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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostenrückzahlung - Ansparung eines Teils der Heizkostenvorauszahlung aus der Regelleistung - Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung) BSG, Urt. v. 14.06.2018 - B 14 AS 22/17 R

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Beitrag von Willi Schartema Di 25 Sep 2018 - 4:51

Mindert eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgungsunternehmens gemäß § 22 Absatz 3 SGB II a. F den Bedarf für Unterkunft und Heizung, wenn der Leistungsträger die Heizkostenvorauszahlung nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Leistungsberechtigten teilweise allein aufgebracht worden ist?
Leitsatz ( Redakteur )
§ 22 Abs 3 SGB II nF stellt eine echte Rechtsänderung dar, die hier keine Anwendung findet.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_06_14_B_14_AS_22_17_R.html 
 Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
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