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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das JobCenter Berlin-Reinickendorf will anonyme VERTRAUENSPERSONEN BEI PERSÖNLICHEN VORSPRACHEN offenbar nicht akzeptieren (siehe unten, Foto von einem Info-Zettel) SG Stuttgart, Beschl. V. 28.11.2014 - S 4 AS 6236/14 ER EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 16 Okt 2018 - 20:29

Beitrag von RA Volker Gerloff, Berlin via Facebook (http://rae-gerloff-gilsbach.de/ra-volker-gerloff.html)

Aus meiner Sicht ist die "Identifizierungspflicht" für begleitende Vertrauenspersonen nicht rechtens. Die zitierte Entscheidung des SG Stuttgart ändert daran nichts, denn die Begründung kann nicht überzeugen:

Sich auszuweisen ist eine Identitätsfeststellung. Das wiederum ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Daher muss es eine konkrete Rechtsgrundlage geben:

1) § 60 SGB I taugt nicht, da die Identität des Beistandes für die Leistungsgewährung völlig unerheblich ist.

2) § 13 SGB X taugt auch nicht. Die Erwägungen des SG Stuttgart überzeugen aus folgenden Gründen nicht:

a) Identität und Beziehung zwischen Leistungsbezieher und Vertrauensperson sei wichtig, um prüfen zu können, ob der Beistand verbotene Rechtsdienstleistung erbringt

- Wenn der Beistand erklärt, er tut das aus Nachbarschaftshilfe oder aus Freundschaft, dann ist klar, dass es keine verbotene Rechtsdienstleistung sein kann; außerdem kommt diese Frage ohnehin erst auf, wenn die Vertrauensperson etwas sagt (oft geht es ja "nur" darum, jemanden dabei zu haben)

b) Identität sei wichtig, um prüfen zu können, ob die Vertrauensperson in der Lage ist, sachgerecht vorzutragen

- Das JobCenter kann die rhetorischen Fähigkeiten einer Person am Namen erkennen? Chapeau! Wenn die Vertrauensperson nur zusammenhangloses dummes Zeug redet, möge diese Person hinausgeworfen werden - die Kenntnis der Identität ist dafür entbehrlich.

c) Identität sei wichtig, um die Geschäftsfähigkeit zu prüfen

- Wenn jemand wegen einer psychischen Erkrankung geschäftsunfähig ist, wird das JobCenter diesen Umstand schnell erkennen, auch ohne Identität der Person - die Kenntnis der Identität dagegen dürfte auch hier wenig hilfreich sein.

- Wenn die Vertrauensperson minderjährig aussieht, dann könnte eine Identitätsfeststellung gerechtfertigt sein...

3) Hausrecht taugt auch nicht, da die Behörde ein öffentliches Gebäude ist. Wenn es für das JobCenter tatsächlich notwendig wäre, die Identität aller Personen zu kennen, die sich in ihren Räumen aufhalten (so das SG Stuttgart), dann wären Einlasskontrollen am Eingang unumgänglich - das dürfte aber eine recht absurde Idee sein...

4) Weitere mögliche Rechtsgrundlagen sind nicht erkennbar, so dass eine Identitätsfeststellung auf Einzelfälle beschränkt werden muss, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Zurückweisungsgrund vorliegen könnte (Beistand sieht minderjährig aus; ist nicht in der Lage, ganze Sätze zu sprechen; o.ä.)

ALSO: Wenn Sie mit einer Vertrauensperson zum JobCenter gehen und diese Vertrauensperson ihre Identität nicht preisgeben will, dann Folgendes:

- Nach Rechtsgrundlage für die Identitätsfeststellung fragen

- Nach konkreten Anhaltspunkten fragen, warum von einem Zurückweisungsgrund i.S.d. § 13 Abs. 5, 6 SGB X ausgegangen wird
- ggf. verlangen, dass der Vertrauensperson zunächst sämtliche Informationen nach DSGVO über die geplante Datenverarbeitung seiner Identitätsdaten in verständlicher Form ausgehändigt werden (vor allem Art. 15 DSGVO; Art. 21 Abs. 4 DSGVO: Hinweis auf Widerspruchsrecht muss erfolgen!)

- Eine schriftliche Zurückweisungsentscheidung verlangen - damit zum Anwalt

Die Drohung, einen Meldetermin als versäumt anzusehen, wenn man mit „anonymem“ Beistand erscheint, ist abenteuerlich. Wenn das passieren sollte: ab zum Anwalt!

Zum Schluss noch ein etwas naiver Gedanke: Sollte in einem demokratischen Rechtstaat die Verwaltung nicht bürgerfreundlich gestaltet sein? Sollten die Mitarbeiter*innen einer Behörde nicht den vornehmsten Zweck ihrer Arbeit darin sehen, dem Bürger/der Bürgerin zu dienen? Nur mal so 'ne Schnapsidee am Abend

Anmerkung:

SG Stuttgart, Beschl. V. 28.11.2014 - [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 4 AS 6236%2F14 er&suche=S 4 AS 6236%2F14 ER]S 4 AS 6236/14 ER[/url] (https://dejure.org/2014,37332)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Ausweispflicht eines Beistands gegenüber dem Grundsicherungsträger

Leitsätze

Das Jobcenter ist berechtigt, von einem Beistand Personalien zu erheben und sich von diesem den Ausweis vorlegen zu lassen.

Kommentare dazu bei Facebook bspw. von Harald Thomé: „Da hat der Kollege vollkommen recht!“
Und von Frau Prof. Dr. Maria Wersig, FH Dortmund: „Unglaublich!“
Quelle:     https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2422/
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