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Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung: Die Änderungen im „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ / Keine Spur vom Spurwechsel
Der Referenten-Entwurf für ein „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ vom 19. Nov. 2018 sieht vor, dass neben der Neuregelung der Fachkräftezuwanderung auch die Regelungen zur Ausbildungsduldung überarbeitet (neuer § 60b), die Arbeitsverbote ausgeweitet werden (§ 60a Abs. 6) sowie eine „Beschäftigungsduldung“ eingeführt werden soll (§ 60c). Die Neuregelung hält am Prinzip der Duldung für die Ausbildung fest, statt eine Aufenthaltserlaubnis dafür einzuführen. Die Änderungen bedeuten ganz überwiegend erhebliche Verschärfungen, nur in wenigen Fällen punktuelle Klarstellungen und Verbesserungen. Ungeklärt bleiben die Probleme der Familientrennung, das Studium und der (allgemeine) Schulbesuch werden weiterhin nicht zu einer rechtlichen Aufenthaltsperspektive führen. Die neue „Beschäftigungsduldung“ hat so hohe Hürden, dass sie nur für wenige Personen in Frage kommen wird.
Alles Weitere hier: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/Fachkraefte-Einwanderungsgesetz/Keine_Spur_vom_Spurwechsel.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2441/
Willi S
Alles Weitere hier: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/Fachkraefte-Einwanderungsgesetz/Keine_Spur_vom_Spurwechsel.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2441/
Willi S
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