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Bundesverfassungsgericht will am 15. Januar 2019 über Sanktionen entscheiden
Das BVerfG will voraussichtlich am 15. ggf. auch am 16. Januar 2019 über die Verfassungskonformität der SGB II – Sanktionen entscheiden.
Tacheles ist in dem Verfahren, neben weiteren Institutionen, sachverständiger Dritter und hat in der Funktion eine Vorankündigung durch das BVerfG erhalten.
Nachdem über Monate und Jahre beim BVerfG andere Entscheidungen vorrangig bearbeitet wurden, kommen nun die SGB II-Sanktionen dran. Das ist erstmal zu begrüßen.
In Vorbereitung des Verfahrens hat das BVerfG eine Reihe von Dritten um Stellungnahme gebeten, darunter die Wohlfahrts-, Sozialverbände und Gewerkschaften und Tacheles als betroffenenvertretende Organisation, genauso Juristenvereinigungen und juristische Fachbände und die Bundesregierung und ihre Vertreter.
Die dahingehenden Stellungnahmen gibt es hier zum Nachlesen: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2207/
Die Stellungnahme von Tacheles, in der wir darlegen, warum wir die Sanktionen im SGB II für einen Verstoß gegen Völkerrecht, UN-Sozialpakt, Behindertenkonvention und gegen deutsches Verfassungsrecht halten und unserer Auffassung nach komplett unzulässig sind, gibt es hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2153/
Jetzt heißt es abwarten, was das BVerfG zu den Sanktionen entscheidet. Es ist nicht zu erwarten, dass das BVerfG diese komplett kippt. Es ist aber zu erwarten, dass es Teile davon für unzulässig erklärt. Der erste spannende Punkt ist, ob das BVerfG anordnen wird, dass bestimmte Sanktionspraktiken, wie Ungleichbehandlung von Unter- und Über 25-Jährigen, Sanktionen in die KdU und Lebensmittelgutscheine nur auf Antrag sofort für unzulässig erklärt oder ob es dem Gesetzgeber Zeit lässt, dies nach zu bestimmenden Kriterien neu festzusetzen.
Das anstehende Verfahren eröffnet weiterhin Raum für die damals politisch verantwortlichen Parteien, sich klar von Hartz IV-System und der damit untrennbar verbundenen Sanktionspraxis zu verabschieden.
Hier nun die Einladung des BVerfG zum Nachlesen: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/BVerfG_24.10.2018.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2431/
Willi S
Tacheles ist in dem Verfahren, neben weiteren Institutionen, sachverständiger Dritter und hat in der Funktion eine Vorankündigung durch das BVerfG erhalten.
Nachdem über Monate und Jahre beim BVerfG andere Entscheidungen vorrangig bearbeitet wurden, kommen nun die SGB II-Sanktionen dran. Das ist erstmal zu begrüßen.
In Vorbereitung des Verfahrens hat das BVerfG eine Reihe von Dritten um Stellungnahme gebeten, darunter die Wohlfahrts-, Sozialverbände und Gewerkschaften und Tacheles als betroffenenvertretende Organisation, genauso Juristenvereinigungen und juristische Fachbände und die Bundesregierung und ihre Vertreter.
Die dahingehenden Stellungnahmen gibt es hier zum Nachlesen: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2207/
Die Stellungnahme von Tacheles, in der wir darlegen, warum wir die Sanktionen im SGB II für einen Verstoß gegen Völkerrecht, UN-Sozialpakt, Behindertenkonvention und gegen deutsches Verfassungsrecht halten und unserer Auffassung nach komplett unzulässig sind, gibt es hier: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2153/
Jetzt heißt es abwarten, was das BVerfG zu den Sanktionen entscheidet. Es ist nicht zu erwarten, dass das BVerfG diese komplett kippt. Es ist aber zu erwarten, dass es Teile davon für unzulässig erklärt. Der erste spannende Punkt ist, ob das BVerfG anordnen wird, dass bestimmte Sanktionspraktiken, wie Ungleichbehandlung von Unter- und Über 25-Jährigen, Sanktionen in die KdU und Lebensmittelgutscheine nur auf Antrag sofort für unzulässig erklärt oder ob es dem Gesetzgeber Zeit lässt, dies nach zu bestimmenden Kriterien neu festzusetzen.
Das anstehende Verfahren eröffnet weiterhin Raum für die damals politisch verantwortlichen Parteien, sich klar von Hartz IV-System und der damit untrennbar verbundenen Sanktionspraxis zu verabschieden.
Hier nun die Einladung des BVerfG zum Nachlesen: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2018/BVerfG_24.10.2018.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2431/
Willi S
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