Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -

Nach unten

Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -  Empty Brand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -

Beitrag von Willi Schartema Fr 21 Sep 2012 - 10:44

Der Erwerbstätigenfreibetrag im Sinne des § 30 SGB II a. F. (jetzt §
11b SGB II ) ist grundsätzlich nicht vom Krankengeld als
Entgeltersatzleistung in Abzug zu bringen.Seine Absetzfähigkeit ist auf
Erwerbseinkommen beschränkt.


Freibeträge nach § 11 Abs 2 S 1 SGB II, insbesondere nach § 11 S 1 Nr 5
SGB II a. F.(jetzt § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II), sind jedoch auch vom
Krankengeld vor der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung
des Alg II abzuziehen.


Weihnachtsgeld ist als Einmalige Einnahme um den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II zu bereinigen,

so urteilte das das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem heutigem veröffentlichtem Urteil (Az.:B 4 AS 180/10 R ).

Im Einzelnen hat das BSG folgende Punkte festgestellt:


1. Die Absetzfähigkeit des § 11b SGB II ist auf Erwerbseinkommen
beschränkt. Dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte,
systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung und
entspricht auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum
früheren § 76 Abs 2a BSHG.


2. Freibeträge nach § 11 Abs 2 S 1 SGB II, insbesondere nach § 11 S 1 Nr
5 SGB II a. F. (jetzt § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II), sind jedoch auch vom
Krankengeld vor der Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung
des Alg II abzuziehen.

Nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II wird der Absetzbetrag gewährt für mit
der Erzielung der Einkünfte verbundene notwendige Aufwendungen. Bereits
vom Wortlaut her sind derartige Absetzungen mithin auch vom Einkommen,
das nicht Erwerbseinkommen ist, möglich. Mit der Erzielung des
Einkommens verbunden ist eine Aufwendung dann, wenn die Zielrichtung der
Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht - gleichsam
eng mit ihr verbunden ist.

Notwendig sind die Aufwendungen, wenn sie auch während des Bezugs der
Entgeltersatzleistung weiter anfallen, weil die Verbundenheit mit der
Einkommensart so eng ist, dass eine Einstellung des Aufwandes nicht
erwartet werden oder während des Entgeltersatzanspruchs nicht ohne
Weiteres reduziert werden kann.

Im letzteren Falle sind die Aufwendungen bis zur ersten sich ergebenden
rechtlichen Möglichkeit der Änderung abzusetzen -zB Jahreskarte für den
öffentlichen Nahverkehr), die nun aber während des Bezugs der
Entgeltersatzleistung ggf nicht anfallen. (- Schonfrist - Urteil vom
9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R; SozR 4-4200 § 11 Nr 34).


3. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Weihnachtsgeld
nach § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V (idF vom 17.12.2007, aaO) als einmalige
Einnahme auf einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt hat (zum so
genannten Verteilzeitraum vgl Urteile des erkennenden Senats vom
30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R, BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 und B
4 AS 57/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 16; vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R
und des 14. Senats vom 26.10.2009 - B 14 AS 55/08 R; vom 21.12.2009 - B
14 AS 46/08 R; vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 27).



Entfällt durch die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme die
Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht
des Grundsicherungsträgers in vollem Umfang und bleibt gleichwohl die
Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen,
liegt ein Regelfall iS des § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V vor, der eine
Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigt (s
zum Regelfall ausführlich BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R -
SozR 4-4200 § 11 Nr 16).


Zwar hat das BSG bisher nicht ausdrücklich darüber befunden, ob eine
Verteilung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinaus noch
angemessen ist.

Angedeutet hat der Senat dieses in der Ausgangsentscheidung vom
30.9.2008 (s oben) jedoch bereits. Bei einer für ein Jahr bestimmten
Einnahme, die zudem in der Gesamtsumme den monatlichen Anspruch auf Alg
II übersteigt (s hierzu BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - SozR
4-4200 § 11 Nr 16) und für ein Kalenderjahr bestimmt ist, spricht
jedoch nichts dagegen, den angemessenen Zeitraum als einen jährlichen
festzulegen und die Einnahme damit in zwölf Teile aufzuteilen.

Erstmals mit dem am 1.4.2011 in Kraft getretenen neuen § 11 Abs 3 Satz 2
SGB II (BGBl I 453) hat der Gesetzgeber den Verteilzeitraum zeitlich
eindeutig auf einen Zeitraum von sechs Monaten eingegrenzt.

Hieraus können jedoch keine Rückschlüsse für die Bewertung der
Rechtslage vor diesem Zeitpunkt gezogen werden. Es war bis dato der
unbestimmte Rechtsbegriff des "angemessenen Zeitraums" als
Bewertungsgrundlage heranzuziehen.


4. Bisher ebenfalls höchstrichterlich nicht entschieden ist, wie bei
einer verteilten Einnahme die Absetzungen zu erfolgen haben.

Der Nettobetrag des Weihnachtsgeldes ist als einmaliger Einnahme vor
ihrer Verteilung über einen Zeitraum von 12 Monaten zunächst um den
Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II a. F sowie den Betrag nach §
11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II zu bereinigen.

Alsdann sind von dem Gesamteinkommen aus verteilter einmaliger Einnahme
und Entgeltersatzleistung monatlich anfallende weitere Absetzungen nach §
11 Abs 2 SGB II vorzunehmen.

Vor der Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Monat des Zuflusses -
wenn es sich um Erwerbseinkommen handelt - sind die Absetzbeträge nach §
11 Abs 2 Nr 1 und 2 SGB II (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge),
der Erwerbstätigenfreibetrag und der Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 Satz 1
Nr 5 SGB II (s nunmehr § 11b Abs 1 Satz 2 SGB II) in Abzug zu bringen.

Der danach verbleibende Betrag ist zu verteilen. Dieses Vorgehen hat der
Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30.9.2008 (B 4 AS 57/07 R,
SozR 4-4200 § 11 Nr 16) angedeutet.

In jedem Monat des Verteilzeitraums sind alsdann monatlich Absetzungen
vom Gesamteinkommen - verteiltes Entgelt und anderes Einkommen -
vorzunehmen, soweit die Belastungen monatlich tatsächlich und rechtlich
zu berücksichtigend anfallen, nicht nur von einer bestimmten
Einkommensart abgesetzt werden können und nicht bereits (vorab) in
voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden sind.


BSG, Urteil vom 27.09.2011, - B 4 AS 180/10 R -

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12208&pos=0&anz=163



Anmerkung: Man erinnere sich an folgenden Beitrag des Sozialrechtsexperten zur Anrechnung von Einmaligem Einkommen -

Einmalige Einnahmen
(vor dem 01.04.2011), die im Zuflussmonat den Leistungsanspruch beenden,
sind mit Beginn eines neuen Stammrechts auf

Grundsicherungsleistungen als Vermögen zu behandeln.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/sozialgericht-berlin-widerspricht-der.html


Betroffenen rät die Kanzlei zu Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X,
wobei zu beachten ist, dass dass allerdings seit Inkrafttreten des
Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl I 2011, 453) die Jahresfrist des § 40 Abs.
1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu beachten ist, die
auch dann gilt, wenn sich die Sachlage bei Dauerverwaltungsakten
nachträglich zugunsten der Betroffenen ändert (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB
X).


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des
Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen
Rechtsprechungstickers von Tacheles .

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/brand-aktuelles-urteil-des.html

Willi SBrand aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zum Thema - Hartz IV -  Empty
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Aktuelles "sozialrecht justament" zum Thema SGB II-Ausschluss von EU-BürgerInnen und zur anstehenden EuGH Entscheidung
» Minden-Lübbecke: Hartz-IV Urteil – “Sofortige Umsetzung durch Sozialämter gefordert” > Selbsthilfeverein MALZ begrüßt Hartz-IV-Urteil zur Miethöhe in NRW B 4 AS 109/11 R
» Die WAV ist auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII – im Bereich der Sozialhilfe – nicht anwendbar - LSG Berlin - Brandenburg,Urteil vom 07.08.2012,- L 36 AS 1162/12 NK - brand aktuell veröffentlicht
» BSG - Standard-Beerdigung für Hartz IVler nicht rechtens Hartz - IV - Empfänger müssen sich nicht mit einer Standard-Beerdigung zufriedengeben BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 20/10 R -
» Hartz IV: Erstattung von Renovierungskosten BSG · Urteil vom 16. Dezember 2008 · Az. B 4 AS 49/07 R

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten