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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 23 Jan 2019 - 13:22

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten - Befugnis des Jobcenters zum Erlass eines Feststellungsbescheides über die Ersatzpflicht dem Grunde nach - sozialwidriges Verhalten bei vorzeitigem Verbrauch einer Erbschaft - Vorliegen eines Härtefalls
 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 - L 13 AS 111/17
Leitsatz ( Juris )
1. Das Jobcenter ist auf der Grundlage von § 34 SGB II nicht befugt, einen Feststellungsbescheid über die Ersatzpflicht dem Grunde nach zu erteilen.
2. Die Verschwendung einer Erbschaft ist als sozialwidrig i. S. des § 34 SGB II anzusehen.
3. Bei der Prüfung, welches Ausgabeverhalten eines Nichterwerbstätigen, welcher aufgrund einer größeren Erbschaft aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschieden ist, als sozialwidrig zu werten ist, kann nicht auf den (fiktiven) Bedarf nach dem SGB II abgestellt werden. Es ist vielmehr sachgerecht, auf das durchschnittliche Ausgabeverhalten vergleichbarer Personen abzustellen, für die statistische Erhebungen (vgl. EVS 2013) vorliegen.
4. Allein der zum Zeitpunkt der Heranziehung zum Kostenersatz bestehende Leistungsbezug nach dem SGB II begründet keinen Härtefall, welcher das Jobcenter verpflichtet, von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abzusehen.
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B7B105D8F4F15BADDC806E1DC21C0EF5.jp17?doc.id=JURE190000002&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
Hinweis: S.a.dazu: Sozialwidriges Verhalten bei vorzeitigem Verbrauch einer Erbschaft
weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/ya0/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA190100055&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 
 
 Nur der gerichtliche Vergleich beendet als Prozessvertrag den Rechtsstreit unmittelbar. Dem außergerichtlichen Vergleich kommt diese Wirkung dagegen nicht automatisch zu.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.11.2018 - L 7 AS 24/18 B
Leitsatz ( Juris )
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Vergleichsbeschlusses ist mit Blick auf die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG, wonach nur ein gerichtlicher Vergleich einen Vollstreckungstitel darstellt, nicht aber ein außergerichtlicher Vergleich, regelmäßig gegeben.
3. Ein eventuelles Gebührenreduzierungsinteresse des SG mit Blick auf die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende PKH-Vergütung ist kein Umstand, der es rechtfertigen könnte, dem Antrag auf Erlass des Vergleichsbeschlusses nicht nachzukommen.
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=4222F21E2C36DCB70BC99A0D8CF43F9F.jp24?doc.id=JURE190000329&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/
 
 
 
Das Gebiet des Landkreises Wittenberg stellt im Rahmen der Anwendung von § 22 Abs 1 SGB II keinen einheitlichen Vergleichsraum dar. Das Kreisgebiet unterfällt in die Vergleichsräume Lutherstadt Wittenberg und "Übriger Landkreis", sodass der Landkreis Wittenberg aus zwei Vergleichsräumen besteht.
 
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2018 - L 4 AS 9/14 

Leitsatz ( Juris )

2. Im Vergleichhsraum Lutherstadt Wittenberg ist der vom Beklagten ermittelte Angemessenheitswert einer Bruttokaltmiete von 316,20 EUR für eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft nicht zu beanstanden.

3. Um bei einem sog schlüssigen Konzept nach Vollerhebung des Wohnungsmarktes eine zutreffende Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vornehmen zu können, ist eine nach der Größe der Bedarfsgemeinschaften differenzierte Nachfrageanalyse zu erstellen. Folgt daraus für Ein- und Fünfpersonenhaushalte ein Nachfrageranteil von 38 bzw 39%, der deutlich über dem Durchschnitt (25 bis 30%) liegt, reicht es nicht aus, einen Perzentilwert von 40 für diese Wohnungsgrößen zugrundezulegen.

4. Der kommunale Träger muss in die Angemessenheitsrichtlinie eine entsprechende Regelung aufnehmen, wenn der Konzeptersteller in der Mietwerterhebung bei bestimmten Wohnungsgrößenklassen festgestellt hat, dass aufgrund einer zu geringen Anzahl von Angebotsmieten ein Abgleich der Verfügbarkeit von Wohnungen auf dem aktuellen Mietwohnungsmarkt zum ermittelten Bestandsmietenwert als Angemessenheitswert nicht möglich und daher über die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach Einzelfallprüfung zu entscheiden ist. Trifft der kommunale Träger keine entsprechende Regelung, ist die Verwaltungsvorschrift insoweit rechtswidrig und der für die betroffene Wohnungsgröße festgelegte Angemessenheitswert beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept.

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203160&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/
 
 
 
 
Keinen Anspruch auf Entfernung der Kontoauszüge im Sinne einer Löschung, denn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SGB X sind nicht erfüllt. 
 
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.11.2018 - L 19 AS 1182/17 

Orientierungssatz ( Redakteur )

2. Es besteht eine Notwendigkeit der Speicherung von Sozialdaten im Hinblick auf deren Verwendung im Verfahren zur Korrektur eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes jedenfalls bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren (so auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. März 2018 – L 18 AS 2312/17, Rdnrn. 20, 24; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2017 – L 31 AS 359/15, Rdnrn. 12 und 23; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2017 – L 9 AS 1590/13, Rdnr. 32; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. April 2016 – L 9 AS 682/15, Rdnr. 15; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2015 – L 14 AL 84/11, Rdnr. 75; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. März 2011 – L 15 SB 80/06, Rdnr. 41).

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204132&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/
 
 
Eine gesetzliche Definition, wann ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist im SGB III nicht normiert. Es handelt sich um einen unbestimmten und gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff.
 
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschl. v. 19.12.2018 - L 3 AL 193/18 B ER - rechtskräftig 

LSG Schleswig-Holstein: BAB für afghanischen Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung.



Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den afghanischen Staatsbürger im Rahmen einer Folgenabwägung.

2. Ob ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt im Sinne des § 132 SGB 3 zu erwarten ist, hängt womöglich nicht lediglich von der Gesamtschutzquote des betreffenden Herkunftsstaats ab ( SG Leipzig, Beschluss vom 06. Dezember 2018 – S 1 AL 232/18 ).

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204282&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/
 
 
Der Jugendhilfeträger hat seinen Erstattungsanspruch für (nachrangig) geleistete Eingliederungshilfe im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen gegenüber dem Träger der Sozialhilfe rechtzeitig und wirksam geltend gemacht, wenn dem Sozialhilfeträger aufgrund der Vorbefassung im Rahmen einer Hilfeplankonkretiesierung aufgrund von Problemen bei der Unterbringung des Hilfeempfängers nachfolgend "Kostenerstattung" verlangt wird und eine vollständige Kostenaufstellung beifügt ist.
 
 
Leitsatz ( Juris )
 
LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 06.09.2018 - L 8 SO 2/16
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203296
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/
 
 
 
 
Kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII als Darlehen gegeben, weil die Antragstellerin ihren notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen bestreiten kann.
 
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 28.11.2018 - L 9 SO 150/18 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )

2. Die den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen der Antragstellerin für ihre Unterkunft sind auch nicht wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung als Bedarf anzuerkennen. Die Antragstellerin ist umzugsfähig, aber nicht umzugswillig.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=204272&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2466/

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