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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 18 Sep 2018 - 10:22

Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Weil es bei der Umwandlung von Darlehen in einen Zuschuss um die Erbringung von Sozialleistungen und nicht um eine Rückforderung einer zuvor gewährten Sozialleistung geht, ist die Einjahresfrist anwendbar.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202205&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
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