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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 21:53

Das Hessische Landessozialgericht hat die Absetzbarkeit von PKW-Finanzierungskosten einschließlich des Tilgungsanteils für Arbeitslosengeld-II-Empfänger bejaht. Das Gericht bejaht die Absetzbarkeit derartiger Beträge allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der PKW für die Fahrt zur Arbeit notwendig ist und der PKW wertmäßig angemessen ist. Mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrte der Antragsteller höhere Leistungen nach dem SGB II. Er begründete seinen Antrag mit der fehlerhaften Ermittlung des im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch den Antragsgegner, dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II, ermittelten Einkommens.

Der Antragsteller, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, hatte vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II für seine Tätigkeit einen Gebrauchtwagen zum Preis von 8.500 Euro gekauft und zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen aufgenommen, das er in monatlichen Raten von 177,54 Euro zurückzahlt. Diese Raten hat der Antragsgegner nicht einkommensmindernd berücksichtigt, so dass der Leistungsanspruch nach dem SGB II dementsprechend geringer festgesetzt wurde. Das Landessozialgericht Hessen widerspricht in seinem Beschluss der Auffassung der Antragsgegnerin. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind mit der Erzielung des Einkommens verbundene, notwendige Ausgaben mindernd zu berücksichtigen. Eine Ausgabe ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts mit der Erzielung des Einkommens verbunden, wenn ihr Zweck zu diesem Einkommen in Beziehung steht.

Berücksichtigungsfähig seien diese Ausgaben unter der zusätzlichen Voraussetzung der Notwendigkeit. Dies seien Aufwendungen, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Das Hessische Landessozialgericht ist der Ansicht, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und gab dem Antragsgegner daher auf, höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende an den Antragsteller auszuzahlen.

(Hessisches LSG, 12.07.2006, L9AS69/06ER)


Gericht: Hessisches Landessozialgericht 9. Senat
Entscheidungsdatum: 12.07.2006
Aktenzeichen: L 9 AS 69/06 ER
Dokumenttyp: Beschluss

Quelle: juris Logo
Normen: § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2 vom 14.08.2005, § 11 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 14.08.2005, § 11 Abs 2 S 3 SGB 2 vom 14.08.2005, § 3 Nr 3 Buchst a DBuchst bb AlgIIV, Art 3 Abs 1 GG

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung von Ausgaben zur Einkommenserzielung - Fahrkosten - Finanzierungskosten des Kfz - Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale des § 3 Nr 3 AlgIIV)

Leitsatz

1. Mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben sind solche Aufwendungen, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (Anschluss an BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 76/88 -).

2. Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug (Kfz) von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück sind als zur Einkommenserzielung notwendige glaubhaft gemacht, wenn weder das Kfz gegen ein wesentlich wirtschaftlicheres Kfz gewechselt werden kann, noch eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln existiert, noch eine andere Bewältigung des Arbeitswegs zumutbar erscheint.

3. Die Absetzbarkeit der Finanzierungskosten jedenfalls eines vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit gekauften Kfz (incl.Tilgung) ist im Einzelfall dann gegeben, wenn eine Ablösung des Auto-Darlehens gegenüber der Bank, welcher das Kfz sicherungsübereignet ist, einen höheren Betrag erfordert als der Restwert des Kfz beträgt.

Verfahrensgang einblendenVerfahrensgang ...
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 28. Februar 2006 geändert und die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von zusätzlich 177,54 Euro monatlich für die Zeit ab Dezember 2005 bis 31. August 2006 als Darlehen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern vier Fünftel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Ziel des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist höheres Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

2

Die Antragsteller bewohnen seit Dezember 2004 gemeinsam eine Wohnung in D., N-Straße. Der Antragsteller zu 3) ist bei der Fa. B. GmbH S-Stadt beschäftigt; sein Erwerbseinkommen wird bis zu einem pfandfreien Betrag von 850,00 Euro monatlich netto gepfändet. Er legt die Wegstrecke von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück (einfacher Weg gerundet 33 km) mit seinem PKW BMW 318i EXCLUSIV zurück. Er hatte den im Jahr 1997 erstmals zugelassenen PKW Anfang 2005 als Gebrauchtwagen zum Preis von 8.500,00 Euro gekauft und zur Finanzierung des Kaufpreises am 1. Februar 2005 bei der P. Bank ein Auto-Darlehen in Höhe von 8.209,92 Euro aufgenommen, das er in monatlichen Raten von 177,54 Euro bis 1. Februar 2009 zurückzuzahlen verpflichtet ist. Der PKW ist der P. Bank sicherheitsübereignet.

3

Die Antragsteller zu 1) und zu 2) beantragten am 22. Oktober 2004 bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin gewährte ihnen durch Bescheid vom 13. April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 1. März 2005 in Höhe von 481,85 Euro monatlich sowie ab 1. April 2005 in Höhe von 504,85 Euro monatlich. Die Antragstellerinnen beantragten am 8. August 2005 die Weiterzahlung der bisher bezogenen Leistung ab dem 1. Oktober 2005.

4

Die Antragstellerin zu 1) beantragte am 10. Oktober 2005 bei dem Sozialgericht Gießen, die Antragsgegnerin, den L-Kreis sowie die Bundesagentur für Arbeit jeweils im Wege einstweiliger Anordnungen vorläufig zur Gewährung von 504,85 Euro monatlich zu verpflichten. Sie nahmen die Anträge am 3. November 2005 zurück (S 18 SO 193/05 ER, S 28 AS 474/05 ER, S 23 AL 429/05 ER); in dem anwaltlichen Schreiben wurde klargestellt, dass die Antragstellerin zu 1) auf keinen Fall in einem eheähnlichen Verhältnis mit Herrn G., dem späteren Antragsteller zu 3) lebe, möglicherweise handele es sich jedoch um ein situationsbedingtes Wirtschaften aus einem Topf.

5

Die Antragsteller zu 1) -2) sowie der hinzugetretene Antragsteller zu 3) haben am 12. Dezember 2005 bei dem Sozialgericht Gießen beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Gewährung von Arbeitslosengeld II an die Antragstellerinnen zu 1) -2) in Höhe von 380,66 Euro sowie an den Antragsteller zu 3) in Höhe von 422,83 Euro monatlich zu verpflichten (S 28 AS 600/05 ER).

6

Die Antragsgegnerin bewilligte den Antragstellern durch Bescheid vom 19. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 1. Oktober 2005 in Höhe von 266,86 Euro und für die Zeit ab 1. November 2005 in Höhe von 140,86 Euro, wogegen diese am 11. Januar 2006 Widerspruch erhoben.

7

Die Antragsteller haben das einstweilige Rechtsschutzverfahren (S 28 AS 600/05 ER) fortgeführt und zu Gunsten des Antragstellers zu 3) geltend gemacht: Der Leistungsbetrag für ihn müsse um 177,54 Euro Auto-Darlehens-Kosten sowie um 208,00 Euro Fahrkostenpauschale erhöht werden. Diese Ausgaben seien notwendig mit der Erzielung seines Einkommens verbunden, weil ihre Zwecke zu diesem Einkommen in Beziehung stünden. Er habe vor dem Arbeitslosengeld II-Bezug einen Gebrauchtwagen BMW 318i EXCLUSIV, Erstzulassung 1997, zum Preis von 8.500,00 Euro gekauft, auf den er angewiesen sei, um seinen Arbeitsplatz bei der Fa. B. GmbH in S. kurz vor 6:00 Uhr zu erreichen. Von seinem Wohnort D. existiere eine Verbindung nach S. mit öffentlichen Verkehrsmitteln erst ab 5:50 Uhr. Für den Kauf des Gebrauchtwagens habe er am 1. Februar 2005 bei der P. Bank ein Auto-Darlehen in Höhe von 8.209,92 Euro aufgenommen, zu dessen Rückzahlung er bis 1. Februar 2009 monatliche Raten von 177,54 Euro zahlen müsse. Bis zur Tilgung des Darlehens sei das Kfz an die Bank sicherheitsübereignet; er könne deshalb nicht auf die Anschaffung eines billigeren Wagens verwiesen werden. Das Kfz sei im Übrigen angemessen, denn es habe abzüglich der bestehenden Kreditverbindlichkeiten einen Wert von nicht mehr als 5.000,00 Euro. Weiter beanspruche er die Absetzung von 208,00 Euro monatlich als Fahrkostenpauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII (40 km x 5,2 Euro pro km) anstelle der Pauschale nach § 3 Nr. 3a) bb) Arbeitslosengeld II-Verordnung (80 km x 52 Wochen x 5 Arbeitstage x 0,06 Euro ./. 12 Monate = 104,00 Euro). Für die Berechnung der Fahrkostenpauschale nach dem SGB II dürfe mit Rücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz nichts Anderes gelten als für die Berechnung nach dem SGB XII. Durch eidesstattliche Versicherung vom 16. Februar 2006 hat der Antragsteller zu 3) u. a. erklärt, sein Kfz verbrauche 10,5 Liter Super-Benzin auf 100 km.

8

Die Antragsgegnerin hat dagegen die Auffassung vertreten, Fahrkosten des Antragstellers zu 3) könnten lediglich in Höhe von 125,40 Euro (33 km x 0,20 Euro x 19 Tage) anerkannt werden. Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung des Antragstellers zu 3) und seiner Arbeitsstätte betrage laut Falk-Routenplaner 33 km. Für die Berechnung seien die Bestimmungen des SGB II und nicht des SGB XII maßgeblich. Die Kreditverbindlichkeiten des Antragstellers zu 3) für sein Kfz könnten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, weil es nicht Sinn der Grundsicherung für Arbeitssuchende sei, für Darlehensverbindlichkeiten aufzukommen, weil dies eine Ausfallhaftung für die Ansprüche Dritter wäre. Man prüfe zur Zeit, inwieweit man bei der Anschaffung eines günstigeren Wagens behilflich sein könne.

9

Das Sozialgericht Gießen hat durch Beschluss vom 28. Februar 2006 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Leistungsgewährung für den Zeitraum Dezember 2005 – März 2006 nach folgenden Maßgaben verpflichtet: ein monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers zu 3) von 850,00 Euro; ein Freibetrag des Antragstellers zu 3) von 310,00 Euro; einkommensmindernde Berücksichtigung bei dem Antragsteller zu 3) von Fahrkosten in Höhe von 125,40 Euro monatlich plus Versicherungspauschbetrag plus nachgewiesene Kfz-Versicherung; Aufrechnung des gewährten Darlehens gegenüber der Antragstellerin zu 1) bis max. 10 % der zustehenden Regelleistung, nicht gegenüber dem Antragsteller zu 3). Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gründe gestützt: Es sei von einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 b) SGB II der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 3) auszugehen, nachdem ein situationsbedingtes Wirtschaften aus einem Topf im Verfahren S 28 AS 474/05 ER zugestanden worden sei. Die Antragstellerin zu 2) gehöre dieser Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht an, weil ihr Bedarf durch die Unterhaltszahlungen des Vaters sowie das Kindergeld vollständig gedeckt werde. Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Unterkunftskosten seien nicht zu beanstanden. Das Darlehen der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu 1) wegen Mietrückständen sei von dieser nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB 2 in Höhe von max. 10 % der Regelleistung zu tilgen, nicht jedoch von dem Antragsteller zu 3). Als Einkommen des Antragstellers zu 3) sei ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 850,00 Euro anzusetzen, weil sein Arbeitseinkommen aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Siegen vom 13. September 2005 über Unterhaltsforderungen in Höhe von 384,99 Euro monatlich lediglich in dieser Höhe zur Auszahlung gelange. An Freibeträgen stünden dem Antragsteller zu 3) insgesamt 310,00 Euro bei einem Bruttoarbeitsentgelt zwischen 2.225,07 Euro (Februar 2005) und 3.619,92 Euro (Oktober 2005) zu. Einkommensmindernd in Abzug zu bringen seien Fahrkosten gem. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3 a) bb) Arbeitslosengeld II-Verordnung in der Fassung ab 1. Oktober 2005 in Höhe von 125,40 Euro monatlich.

10

Die kürzeste Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte betrage gerundet 33 km. Im Monat sei bei einer 5 Tage-Woche von durchschnittlich 19 Arbeitstagen auszugehen (21,72 Arbeitstage – 1,66 Urlaubstage – Feiertage). Der Pauschbetrag betrage: 0,20 Euro pro Entfernungskilometer x 33 km x 19 Tage = 125,40 Euro. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Regelung der Arbeitslosengeld II-Verordnung von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II nicht gedeckt sein könnte. Sie müsse nicht den Zweck verfolgen, die vollständigen Kosten einer Kfz-Benutzung durch einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abzudecken. Die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sei nicht anzuwenden. Für eine Übernahme der Auto-Darlehens-Verbindlichkeiten des Antragstellers zu 3) gebe es im SGB II keine Rechtsgrundlage.

11

Gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 4. März 2006 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 7. März 2006 (Eingang bei dem Sozialgericht Gießen) Beschwerde bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Mit der Beschwerde begehren die Antragsteller die Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer noch um weitere 223,74 Euro monatlich erhöhten Leistung an den Antragsteller zu 3). Das Beschwerdebegehren wird darauf gestützt, dass die Raten für das Auto-Darlehen in Höhe von 177,74 Euro monatlich sowie eine um 46,20 Euro monatlich höhere Fahrkostenpauschale zusätzlich zu berücksichtigen seien. Die Raten zur Tilgung des Auto-Darlehens seien mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, weil der Antragsteller zu 3) seine Arbeitsstelle ohne das Auto nicht erreichen könne, also seine Arbeitsleistung ohne dasselbe nicht erbringen könne und folglich seinen Entgeltanspruch verlieren würde. Auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Übernahme von Schulden aufgrund eines Autokaufs komme es nicht an; jede auf Einkommenserzielung bezogene Aufwendung sei absetzungsfähig. Des Weiteren sei als Fahrkostenpauschale für den Antragsteller zu 3) 171,60 Euro pro Monat – anstatt der von der Antragsgegnerin festgesetzten Pauschale von 125,40 Euro – vom Einkommen abzusetzen. Es sei die ihm günstigere Berechnung der Pauschale gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII zugrunde zu legen. Für eine Ungleichbehandlung von SGB II-Beziehern und SGB XII-Beziehern im Bereich der Fahrkostenpauschale gebe es keinen sachlich gerechtfertigten Grund, weshalb in den unterschiedlichen Verordnungsregelungen ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes liege. Die Antragsteller haben die Beschwerde nach Erlass der Bescheide vom 10. März 2006 sowie vom 6. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2006 fortgeführt.

12

Die Antragsteller zu 1) -3) beantragen sinngemäß,

13

den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 28. Februar 2006 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das dem Antragsteller zu 3) gewährte Arbeitslosengeld II ab 1. Dezember 2005 vorläufig um 223,74 Euro monatlich zu erhöhen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Die Antragsgegnerin hat während des Verfahrens durch die Bescheide vom 10. März 2006, vom 23. März 2006 sowie vom 6. April 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in folgender Höhe gewährt:

17
01.10.2005 -31.10.2005 : 539,75 EUR
01.11.2005 -31.12.2005 : 413,75 EUR
01.01.2006 -31.01.2006 : 424,25 EUR
01.02.2006 -28.02.2006 : 543,85 EUR
01.03.2006 -31.03.2006 : 550,25 EUR

18

Den dagegen aufrecht erhaltenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen ist u.a. zum Antragsteller zu 3) ausgeführt: Bei dem erwerbstätigen Lebensgefährten der Widerspruchsführerin sei von einem Nettoeinkommen von 850,00 Euro auszugehen, welches sich durch den Abzug der Freibeträge auf 540,00 Euro vermindere. Die Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro, die Pauschale für angemessene private Versicherungen von 30,00 Euro, die Fahrkosten von 125,40 Euro und der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung von 60,58 Euro überstiegen den Grundfreibetrag von 100,00 Euro um 131,31 Euro. Dieser Betrag werde von dem die 400,00 Euro-Grenze übersteigenden Bruttoeinkommen abgesetzt, so dass ein anzurechnendes Einkommen von 408,69 Euro verbleibe. Als monatliche Fahrkosten errechne sich nach § 11 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3 der Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung 125,40 Euro (0,20 Euro x 33 km x 19 Tage). Das SGB XII finde keine Anwendung. Die Übernahme der Raten für das Darlehen zur Anschaffung eines Pkw sei grundsätzlich nicht möglich, weil es nicht Aufgabe des SGB II sei, Hilfebedürftige von ihren Verbindlichkeiten zu entlasten.

19

Die Antragsgegnerin erachtet danach die Beschwerde für zulässig, sachlich jedoch nicht begründet und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts. Sie hält insbesondere daran fest, dass die Fahrkostenpauschale nach dem Recht des SGB II und nicht des SGB XII zu berechnen sei. Auch sei es nicht Aufgabe des SGB II, Hilfebedürftige von ihren Verbindlichkeiten – hier: aus einem Auto-Darlehen - zu entlasten.

20

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

21

Die Beschwerde der Antragsteller ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und insbesondere form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt; das Sozialgericht hat der Beschwerde am 16. März 2006 nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

22

Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 28. Februar 2006 ist zu ändern, soweit durch ihn der weiterreichende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint wurde. Die Antragsgegnerin ist – zusätzlich zu den vom Sozialgericht ausgesprochenen Verpflichtungen – zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Abzug von Werbungskosten von dem Einkommen des Antragstellers zu 3. verpflichtet. Insoweit war und ist das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung des zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses und zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand glaubhaft gemacht.

23

Das Gericht kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1); es kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Neben dem Anordnungsgrund, das ist: der Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, setzt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach herrschender Meinung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, Rdnr. 26c zu § 86b) den Anordnungsanspruch, das ist: der materiell-rechtliche Anspruch auf die Leistung, voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung: Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund (wie vor, Rdnr. 29). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 12. Mai 2005 -1 BvR 569/05).

24

Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind – unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast – glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG

25

i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -); die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 16b). Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, a.a.O.).

26

Die Antragsteller haben den Anordnungsgrund für die Eilbedürftigkeit ihres Antragsbegehrens seit der Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Gießen am 12. Dezember 2005 glaubhaft gemacht: Entweder ist ihr Lebensunterhalt dadurch gefährdet, dass sie das ihnen zur Verfügung stehende Erwerbs- und Sozialleistungseinkommen für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten, die mit der Erzielung des Einkommens des Antragstellers zu 3. verbunden sind, verbrauchen, oder die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 3. ist dadurch gefährdet, dass die Mittel zum Kauf von Kraftstoff für die Betreibung des für die Erreichung der Arbeitsstelle des Antragstellers benötigten PKW sowie zur Zahlung der monatlichen Auto-Darlehensraten an die P. Bank, an die der PKW sicherungsübereignet ist, fehlen, weil diese Ausgaben nicht einkommensmindernd abgesetzt werden können.

27

Der Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Leistungserhöhung in Höhe von 177,54 Euro monatlich ist gleichfalls glaubhaft gemacht. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten nach § 19 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln sichern kann. Leistungsberechtigter nach dem SGB II ist hier - neben den Antragstellern zu 1. bis 2. – auch der Antragsteller zu 3. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (Abs. 1 und 2 Satz 1). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne die in § 11 Abs. 1 Satz SGB II aufgeführten Ausnahmen. Das Einkommen des Antragstellers zu 3. beläuft sich auf ein monatliches Netto-Gehalt von 850,00 Euro als Rest-Entgelt aus seiner Beschäftigung bei der Firma B. GmbH nach Erfüllung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 13. September 2005. Vom Einkommen abzusetzen sind u. a. nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 SGB II Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die hier von dem Netto-Entgelt nicht mehr abzusetzen sind. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II ist ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II abzusetzen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II sind Privatversicherungsbeiträge, Altersvorsorgebeiträge sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. An die Stelle der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II tritt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II i.d.F. des Gesetzes vom 14. August 2005 mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 ein Betrag von insgesamt 100,00 Euro monatlich, falls nicht das monatliche Einkommen des erwerbstätigen Hilfebedürftigen mehr als 400,00 Euro beträgt und die Summe der nachgewiesenen Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100,00 Euro übersteigt.

28

Das Überschreiten des Pauschbetrages nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II von 100,00 Euro ist vorliegend der Fall. Die Antragsteller haben insgesamt glaubhaft gemacht: - als Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II: 30,00 Euro Privatversicherungspauschale und 60,58 Euro Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrag (so von der Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 bereits berücksichtigt); - als Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II: Fehlanzeige; - als Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II: 15,33 Euro Werbungskostenpauschale und 125,40 Euro monatlich Kfz-Fahrkosten (so von der Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 bereits berücksichtigt) sowie 177,54 Euro monatlich Kfz-Finanzierungskosten, welche in dem vorliegenden Verfahren nach Grund und Höhe streitbefangen sind; - als Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II: 140,00 Euro plus 70,00 Euro als Freibeträge nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung (so von der Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 bereits berücksichtigt).

29

Die Antragsteller haben 177,54 Euro monatliche Kfz-Finanzierungskosten des PKW des Antragstellers zu 3. als vom Einkommen abzusetzende Ausgaben glaubhaft gemacht. Vom Einkommen abzusetzen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Eine Ausgabe ist mit der Erzielung von Einkommen schon dann „verbunden“, wenn ihr Zweck zu diesem Einkommen in Beziehung steht (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 11 Rdnr. 70). Berücksichtigungsfähig sind jene Ausgaben unter der zusätzlichen Voraussetzung der „Notwendigkeit“. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzungen für solche Aufwendungen, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (BSG vom 29. November 1989 – 7 RAr 76/88 -; vom 6. Oktober 1977– 7 RAr 1/77 -). Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug von und zur Arbeit können mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellen (BSG vom 14. Juni 1988 – 11/7 RAr 59/87 -; vom 16. September 1999 – B 7 AL 22/98 R -). Der Kläger hat durch eidesstattliche Versicherung vom 16. Februar 2006 glaubhaft gemacht, dass er seine Beschäftigung bei der Firma B. GmbH um kurz vor 6:00 Uhr aufnehmen muss und dass es von seinem Wohnsitz D. aus keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt, die ihm ein rechtzeitiges Erscheinen am Arbeitsplatz ermöglichen würden; der Berichterstatter hat diese Angaben bestätigt gefunden. Da der Antragsteller zu 3. seinen Arbeitsweg (33 km einfacher Weg) auch weder zu Fuß, noch mit einem Fahrrad oder ganzjährig mit einem Kraftrad zurücklegen kann, benötigt er dazu ein Kraftfahrzeug.

30

Als Ausgaben für Unterhalt und Betrieb des PKW des Antragstellers zu 3. sind die tatsächlich von diesem getragenen und glaubhaft gemachten nachweisbaren Kosten zu berücksichtigen. Für vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben abzusetzende Beträge legt die Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I Seite 2622) auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II in § 3 Nr. 3 a) Alg II-V Pauschbeträge fest: monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale und zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer. Diese Beträge ergeben sich aus der jährlichen Werbungskosten- und Entfernungspauschale des Einkommensteuerrechts bei einem Steuersatz von 20%; die Motive des Verordnungsgebers insoweit sind nicht nachgewiesen (Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 11 Rdnr. 68). Ungeachtet der daraus erwachsenden Bedenken eines Verstoßes der Verordnungsregelung gegen höherrangiges Recht bleibt die Verordnung jedenfalls insoweit anwendbar, als § 3 Nr. 3 Alg II-V die Absetzung von Kosten über die Pauschbeträge hinaus ausdrücklich eröffnet, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige höhere notwendige Ausgaben nachweist. Diese Öffnungsklausel unterscheidet die Pauschale nach § 3 Nr. 3 a) bb) Alg II-V ebenso von der steuerrechtlichen Pauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz wie von der auf letztere Bezug nehmenden Entfernungspauschale nach den bis 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften der Arbeitslosenhilfe (§ 3 Abs. 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung). Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller wegen einer verordnungsrechtlichen Ungleichbehandlung von SGB II-Leistungsbeziehern im Verhältnis zu SGB XII-Leistungsbeziehern unter dem Aspekt der Ungleichheit der Entfernungspauschale gemäß § 3 Nr. 3 a) bb) Alg II-V im Verhältnis zu § 3 Abs. 6 Nr. 1a Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches vom 28. November 1962 (BGBl. I, S. 818, 829) teilt der erkennende Senat im Hinblick auf die Öffnungsklausel in § 3 Nr. 3 Alg II-V nicht. Ob und ggf. inwieweit das allgemein unterschiedliche Verhältnis zum Bereich „Arbeit“ der vom SGB II einerseits und der vom SGB XII andererseits erfassten Personen sachliche Gründe beinhalten, den Personenkreis des SGB II in Bezug auf die Ausgestaltung der Entfernungspauschale schlechter als den Personenkreis des SGB XII zu behandeln (Däubler, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2005, Seite 225 ff., 231) muss für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden werden.

31

Die von den Antragstellern geltend gemachten 177,54 Euro Pkw-Finanzierungskosten übersteigen bereits für sich allein die vom Sozialgericht von seinem Rechtsstandpunkt zutreffend errechnete Entfernungspauschale von 125,40 Euro; sie sind als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben glaubhaft gemacht. Die entsprechende Zahlungsverpflichtung des Antragstellers zu 3. ergibt sich aus dessen Auto-Darlehens-Vertrag mit der P. Bank vom 1. Februar 2005 zur Finanzierung des Kaufpreises von 8.500,00 Euro. Ausgehend von vernünftiger Wirtschaftsführung als Voraussetzung notwendiger Ausgaben im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist eine wirtschaftlichere Alternative zur Erfüllung des Darlehensvertrags nicht erkennbar. Bei einem aktuellen Restwert des PKW von 5.550 Euro (Händlereinkaufswert), glaubhaft gemacht durch die von den Antragstellern eingereichte Schwacke Fahrzeugbewertung vom 19. Juni 2006, ist eine wesentliche Einsparung durch den Verkauf dieses PKW in Verbindung mit dem Kauf eines preisgünstigeren gebrauchten Kleinwagens nicht realistisch. Der wirtschaftliche Spielraum zur Ablösung des Restdarlehens bei der P. Bank mittels Zahlung einer Ablösesumme von derzeit 6.021,05 Euro (Auskunft der P. Bank vom 5. Juli 2006) bei einem geschätzten PKW-Händler-Einkaufswert von derzeit 5.550,00 Euro (Schwacke Fahrzeugbewertung vom 19. Juni 2006) ist ohnedies rechnerisch nicht vorhanden. Die Antragsgegnerin ihrerseits kann bei der Anschaffung eines wirtschaftlicheren PKW nach Prüfung selbst nicht behilflich sein (Schreiben vom 6. Juli 2006).

32

Die Pkw-Finanzierungskosten sind auch hinsichtlich ihres Tilgungsanteils berücksichtigungsfähig. Zwar ist der Erwerb von Eigentum an einem Kfz allgemein keine notwendige Voraussetzung für dessen Nutzung als Verkehrsmittel, und sowieso ist die Förderung von Vermögensbildung grundsätzlich kein Systemzweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende als subsidiärer Schutzeinrichtung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit (Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, Loseblatt, 5. Erg.-Lieferung III/06, § 11 Rdnr. 165, 195). Bereits die Arbeitslosenhilfe diente als subsidiäre Sozialleistung nicht der Vermögensbildung (BSG vom 13. März 1997 – 11 RAr 79/96 -), und auch in der Sozialhilfe als einer Notfallhilfe war für eine Vermögensbildung regelmäßig kein Platz (Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 1972 – V C 50.71 -). Tilgungsleistungen für Schulden sind deshalb vom Einkommen Arbeitsuchender im Allgemeinen nicht abzusetzen (Sächsisches LSG vom 14. April 2005 – L 3 B 30/05 AS/ER – m.w.N.). Gleichwohl wird hier allein die Berücksichtigung der gesamten Darlehenskosten als Absetzung vom Einkommen den bei der Beurteilung des Einzelfalles stets zu beachtenden Besonderheiten des Einzelfalles (Mergler/Zink, SGB II, Kommentar, Loseblatt, Stand Juli 2005, § 11 SGB II Rdnr. 71) gerecht. Der Antragsteller zu 3. hatte das Auto-Darlehen bereits vor Beginn seiner Hilfebedürftigkeit aufgenommen, und er streitet derzeit bei dem Amtsgericht Dillenburg als Vollstreckungsgericht gegen den dortigen Pfändungsbeschluss vom 13. September 2005 (Az.: 72 M 2972/05) mit dem Ziel der Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 850f Abs. 1 Zivilprozessordnung zu seinen Gunsten. Der Sicherung des effektiven Existenzminimums der Antragsteller wie der künftigen Fortführung der Erwerbstätigkeit des Antragstellers zu 3. ist jedenfalls zur Überbrückung der derzeitigen Notlage bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts Priorität einzuräumen. In der Hauptsache wird dann allerdings der Ausgang des Verfahrens vor dem Vollstreckungsgericht zu berücksichtigen sein.

33

Danach ist der Beschwerde in Bezug auf die geltend gemachten Pkw-Finanzierungskosten stattzugeben; in Bezug auf die geltend gemachten Kraftstoffkosten ist die Beschwerde zurückzuweisen.

34

Die Antragsteller haben keine Kraftstoffkosten in Höhe von 171,60 Euro, sondern lediglich von 125,27 Euro monatlich als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben glaubhaft gemacht. Die Ausgaben sind durch den Betrieb seines Pkw zur Zurücklegung der Strecke zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle sowie zurück zu seiner Wohnung bedingt. Die kürzeste Wegstrecke von der Wohnung des Klägers in der N-Straße in D. zum Betriebsgebäude der Firma B. GmbH in der S-Straße in S. beträgt gerundete 33 Kilometer. Dies ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Senats aus dem von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingeführten Berechnung des Falk-Routenplaners. Dagegen hat der Kläger mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juni 2006 nicht glaubhaft machen können, dass er seit Beginn des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 12. Dezember 2002 und auch künftig dauerhaft – etwa wegen einer Baustelle – eine wesentlich längere Wegstrecke fahren musste bzw. muss. Weiter geht das Gericht von einem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch (kombinierter Verbrauchsmix) der von dem Antragsteller zu 3. genutzten BMW-Limousine 318 i, Schaltgetriebe, von 7,4 Litern Superbenzin pro 100 Kilometer aus, wie er in dem von der Deutschen Automobil Treuhand GmbH herausgegeben Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Immissionen, Ausgabe April 2006, als Normverbrauch dokumentiert ist. Dagegen hat der Kläger mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juni 2006 nicht glaubhaft gemacht, dass er seine Fahrweise nicht so einzurichten vermag, dass sein individueller Kraftstoffverbrauch sich dem technisch erreichbaren Normverbrauch nähert; seine Verbrauchsangaben zunächst vom 16. Februar 2006 über 10,5 Liter und dann vom 12. Juni 2006 über 9,8 Liter weisen bereits eine positive Tendenz zur Verbrauchsminderung auf. Weiter kalkuliert das Gericht mit einem Preis pro Liter Superbenzin von 1,35 Euro und bleibt damit unter dem vom Antragsteller zu 3. angegebenen Preis von 1,389 Euro, weil er laut seiner eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juni 2006 zuvor bei seinem Arbeitgeber – preiswerter -tanken konnte. Die Zugrundelegung von 19 Arbeitstagen (Hauck/Noftz, a.a.O., § 11 Rdnr. 171d) pro Monat durch das Sozialgericht ist nicht zu beanstanden. Danach berechnen sich die Kosten für Kraftstoffverbrauch wie folgt: 33 Kilometer x 2 Wegstrecken x 19 Arbeitstage x 7,4 Liter Superbenzin ./. 100 Kilometer x 1,35 Euro = 125,27 Euro. Diesen Betrag hat die Antragsgegnerin - nach der Entscheidung des Sozialgerichts - durch Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 bereits berücksichtigt. Ein Wechsel oder eine Ergänzung des Motoröls, wie von den Antragstellern allgemein geltend gemacht, ist zwar bei Kraftfahrzeugen der vom Antragsteller zu 3. benutzten Art üblich, der Anfall entsprechender Kosten im Zeitraum seit Beginn des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 12. Dezember 2005 jedoch nicht zwingend und nicht durch Einzelnachweis glaubhaft gemacht. Im Ergebnis kann nichts Anderes in Bezug auf Reifenkosten und Reparaturkosten etc. gelten.

35

Die Antragsteller haben den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 28. Februar 2006 weitergehend nicht mit der Beschwerde angegriffen.

36

Die vorläufige Leistungsverpflichtung in einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel auf einen Zeitpunkt ab Antragstellung bei Gericht und auf darlehensweise Bewilligung auszusprechen (LSG Baden-Württemberg vom 17. August 2005 -L 7 SO 2117/05 ER-B). Deshalb sind hier zusätzlich 177,54 Euro monatlich Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab Dezember 2005 bis 31. August 2006 als Darlehen zuzusprechen.

37

Der Stand des derzeit noch anhängigen Verfahrens des Antragstellers zu 3. bei dem Vollstreckungsgericht Dillenburg (Az.: 72 M 2972/05) wird künftig zu beobachten sein. Der Antragsteller zu 3. hat wesentliche Änderungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

38

Der Antragsteller zu 3. muss als Selbsthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf seiner Lohnsteuerkarte einen Freibetrag nach § 39a EStG in Höhe der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG übersteigenden Ausgaben eintragen lassen.

39

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

40

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE060087937%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

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