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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 27 Nov 2018 - 11:21

2. Der Normzweck der Regelung in § 145 SGB III besteht nicht darin, einen Arbeitslosen vor unzumutbaren Anforderungen an seine Mitwirkung zu schützen.

Mit der Regelung soll eine Belastung von Versicherten durch unterschiedliche Beurteilungen des Leistungsvermögens durch die BA und den Träger der Rentenversicherung vermieden werden. Der Anwendungsbereich der Norm ist daher nicht mehr einschlägig, wenn Alg bewilligt wurde.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203410&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2439/
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