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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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KEA vor dem Verwaltungsgericht! Zu Hausverbot im Jobcenter

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KEA vor dem Verwaltungsgericht! Zu Hausverbot im Jobcenter Empty KEA vor dem Verwaltungsgericht! Zu Hausverbot im Jobcenter

Beitrag von Willi Schartema Sa 15 Sep 2012 - 10:27

Wieder ein Prozess und wieder geht es um das Jobcenter Köln-Kalk.
Das Neue daran: Diesmal hat das damals von einem Hausverbot betroffene
KEA- http://www.die-keas.org/die-keas-e.v.
Mitglied selbst Klage eingereicht. Solidarische Prozessbeobachter
treffen sich am Donnerstag, den 20.09.2012, 09:00 Uhr am
Verwaltungsgericht http://www.vg-koeln.nrw.de/ vor dem Eingang 'An der Burgmauer'. Der Prozess beginnt um 09:30 Uhr im Sitzungssaal 55, Erdgeschoss.

Das
Hausverbot, dessen Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht nachträglich
prüfen soll, war Auslöser einer langen Auseinandersetzung der KEAs u.a.
solidarischen Menschen mit dem Jobcenter Köln-Kalk. Beinahe monatlich
kam es zu unangemeldeten Besuchen, bis das Jobcenter endlich ein
Einsehen hatte, dass permanente Polizeieinsätze und Hausverbote
unverhältnismäßige Mittel sind, auf das Verteilen des
Überlebenshandbuchs http://www.die-keas.org/ueberlebenshandbuch
der KEAs zu reagieren. Seit geraumer Zeit wird dies auf Weisung des
Hauses geduldet. Möglicherweise liegt es ja auch am Wechsel des
Standortleiters.

Auch die Verfahrenseinstellung beim Prozess am vergangenen Montag http://www.die-keas.org/node/539
vor dem Amtsgericht könnte als ein Indiz gelesen werden, dass
ernsthafte Gründe für eine Bestrafung, gleich welcher Art, nur
schwerlich zu finden sind. Auch hier ging es um eine Aktion im Jobcenter
Köln-Kalk.

Perfide Täuschung

Am
15. September 2011 begleiteten sich zwei KEAs gegenseitig als Beistand
zu einem Termin. Während der üblichen Wartezeit wagte es einer der
beiden, Druckexemplare des Überlebenshandbuchs, mit wichtigen Tipps für
Erwerbslose, an andere Wartende weiterzugeben. Daraufhin erhielten sie
Hausverbot. Um sich – ganz im Sinne des Dienstweges – darüber zu
beschweren, gingen beide zum Standortleiter und wurden höflich gebeten
zu warten. Der (damalige) Standortleiter rief derweil die Polizei und
gelangte über deren Mitwirkung an die Adressen der Betroffenen. Genau
genommen wurden sie durch die Bitte, zu warten, an der Vollziehung des
Hausverbots - das sie friedlich und ohne Störung des betrieblichen
Ablaufs vor Ort hinterfragen wollten - gehindert. Eine solche Täuschung
ist - mit Verlaub - einfach nur perfide.

Quelle: KEA vor dem Verwaltungsgericht | Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion
http://www.die-keas.org/node/541


Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)

Weniger
beim Rentenversicherungstrger, häufiger dafür bei den ARGE oder anderen
Grundsicherungsträgern muss die Behördenleitung ein Hausverbot
aussprechen. Juristisch problematisch kann dann die Zuordnung dieses
Hausverbotes zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht werden. Soweit
das Hausverbot öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ergibt sich als
weitere Problematik, ob die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
zuständig ist oder dieser Streit aufgrund eines besonderen Gesetzes der
Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung zugewiesen ist. Ergeht das
Hausverbot noch zu den Angelegenheiten der Grundsicherung im Sinn von 54
Abs. 1 Ziff.4a SGG? Das Urteil des VG gibt einen guten Überblick zu der
bisher dazu ergangenen Rechtsprechung und setzt sich kritisch damit
auseinander.

VG Neustadt, B. v. 23.02.2010 - 4 L 103/10.NW
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={85590612-420E-484E-9668-9E3DDF0DA316}
Zitat:
Nach
Auffassung der Kammer kämen, sieht man Gewohnheitsrecht nicht als
ausreichend an, als Rechtsgrundlage für das am 18. November 2009
ausgesprochene Hausverbot die §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in
entsprechender Anwendung in Betracht, die den Abwehranspruch des
Eigentümers bzw. Besitzers gegenüber Störungen durch Dritte regeln (s.
auch Jutzi, LKRZ 2009, 16, 17). Bei den Diensträumen, in denen die ARGE
... untergebracht ist, handelt es sich um öffentliche Sachen im
Verwaltungsgebrauch, die der Verwaltung zur Aufgabenerfüllung
unmittelbar durch den Gebrauch durch Amts- und Funktionsträger dienen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück, auf dem sich das
Verwaltungsgebäude befindet, im Eigentum der öffentlichen Hand oder
eines Privaten steht. Nach der Theorie des modifizierten Privateigentums
wird das an öffentlichen Sachen bestehende privatrechtliche Eigentum
durch ein öffentlich-rechtliches, gegen jedermann dinglich wirkendes
Herrschaftsrecht, ähnlich einer Dienstbarkeit, überlagert, um den
Verwaltungszwecken gerecht werden zu können (vgl. BVerwGE 116, 67). Wird
die Nutzung eines Grundstücks zu öffentlich-rechtlichen Zwecken durch
einen Dritten gestört, so stellen die im Öffentlichen Recht entsprechend
anwendbaren §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigung der Beeinträchtigung dar.
Dazu gehört auch der Erlass eines Hausverbots gegenüber dem Dritten.

Im
Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber
ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den
Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, NJW
2010, 534), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20
Abs. 3 GG allerdings strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Mißling,
NdsVBl 2008, 267, 269). Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven
Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des
Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene
Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen,
die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist
anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das
Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern.
Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen
Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein
Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann
eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer
beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden
Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde
gekommen ist (Mißling, NdsVBl 2008, 267, 270). Dies ist anzunehmen, wenn
der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete
beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise
aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu
rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 - 7 B
10104/05.OVG -). Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall
davon ausgegangen werden muss.

Rechtsweg zur
Sozialgerichtsbarkeit bei Streit über ein Hausverbot eines
Sozialleistungsträgers gegenüber einem Leistungsempfänger.

BSG, B. v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R (https://www.jurion.de/de/document/show/0:3789116,0/)

BSG: B. v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R / BeckRS 2009 62466 (http://tinyurl.com/89t2v8d)

Zum
Hausverbot: Soziales Netzwerk Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau -
Thema anzeigen - Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)
http://buergerforum.siteboard.org/f168t6078-zu-hausverbot-im-jobcenter-vormals-arge.html


Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)

Hammel beleuchtet das Recht des JobCenters, ein Hausverbot zu erteilen

Kurznachricht zu "Das Hausverbot im JobCenter" von Dr. Manfred Hammel, original erschienen in: ZfF 2011 Heft 10, 223 - 225.

Der
Beitrag legt dar, was das JobCenter bei Verhängung eines Hausverbotes
zu beachten hat. Zu Beginn weist der Verfasser darauf hin, dass beim
Hausverbot nach dessen Charakter zu differenzieren sei: Eine
privatrechtliche Verfügung liege vor, wenn sich das Hausverbot an
Personen richte, die das JobCenter als Ort aufsuchen, etwa zum Trinken.
Das Hausverbot sei aber öffentlich-rechtlich begründet, wenn es sich an
eine Person richtet, die das JobCenter in seiner Funktion als
Grundsicherungsträger aufsucht, etwa um sich nach dem Stand seines
Verfahrens zu erkundigen. Danach bespricht der Autor Form und Verfahren
bei Erlass eines Hausverbots. Da es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. §
31 S. 1 SGB X handle, seien die diesbezüglichen Voraussetzungen zu
beachten, insbesondere an die Bestimmtheit und Begründung des
Verwaltungsakts.

Anschließend legt Hammel dar, wann ein
Hausverbot sachlich gerechtfertigt ist. Es dürfe nur als ultima ratio
ausgesprochen werden, wenn anderenfalls die unbeeinträchtigte
Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet sei. Allerdings müsse sich der
Grundsicherungsträger besonders bemühen, sich anzeigende oder bestehende
Konflikte zu lösen (LSG Sachsen, 12.11.2010, L 7 AS 593/10.B.ER).
Sodann widmet sich der Verfasser der Dauer des Hausverbots. Hierbei sei
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die besondere Lage der auf
Hilfeleistungen angewiesenen Betroffenen zu berücksichtigen.
Unverhältnismäßig sei daher ein zeitlich unbefristetes Hausverbot. Zum
Schluss behandelt der Autor die Möglichkeiten des Betroffenen, während
der Dauer des Hausverbots mit dem JobCenter Kontakt aufzunehmen.

Quelle: http://www.kanzleihomepage.de/mandanteninformationen_beispiele_arbeit-soziales/show/id/230753

http://www.boorberg.de/sixcms/media.php/1069/11-10_ZfF-online.pdf

LSG Sachsen, Beschl. v. 12.11.2010 - L 7 AS 593/10 B ER



Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)
Das Hausverbot im Jobcenter:

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/aufsatz-aus-zff-102011-das-hausverbot.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/kea-vor-dem-verwaltungsgericht.html

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