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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 4 Dez 2018 - 7:14

Der Referenten-Entwurf für ein „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ vom 19. Nov.  2018 sieht vor, dass neben der Neuregelung der Fachkräftezuwanderung auch die Regelungen zur Ausbildungsduldung überarbeitet (neuer § 60b), die Arbeitsverbote ausgeweitet werden (§ 60a Abs. 6) sowie eine „Beschäftigungsduldung“ eingeführt werden soll (§ 60c). Die Neuregelung hält am Prinzip der Duldung für die Ausbildung fest, statt eine Aufenthaltserlaubnis dafür einzuführen. Die Änderungen bedeuten ganz überwiegend erhebliche Verschärfungen, nur in wenigen Fällen punktuelle Klarstellungen und Verbesserungen. Ungeklärt bleiben die Probleme der Familientrennung, das Studium und der (allgemeine) Schulbesuch werden weiterhin nicht zu einer rechtlichen Aufenthaltsperspektive führen. Die neue „Beschäftigungsduldung“ hat so hohe Hürden, dass sie nur für wenige Personen in Frage kommen wird.
Alles Weitere hier: https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/Fachkraefte-Einwanderungsgesetz/Keine_Spur_vom_Spurwechsel.pdf 


Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2441/
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