 AY 103/14
Leitsatz ( Juris )
 
 
Der Leistungsbezug nach dem AsylblG stellt nicht per se einen „begründeten Fall“ im Sinne des § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII dar. Es bedarf weiterer hinzutretender Aspekte. Allein der Bezug von Leistungen nach dem AsylblG führt daher nicht zwangsläufig zur Gewährung höherer Einkommensfreibeträge.

Die Erwerbstätigenfreibeträge eines Leistungsbeziehers nach § 2 AsylblG bestimmen sind weder direkt noch analog nach § 11b SGB II.

Die gesetzgeberische Entscheidung, einem erwerbstätigen Leistungsberechtigten nach § 2 AsylblG i.V.m. § 82 SGB XII Freibeträge zu gewähren, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR).

 
Quelle: https://www.sozialgericht-bremen.de/entscheidungen-1983
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/
 
 
 
 
 
 
Kein Teilhabe-Zuschuss für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht
 
 
SG Berlin, Urt. v. 12.12.2018 - S 155 AS 7716/15
 
Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Schüler, die im Leistungsbezug der Jobcenter stehen, haben keinen Anspruch auf Teilhabeleistungen für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht.

2. Dies gilt für Unterricht gleich welcher Sprache und Religion. Derartige Angebote dienten nicht der vom Gesetz geförderten kulturellen Bildung. Auch der Umstand, dass Unterricht in Gruppen stattfinde, genüge nicht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von den Klägern mit der Berufung zum LSG Berlin-Potsdam angefochten werden.

juris-Redaktion


Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 18.01.2019: https://www.juris.de/jportal/portal/t/15fx/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190100101&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp 

 
 
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/
 

Die gelegentliche gemeinsame Freizeitgestaltung reicht nicht aus, eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zu begründen, da dies auch unter Mitgliedern von Wohngemeinschaften nicht unüblich ist Ebenso wie der gelegentliche Einkauf von gemeinschaftlichen Bedarfsgütern.

 
 
Sozialgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 16.07.2018 - S 33 AS 1845/18 ER 

Orientierungssatz ( Redakteur )

 
 
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204159&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/
 
 

Freibetrag des § 11 b Abs. 3 SGB II - Organpenderin - besonderes Krankengeld aus § 44 a SGB V

 
Sozialgericht Chemnitz, Urt. v. 21.06.2018 - S 10 AS 1124/15 - anhängig Sächs. LSG L 8 AS 1175/18
 
Orientierungssatz ( Redakteur )
 
Das besondere Krankengeld nach § 44 a SGB V ist einem Erwerbseinkommen gleichzustellen, d.h., von dem Krankengeld, das die Klägerin wegen ihrer Organspende bezogen hat, ist der Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204247&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
 Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/
 
 
 
Kein Aufwendungsersatzanspruch im Widerspruchsbescheid nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X bei nachgeholtem Ermessen aufgrund Ermessensnichtgebrauchs im Ausgangsverwaltungsakt
SG Mainz, Gerichtsbescheid v. 15.10.2018 - S 14 AS 381/18
Leitsatz ( Juris )

War bei der Entscheidung über einen Antrag Ermessen auszuüben, macht ein Ermessensnichtgebrauch einen Bescheid materiell rechtswidrig. Die Nachholung der Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid ist dann nicht nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X sondern nach § 95 SGG zu beurteilen. In der Konsequenz kann in diesem Fall der Widerspruchsführer keinen Aufwendungsersatz für die notwendigen Aufwendungen der Rechtsverfolgung aus § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X verlangen.

 
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/19yg/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE190000042&documentnumber=6&numberofresults=2288&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/

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