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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Freistellungsanspruch - Bedarfsgemeinschaft - Gesamtschuldner - Gesamtgläubiger

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Beitrag von Willi Schartema Di 16 Okt 2018 - 13:42

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.06.2018 - L 10 AS 2660/16 - rechtskräftig 

Orientierungssatz ( Redakteur )


1. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind - Gesamtgläubiger - iSv § 428 BGB eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X.

Leitsatz ( Juris )

1. Erwirken zwei Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (Mutter und minderjähriger Sohn) gemeinsam einen Kostenfestsetzungsbescheid nach § 63 Abs 3 SGB X über einen einheitlichen Betrag, der keine Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen enthält, so sind sie hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs Gesamtgläubiger (vgl BGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - VII ZR 209/84).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202525&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 

Rechtstipp: aA LSG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - L 2 AS 390/15 - Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind nicht Gesamtgläubiger iSv § 428 BGB eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X. 
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2422/
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