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Schlappe fürs Jobcenter - Wie muss ein Jobcenter eine Anhörung nach § 24 SGB X ordnungsgemäß durchführen? Sanktionsbescheid ist rechtswidrig,wenn es an einer wirksamen durchgeführten Anhörung vor Erlass des Sanktionsbescheides fehlt.
Das Sozialgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 13.09.2012,- S 44 AS 382/12 ER (unveröffentlicht) dazu wie folgt geurteilt:
Nach
§ 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte
eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies setzt
zunächst voraus, dass die Behörde dem Beteiligten über die im Rahmen der
Sachverhaltsaufklärung ermittelten Tatsachen und Beweisergebnisse
Kenntnis verschafft hat.
Üblich ist auch, dass der Betroffene
darüber informiert wird, welche Entscheidung auf der Basis der
vorhandenen Informationen beabsichtigt wird.
Es genügt
folglich nicht, dass dem Beteiligten ohne Kenntnis der vorhandenen Sach-
und Rechtslage Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern (vgl. Weber,
in: BeckOK, SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 9).
Erforderlich
ist jedoch darüber hinaus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen
- wenn dieser von seiner Möglichkeit zur Äußerung Gebrauch macht - auch
tatsächlich zur Kenntnis nimmt und dessen Ausführungen bei Erlass des
Bescheides in Erwägung zieht.
Eine Anhörung im Sinne des § 24
Abs. 1 SGB X verlangt demnach von dem Leistungsträger, dass das
Vorbringen des Beteiligten ernsthaft geprüft und bewertet wird(BeckOK,
SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 3, 10).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann :
Hier
wurde das Schreiben(Äußerung) des Antragstellers überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen. Dem zuständigen Sachbearbeiter war damit weder
bekannt, welche Gründe der Antragsteller für sein Verhalten vorgebracht
hatte, noch war er in der Lage, diese Gründe bei seiner Entscheidung zu
würdigen.
Diese mangelnde Kenntnis von und Auseinandersetzung mit
dem Vorbringen des Antragstellers bestand offensichtlich auch noch im
Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheides fort - wie sich aus
dessen Begründung erkennen lässt: Denn dort heißt es, dass der
Antragsteller trotz Aufforderung keine Gründe für sein Verhalten
angegeben habe.
Der Antragsgegner hat folglich bei seiner
Entscheidung über den Erlass des Sanktionsbescheides die vom
Antragsteller - fristgemäß - im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben
nicht geprüft und seine eigenen Erkenntnisse nicht damit abgeglichen.
Wäre
diese Prüfung erfolgt, hätten insbesondere auch bereits zu diesem
Zeitpunkt genauere Angaben zum Sachverhalt beim Maßnahmeträger eingeholt
werden müssen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/schlappe-furs-jobcebter-wie-muss-ein.html
Willi S
Nach
§ 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte
eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies setzt
zunächst voraus, dass die Behörde dem Beteiligten über die im Rahmen der
Sachverhaltsaufklärung ermittelten Tatsachen und Beweisergebnisse
Kenntnis verschafft hat.
Üblich ist auch, dass der Betroffene
darüber informiert wird, welche Entscheidung auf der Basis der
vorhandenen Informationen beabsichtigt wird.
Es genügt
folglich nicht, dass dem Beteiligten ohne Kenntnis der vorhandenen Sach-
und Rechtslage Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern (vgl. Weber,
in: BeckOK, SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 9).
Erforderlich
ist jedoch darüber hinaus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen
- wenn dieser von seiner Möglichkeit zur Äußerung Gebrauch macht - auch
tatsächlich zur Kenntnis nimmt und dessen Ausführungen bei Erlass des
Bescheides in Erwägung zieht.
Eine Anhörung im Sinne des § 24
Abs. 1 SGB X verlangt demnach von dem Leistungsträger, dass das
Vorbringen des Beteiligten ernsthaft geprüft und bewertet wird(BeckOK,
SGB X, Stand: 01.06.2012, § 24, Rn. 3, 10).
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann :
Hier
wurde das Schreiben(Äußerung) des Antragstellers überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen. Dem zuständigen Sachbearbeiter war damit weder
bekannt, welche Gründe der Antragsteller für sein Verhalten vorgebracht
hatte, noch war er in der Lage, diese Gründe bei seiner Entscheidung zu
würdigen.
Diese mangelnde Kenntnis von und Auseinandersetzung mit
dem Vorbringen des Antragstellers bestand offensichtlich auch noch im
Zeitpunkt des Erlasses des Sanktionsbescheides fort - wie sich aus
dessen Begründung erkennen lässt: Denn dort heißt es, dass der
Antragsteller trotz Aufforderung keine Gründe für sein Verhalten
angegeben habe.
Der Antragsgegner hat folglich bei seiner
Entscheidung über den Erlass des Sanktionsbescheides die vom
Antragsteller - fristgemäß - im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben
nicht geprüft und seine eigenen Erkenntnisse nicht damit abgeglichen.
Wäre
diese Prüfung erfolgt, hätten insbesondere auch bereits zu diesem
Zeitpunkt genauere Angaben zum Sachverhalt beim Maßnahmeträger eingeholt
werden müssen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/schlappe-furs-jobcebter-wie-muss-ein.html
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

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