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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB 1 ist nur gegenüber dem Mitwirkungspflichtigen zulässig - keine Vollmachtsvermutung nach § 38 SGB 2

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Beitrag von Willi Schartema So 16 Sep 2012 - 18:15

Die Vollmachtsvermutung des § 38 SGB II umfasst nicht die Entgegennahme
von Bescheiden, mit denen bereits bewilligte Leistungen nach § 66 SGB I
entzogen werden(Pilz, in: Gagel, SGB II/ SGB III, 2010, § 38 SGB II
Rdnr. 19).

Die Versagung oder Entziehung von Leistungen nach § 66
Abs. 1 Satz 1 SGB I kommt bei einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7
Abs. 3 SGB II nur gegenüber denjenigen Mitgliedern in Betracht, denen
die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62 oder 65 SGB I obliegen, nicht
aber gegenüber den übrigen Mitgliedern der
Bedarfsgemeinschaft(Klerks,info also 2012,155).


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid haben nach § 86 a
Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der in § 86 a Abs. 2
SGG genannten Ausnahmefälle gegeben ist(LSG NSB,Beschluss v. 04.07.2012,
-L 13 AS 124/12 B ER-).






1. Instanz Sozialgericht Stade S 28 AS 269/12 ER 27.04.2012
2. Instanz Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 AS 124/12 B ER 04.07.2012
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 27. April 2012 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die
Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner zu Recht das Begehren
der Antragstellerin, ihr laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) zu gewähren, wegen mangelnder Mitwirkung versagt
hat und ob der Antragstellerin im Verfahren zur Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes ein Anspruch auf einstweilige laufende Leistungen
zusteht.

Die im Auftrage des Antragsgegners handelnde Stadt G.
hatte den Antrag der Antragstellerin, die im April 1967 geboren wurde
und nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, zur
Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB II zunächst mit Bescheid vom
13. Februar 2012 mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einer
gebotenen Mitwirkung der Antragstellerin bei der Ermittlung der
tatsächlichen Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich ihrer
Hilfebedürftigkeit. Denn Mitarbeiterinnen der Stadt hatten bei einem
Hausbesuch am 19. Januar 2012 den Eindruck gewonnen, die Antragstellerin
lebe gemeinsam mit Frau H., die im Juni 1961 geboren wurde und früher
einen Gärtnereibetrieb unterhielt, bei dem die Antragstellerin
beschäftigt war, gemeinsam in einem Haushalt. Am Ende des Vermerks, der
über den Hausbesuch angefertigt wurde, wurde von Mitarbeitern der Stadt
festgehalten, dass beide Damen darin eingewilligt hätten, als eine
Bedarfsgemeinschaft angesehen zu werden und Unterlagen über ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen. Mit Schreiben vom 19.
Januar 2012 wurden daraufhin Frau H. die entsprechenden
Antragsunterlagen für sie und die Antragstellerin zugeleitet. Nachdem
die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2012 mitgeteilt hatte,
Frau H. sei lediglich ihre Vermieterin und nicht bereit, Auskünfte über
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, und sie zu einer
angekündigten Versagung angehört wurde, erließ daraufhin die Stadt G.
auf der Grundlage von § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) den
Versagungsbescheid, gegen den die Antragstellerin Widerspruch eingelegt
und zugleich beim Sozialgericht (SG) Stade vorläufigen Rechtsschutz
beantragt hat. Mit Beschluss vom 9. März 2012 - S 28 AS 126/12 ER - hat
das SG Stade die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen den Versagungsbescheid vom 13. Februar 2012
angeordnet und zugleich den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin laufende Leistungen nach dem
SGB II längstens bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides zu
gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf die fehlende
Mitwirkung einer dritten Person die Versagung nicht gestützt werden
dürfe. Die Erkenntnisse des Hausbesuchs vom 19. Januar 2012
rechtfertigten auch nicht die Annahme, die Antragstellerin würde mit
Frau H. in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Gegen diesen Beschluss hat
der Antragsgegner am 27. März 2012 Beschwerde zum erkennenden Senat
eingelegt - L 13 AS 66/12 B ER - und mit Widerspruchsbescheid vom 2.
April 2012 den Widerspruch der Antragstellerin gegen den
Versagungsbescheid vom 13. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat die Antragstellerin am 14. April 2012 Klage zum SG
Stadeerhoben - S 28 AS 268/12 - über die - soweit ersichtlich - bislang
noch nicht entschieden worden ist. Zugleich hat die Antragstellerin in
der Klageschrift sinngemäß beantragt, den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr laufende Leistungen nach
dem SGB II zu gewähren. Wegen der zeitlichen Befristung des
stattgebenden Beschlusses des SG Stade vom 9. März 2012 haben daraufhin
die Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Senat das gegen diesen Beschluss
gerichtete Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt und der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2012 über
die Kostenlast entschieden.

Auf den mit der Klageschrift vom 14.
April 2012 gestellten Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
hat das SG Stade nach Anhörung des Antragsgegners diesen mit Beschluss
vom 27. April 2012 verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem
SGB II bis zum 31. Dezember 2012 zu gewähren. Zugleich hat es die
aufschiebende Wirkung der am 14. April 2012 erhobenen Klage gegen den
Versagungsbescheid vom 13. Februar 2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012 angeordnet.

Gegen den
ihm am 3. Mai 2012 zugestellten Beschluss führt der Antragsgegner am 21.
Mai 2012 Beschwerde. Er macht geltend: Schon vor Erlass des
Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Versagung der Leistungen wegen
mangelnder Mitwirkung hätten seine Mitarbeiter vergeblich versucht, am
13. März 2012 bei der Antragstellerin einen Hausbesuch durchzuführen, um
die von der Antragstellerin angekündigten veränderten räumlichen
Verhältnisse in der Wohnung in Augenschein zu nehmen. Diesen Hausbesuch
habe die Antragstellerin pflichtwidrig verhindert und auch später -
entgegen der eigenen Ankündigung - keinen weiteren Besuchstermin
vereinbart. Auch habe er mit Bescheid vom 18. April 2012 auf der
Grundlage von § 60 SGB II ein Auskunftsbegehren in Form eines Bescheides
an Frau H. gerichtet, zur Durchsetzung des Auskunftsbegehrens ihr
gegenüber ein Zwangsgeld angedroht und zugleich die sofortige
Vollziehung des Auskunftsersuchens angeordnet. Dagegen habe Frau H.
Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 habe er die
Antragstellerin aufgefordert, persönlich am 16. Mai 2012 vorzusprechen;
dieser Aufforderung sei die Antragstellerin ohne Angabe von Gründen
nicht nachgekommen. Am 20. April 2012 sei es zu einem zweiten Hausbesuch
durch ihre Mitarbeiter gekommen; dabei habe sich gezeigt, dass die
Behauptung der Antragstellerin, sie betreibe selbständig eine Küche,
nicht überzeugen könne, weil es sich nur um einen nur eine
Kochgelegenheit erweiterten Abstellraum ohne Wasseranschluss handele.
Auch entspreche die vorgefundene Nutzung der Wohnung nicht den
Regelungen, wie sie im Untermietvertrag, den die Antragstellerin
vorgelegt habe, abgemacht worden seien.

Die Antragstellerin ist
der Beschwerde entgegen getreten und macht unter anderem geltend, durch
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei der Antragsgegner
verpflichtet, ihr weiterhin Leistungen zu gewähren. Es erschließe sich
ihr nicht, inwiefern sie durch das unentschuldigte Fernbleiben zum
Termin am 16. Mai 2012 eine Mitwirkungspflicht verletzt haben solle, die
zur Einstellung der Leistungen berechtige. Auch sonst rechtfertigten
die Gesamtumstände nicht die Annahme des Antragsgegners, sie würde mit
Frau H. in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die
Gerichtsakte des vorherigen Eilverfahrens S 28 AS 126/12 ER ergänzend
Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des
Antragsgegners ist begründet. Zu Unrecht hat das SG Stade im
angefochtenen Beschluss den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig laufende
Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Dazu im Einzelnen:

Der
Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu Leistungen
vorläufig zu verpflichten ist, statthaft. Zwar ist die Klage der
Antragstellerin vom 14. April 2012 gegen den Versagungsbescheid der
Stadt G. vom 13. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Antragsgegners vom 2. April 2012 lediglich als eine Anfechtungsklage
zulässig, weil sich diese Versagung im sogenannten Zwischenverfahren
nach den §§ 60 ff. SGB I allein darauf gründet, dass nach Ansicht des
Antragsgegners die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht
hinreichend nachgekommen sei. Richtige Klageart gegen einen derartigen
Versagungsbescheid ist allein die Anfechtungsklage, wobei maßgeblicher
Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung ist. Regelmäßig richtet sich in derartigen
Fällen der vorläufige Rechtsschutz allein nach § 86 b Abs. 1 SGG, wie
sich aus den einleitenden Worten in § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG ergibt
("soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der
Hauptsache "). Allerdings hat die Antragstellerin in ihrem mit der
Klageschrift angebrachten Begehren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
es ihr nicht allein um die Aussetzung der Vollziehung eines belastenden
Bescheides geht, sondern dass sie auch als Vornahmesache den Zuspruch
von laufenden Leistungen begehrt. Zwar ist vorrangig in
Anfechtungssachen das Eilverfahren nach § 86 b Abs. 1 SGG; jedoch sind
Ausnahmen hiervon unter Umständen nach dem Grundsatz der Effektivität
des Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) geboten, sodass in
solchen Fällen die einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG in den
Vordergrund tritt. Der Senat gibt daher seine bislang zu diesem
Problemkreis vertretene anderweitige Rechtsprechung auf (vgl. Beschl. v.
8. März 2010 - L 13 AS 34/10 B ER - in: NZS 2011, 115). So liegt der
Fall auch hier.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen
der Ansicht der Antragstellerin Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den Versagungsbescheid nach § 66 SGB I nicht ohne weiteres dazu führen,
dass der Antragstellerin weiterhin laufende Leistungen zu gewähren sind.
Eine derartige Schlussfolgerung kommt nur dann in Betracht, wenn mit
dem Versagungsbescheid wegen mangelnder Mitwirkung auf der Grundlage von
§ 66 SGB I in eine bereits bestehende Rechtsposition eingegriffen
worden wäre, etwa in dem Sinne, dass eine bislang für einen bestimmten
Leistungszeitraum dafür als Dauerverwaltungsakt zugesagte Leistung
aufgehoben und eingestellt werden sollte. Dies ist aber vorliegend nicht
der Fall, weil frühere Bewilligungszeiträume bereits seit langem
abgelaufen und verstrichen sind, sodass das Begehren wie jeder
Folgeantrag als ein neuer Antrag zur Gewährung von laufenden Leistungen
zu verstehen ist, bei dem stets alle Anspruchsvoraussetzungen erneut zu
prüfen sind.

Der Widerspruch und die nachfolgende
Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Versagungsbescheid haben
nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung, weil keiner der in §
86 a Abs. 2 SGG genannten Ausnahmefälle gegeben ist. Nach § 39 Nr. 1 SGB
II, der nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG Anwendung findet, haben
Widerspruch und Anfechtungsklage lediglich gegen Verwaltungsakte, die
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufheben, zurücknehmen,
widerrufen oder herabsetzen oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
oder Pflichten der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der
Eingliederung in Arbeit regeln, keine aufschiebende Wirkung. Aufgrund
der eindeutigen Formulierung der ab dem 1. Januar 2009 geltenden
Neufassung des Gesetzes und im Hinblick auf den Umstand, dass der
Gesetzgeber auch bei späteren Neufassungen des Gesetzes trotz
entsprechender Debatte des Problems in Rechtsprechung und Lehre von
einer klarstellenden Formulierung abgesehen hat, geht der Senat nunmehr
(unter Aufgabe der bereits genannten entgegenstehenden Rechtsprechung
des Senats) davon aus, dass die vollständige Versagung von Leistungen
nach § 66 SGB I von der in § 39 Nr. 1 SGB II bezüglich der
Leistungsverweigerung abschließend aufgeführten Fallvarianten nicht
erfasst wird (so auch: LSG Darmstadt, Beschl. v. 27. Dezember 2010 - L 9
AS 612/10 B ER - in: NZS 2011, 315; LSG Darmstadt, Beschl. v. 20. Juli
2011 - L 7 AS 52/11 B ER - zitiert nach juris; LSG Stuttgart, Beschl. v.
8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER - in: ZfSH/SGB 2010, 298; Groth in:
Hohm [Hrsg.] GK-SGB II, Stand März 2009, § 39 Rdn. 25; Hengelhaupt in:
Hauck/Noftz SGB II, Stand Februar 2012, § 39 Rdn. 96, 99;
Coseriu/Holzhey in: Linhart/Adolph, SGB II, Stand Juli 2009, § 39 Rdn.
10; Meyer in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand März 2012, § 39 Rdn.
14, 37; Münker in: Estelmann, SGB II, Stand November 2011, § 39 Rdn. 59,
64). Wird aber über die Anspruchsvoraussetzungen der Leistung in einem
Verfahren nach § 66 SGB I gerade nicht entschieden, so hilft eine
entsprechend § 86 b Abs. 1 SGG zu treffende etwaige stattgebende
vorläufige Entscheidung einem Antragsteller nicht weiter, weil damit
noch nichts über eine einstweilige Leistungsgewährung im Wege der
Vornahme gesagt ist. Deshalb ist in derartigen Fällen der
Leistungsversagung aufgrund mangelnder Mitwirkung ausnahmsweise auch die
Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs nach § 86 b Abs. 2 SGG zu bejahen;
der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung des 7. Senats zu diesem
Problemkreis an (vgl. LSG Celle/Bremen, Beschl. v. 14. Januar 2008 - L 7
AS 772/07 ER - in: FEVS 59, 469 = NZS 2009, 58).

Indessen ist
der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nicht begründet. Hinsichtlich dieses Begehrens kommt nur eine
Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 1 2. Alternative SGG in
Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hängt daher davon ab,
ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (d. h. ihre materielle
Schutzbedürftigkeit) und einen Anordnungsgrund (d. h. die
Eilbedürftigkeit der Regelung) glaubhaft gemacht hat (vgl. § 86 b Abs. 2
S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zwar kann
in Vornahmesachen regelmäßig nur eine summarische Prüfung der Sach- und
Rechtslage erfolgen; wegen des Gebots der Gewährung effektiven
Rechtsschutzes ist es jedoch im Bereich der existenzsichernden
Leistungen geboten, möglichst erschöpfend die Ansprüche zu klären, weil
ein die Sache abschließendes Hauptsacheverfahren regelmäßig aufgrund des
Zeitablaufs zu nicht wieder gut zu machenden Nachteilen führen könnte
(vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - in: NVwZ 2005,
927 und Beschl. v. 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - in: NZS 2008,
365). Dabei kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
gerichtlichen Eilentscheidung an. Dem Begehren der Antragstellerin steht
nicht der Versagungsbescheid der Stadt G. vom 13. Februar 2012 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 2. April 2012
entgegen, denn dieser ist durch die zum SG Stade erhobene Klage nicht
bestandskräftig geworden (vgl. § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG). Wäre der
Versagungsbescheid bestandskräftig geworden, so würde es an einem
regelungsfähigen offenen Rechtsverhältnis zwischen den
Verfahrensbeteiligten fehlen und eine einstweilige Anordnung dürfte
nicht ergehen, da gerade der Regelungsgehalt des Versagungsbescheides im
Zwischenverfahren nach den §§ 60 ff. SGB I darauf abzielt, streitige
Fragen der Mitwirkung abschließend zu regeln.

Allerdings hat im
vorliegenden Fall die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht
glaubhaft dargetan. Mit dem Begriff des Anordnungsgrundes ist die
Angewiesenheit eines Antragstellers auf eine möglichst sofortige
Entscheidung des Gerichts und damit die Eilbedürftigkeit der Sache
gemeint, die ohne eine Entscheidung des Gerichts keinen Aufschub duldet.
Eine derartige Situation ist indessen im vorliegenden Fall nicht
gegeben. Aufgrund der früheren Beschäftigung der Antragstellerin bei
Frau H. in deren Gärtnereibetrieb, des früheren gemeinsamen Wohnens in
einem Haus (wobei nach wie vor offen ist, ob dies in einem gemeinsamen
Haushalt oder in verschiedenen Wohnungen geschah), des gemeinsamen
Wohnens in der nunmehr zum 1. Januar 2012 angemieteten Wohnung bieten
sich nach Ansicht des Senats für den Antragsgegner bzw. die in seinem
Auftrage handelnde Stadt G. hinreichende Anhaltspunkte dafür zu
ermitteln, ob zwischen der Antragstellerin und Frau H. möglicherweise
eine Bedarfsgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II besteht.
Jedenfalls ist nach dem bisherigen Vorbringen und dem Akteninhalt nicht
davon auszugehen, der Bestand einer derartigen Bedarfsgemeinschaft sei
hinreichend sicher auszuschließen. Bei einer derartigen Sachlage liegt
es nach Ansicht des Senats auf der Hand, dass ein Leistungsträger eine
hilfesuchende Antragstellerin zu einer persönlichen Vorsprache einlädt.
Dies ist hier mit Schreiben der Stadt G. vom 10. Mai 2012 geschehen und
die Antragstellerin hat ohne Angabe von Gründen den Vorsprachetermin
versäumt. Nach Ansicht des Senats stellt es keine Überspannung der sich
aus § 61 SGB I ergebenden Mitwirkungspflichten zur persönlichen
Vorsprache dar, wenn jemand, der staatliche Transferleistungen begehrt,
die aus den allgemeinen Steuermitteln gewährt werden, ohne dass es auf
den Grund der Hilfebedürftigkeit ankommt, dazu verpflichtet ist, in
einem persönlichen Gespräch gegenüber Mitarbeitern des Leistungsträgers
die Umstände der von ihm geltend gemachten Hilfebedürftigkeit zu
erläutern. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die vorherige
Beschäftigung der Antragstellerin im Gärtnereibetrieb ihrer jetzigen
Wohnungsgeberin und das gemeinsame Wohnen in einem Haus dazu Anlass
bieten, Nachfragen zum eventuell vorliegenden gemeinsamen Wirtschaften
zu stellen. Eine derartige Vorsprache ist daher der Antragstellerin
zuzumuten, sodass die Antragstellerin gegenüber dem Gericht keinen
Anordnungsgrund, d. h. die dringliche Regelungsbedürftigkeit durch eine
gerichtliche Entscheidung glaubhaft gemacht hat. Dabei ist sich der
Senat darüber im Klaren, dass damit in gewisser Weise die Prüfung der
Leistungsversagung auf der Grundlage des Versagungsbescheides inzident
mit einbezogen wird (vgl. dazu auch: Münker, a.a.O. Rdn. 64). Auch wird
zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass damit der Senat nach seinem
gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht etwa davon fest ausgeht, dass
tatsächlich eine derartige Einstandsgemeinschaft zwischen der
Antragstellerin und Frau H. besteht. Dies bedarf vielmehr der weiteren
Aufklärung durch Befragung der Antragstellerin (was auch schon beim
ersten Hausbesuch am 19. Januar 2012 hätte erfolgen können, aber
aufgrund der zunächst von der Antragstellerin und Frau H. erklärten
Bereitschaft, sich als Bedarfsgemeinschaft behandeln zu lassen,
unterblieben ist). Wenn die Antragstellerin und Frau H. diese Befragung
durch ihr späteres Verhalten nicht ermöglicht haben, so muss nunmehr
(erst) eine weitere Befragung der Antragstellerin zu den Wohn- und
Wirtschaftsverhältnissen erfolgen und es wird Sache des Antragsgegners
sein, seinem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 18. April
2012 gegen Frau H. auf der Grundlage von § 60 SGB II Geltung zu
verschaffen. Die Aufklärung dieser tatsächlichen Verhältnisse darf
regelmäßig nicht vom Verwaltungs- in ein Gerichtsverfahren verlagert
werden; auch ist der zuletzt genannte Bescheid nicht Gegenstand des
vorliegenden sozialgerichtlichen Streitverfahrens.

Die Entscheidung über die Kostenlast beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht anfechtbar.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153657

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