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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Steuerfreies Verpflegungsgeld Hartz IV-Empfänger muss sich steuerfreies Verpflegungsgeld nicht als Einkommen anrechnen lassen

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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 21:35

FSS · Sozialgericht Dresden 21. Kammer
Beschluss Format HTM PDF RTF XML
1. Instanz Sozialgericht Dresden S 21 AS 1805/08 ER 26.06.2008
2. Instanz
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1. und 2. vorläufig für die Zeit vom 15.04.2008 bis zum 30.04.2008 Arbeitslosengeld II in Höhe von jeweils EUR 83,-, für die Monate Mai und Juni 2008 in Höhe von jeweils EUR 165,- monatlich und für die Monate Juli bis August 2008 in Höhe von jeweils EUR 171,- monatlich, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens über den Widerspruch vom 15.04.2008, zu gewähren.

II. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. III. Der Antragsgegner hat den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten zu neun Zehnteln zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung höhere Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 15.04.2008.

Die Antragstellerin zu 1. lebt mit dem Antragsteller zu 2. in eheähnlicher Lebensgemeinschaft; der Antragsteller zu 3. ist der minderjährige gemeinsame Sohn. Die Antragsteller zu 1. und 3. bezogen Anfang 2005 kurzzeitig von der Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen. Mit Bescheid vom 26.11.2007 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 22.03. bis zum 31.08.2007 in unterschiedlicher Höhe unter Anrechnung des Erwerbseinkommens des Antragsteller zu 2.

Auf den Folgeantrag der Antragsteller gewährte die Antragsgegnerin Leistungen in geringer Höhe, lehnte dies aber für die Zeit ab dem 01.12.2007 ab (Bescheid vom 14.01.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.03.2008 der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 25.03.2008). Über die hiergegen vor dem Sozialgericht Dresden erhobene Klage (Az.: S 21 AS 1837/08) ist noch nicht entschieden. Eine Gewährung von Grundsicherungsleistungen für den Folgezeitraum vom 01.03. bis zum 31.08.2008 lehnte die An-tragsgegnerin ebenfalls ab (Bescheid vom 17.03.2008); über den hiergegen am 15.04.2008 eingelegten Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden. Die Antragsgegnerin stützte die Ablehnung darauf, dass die Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf durch das Einkommen des Antragstellers zu 2. decken könne.

Die Antragsteller haben am 15.04.2008 beim Sozialgericht Dresden den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet werden soll, an sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ab dem 15.04.2008 zu erbringen.

Im Monat April 2008 erzielte der Antragsteller zu 2. aus seiner Erwerbstätigkeit einen Bruttolohn in Höhe von EUR 1.729,-; dieser setzt sich aus einem Festlohn von EUR 1.200,- und Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von EUR 529,- zusammen. Letztere wurden einkommenssteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt. Der Nettolohn ohne die Verpfle-gungsmehraufwendungen betrug EUR 907,92. Zusätzlich wurden ihm in diesem Monat EUR 21,42 ausgezahlt, die im Vormonat als vermeintlicher Schadensersatz einbehalten worden waren. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass diese Einkommensverhältnisse auch in den Folgemonaten vorliegen werden.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass das anzurechnende Einkommen des Antragstellers zu 2. zu hoch berechnet worden sei. Die ihm vom Arbeitgeber gezahlten Mehrverpflegungsaufwendungen seien in voller Höhe als zweckgebundenes Einkommen abzuziehen; insofern dürfe keine andere Behandlung vorgenommen werden als das Steuerrecht dies vorsehe.

Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von EUR 384,71 vom 15.04.2008 bis zum 31.08.2008 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass Mehrverpflegungsaufwendungen nur im Rahmen von § 6 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung (Alg II-V 2008) abzusetzen seien.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin unter dem Az. xxx beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Die begehrte einstweilige Anordnung ist zu erlassen, da die Antragsteller einen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht hat.

1. Die Antragsteller begehren in diesem Verfahren den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung, da sie vorläufig - bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch und Klage - die Regelung eines von der Antragsgegnerin bisher bestrittenen Rechtsverhältnisses beanspruchen (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 17.09.2007 - L 2 B 291/07 AS-ER, juris). Eine solche einstweilige Regelungsanordnung kann das Gericht nur dann erlassen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint, § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Anordnungsanspruch, also die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung) sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es liegt ein Anordnungsgrund vor. Denn den Antragstellern drohen im Falle der Versagung der einstweiligen Anordnung schwere Nachteile. Sie begehren mit ihr die Erbringung von Kosten der Unterkunft und damit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, d. i. eine verfassungs-rechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot nach den Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80). Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewähr-leistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG NJW 2005, 927). Deshalb zieht die Versagung von Grundsicherungsleistungen in aller Regel immer dann schwerwiegende Nachteile nach sich, wenn der Antragsteller nicht mit anderen bereiten Mitteln seinen unabwendbaren Bedarf decken kann. Solche sind hier nicht ersichtlich.

Ebenso ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II, da sie ihren Bedarf nicht vollkommen durch bereites Einkommen decken können. Denn Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben nur Personen, die - neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, die hier unstrittig gegeben sind - hilfebedürftig sind, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Antragsteller sind in diesem Sinne zumindest teilweise hilfebedürftig. Denn hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann, § 9 Abs. 1 SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören hierbei u. a. der Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II) und die dem Haushalt angehörenden Kinder, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Folglich sind zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft dem Hilfebedarf gegenüberzustellen (Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 RdNr. 3; Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 RdNr. 7, 15).

Die Bedarfsgemeinschaft besteht damit aus den drei Antragstellern. Für sie ist ein Bedarf in Höhe von EUR 1.169,87 (ab 01.07.2008 EUR 1.180,69) zugrunde zu legen. Dies ist die Summe der Regelleistungen für die beiden erwachsenen Antragsteller in Höhe von je EUR 312,- (ab 01. Juli EUR 316,-) und für das Kind in Höhe von EUR 208,- (ab 01. Juli EUR 211,-) sowie der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erstattenden Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von EUR 337,87 (ab 01. Juli EUR 337,69). Letzteres ist die Differenz aus der im Folgeantrag vom 14.01.2008 angegebenen Gesamtmiete in Höhe von EUR 352,89 und der für die Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten abzuziehenden Pauschale in Höhe von EUR 15,02 (ab 01. Juli EUR 15,20; zur Berechnung der Warmwasserpauschale vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R, juris, RdNrn. 24ff.).

2. Dieser Bedarf von EUR 1.169,87 resp. EUR 1.180,69 ist nicht ausreichend durch anzurechnendes Einkommen der Antragsteller gedeckt.

a) Die Antragsteller zu 1. und 3. erzielen monatlich anzurechnendes Einkommen in Höhe von insgesamt EUR 211,38. Dies ist die Summe des Kindergeldes in Höhe von EUR 154,- und des Erwerbseinkommens der Antragstellerin zu 1., das mit EUR 57,38 anzurechnen ist. Denn nach dem vorgelegten Verdienstnachweis beträgt deren Verdienst (brutto wie netto) EUR 171,73; hiervon sind lediglich EUR 114,35 abzuziehen; dies ist die Summe der Freibeträge aus § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, nämlich EUR 100,- und EUR 14,36 (20 v. H. von EUR 71,73). Nicht berücksichtigt werden können die Versicherungspauschale (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V) und die Monatskarte als mit der Erzielung des Einkommens notwendige Ausgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II); denn hierfür wird bereits der erste Freibetrag in Höhe von EUR 100,- gewährt ((§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

b) Das anzurechnende Einkommen des Antragstellers zu 2. ist - abweichend von den bisherigen Festlegungen der Antragsgegnerin - mit EUR 627,92 (abweichend für den Monat April 2008 mit EUR 647,20) anzusetzen. Die Differenz ergibt sich daraus, dass die dem Antragstel-ler zu 2. vom Arbeitgeber gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen - auch soweit sie EUR 6,- kalendertäglich überschreiten - nicht als Einkommen anzurechnen sind. Denn zweckbestimmte Leistungen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) SGB II.

Eine Leistung ist dann im Sinne von § 11 Abs 3 Nr. 1 Buchst a SGB II zweckbestimmt, wenn ihr erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist, die im Fall der Anrechnung der Leistung auf das Arbeitslosengeld II zu einer Zweckvereitelung führen würde (BSG, Urteil des 14. Senats vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R -, juris, RdNr. 16). Denn Sinn der Vorschrift ist es, eine Leistung mit ausdrücklicher Zweckbestimmung nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die SGB II-Leistung im Einzelfall demselben Zweck dient; hierdurch soll einerseits die Zweckvereitelung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II, andererseits die Erbringung von Doppelleistungen für einen identischen Zweck verhindert werden (BSG, Urteil des 14. Senats vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 20/06 R -, juris, RdNr. 21). Die dem Antragsteller gewährten Verpflegungsmehraufwendungen sind durch den Arbeitsvertrag, die gesonderte Ausweisung in den Lohnabrechnungen und ihre steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung hinreichend zweckbestimmt. Sie dienen nicht dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II (so auch Mecke in Eicher/Spellbrink, aaO., § 11 RdNr. 39; grundsätzlich bejahend, aber im konkreten Fall offen lassend LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss des 8. Senats vom 29.06.2007 -Az.: L 8 B 229/06 -, juris, RdNrn. 25ff.; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 5. Senats vom 25.08.2006, -Az.: L 5 B 549/06 AS ER -, juris, RdNr. 14; bejahend für die insoweit vergleichbare Trennungskostenbeihilfe LSG Thüringen, Beschluss des 7. Senats vom 31.01.2006 - L 7 AS 770/05 ER - juris, RdNr. 46; beja-hend für die steuerfreie Aufwendungsentschädigung: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr. 225; Zeitler/Dauber in Mergler/Zink, SGB II, § 11 RdNr. 89). Denn durch sie soll nicht der Verpflegungsbedarf, der durch die Regelleistung (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II) umfasst ist, abgedeckt werden. Es sollen vielmehr die erhöhten Kosten der Ernährungsbeschaffung, die eine auswärtige Beschäftigung fernab vom eigene Haushalt mit sich bringt, erstattet werden.

Die Gewährung der Verpflegungsmehraufwendungen verbessert im konkreten Fall die Lage der Antragsteller auch nicht derart, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Zumindest insofern ist dabei auch die steuer- und sozialversiche-rungsrechtliche Behandlung dieser Arbeitgeberleistungen zu berücksichtigen. Denn das einschränkende Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II dient lediglich als Korrektiv gegen missbräuchliche privatrechtliche Gestaltungen (Brühl in Münder, LPK-SGB II, § 11 RdNr. 55). Eine solche ist aber zumindest dann nicht zu unterstellen, soweit der Gesetzgeber diese Leistungen anderweitig (hier: im Einkommenssteuerrecht und im Beitragsrecht zur Sozialversicherung) für angemessen hält.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 Alg II-V. Denn diese Vorschrift behandelt lediglich die Berechnung eines anzurechnenden Einkommens und sieht hierbei die Absetzung eines weiteren Pauschbetrages unabhängig von der tatsächlichen Gewährung der Verpflegungsmehraufwendung in Höhe von EUR 6,- vor. Hierdurch wird aber - schon nach dem Wortlaut - nicht die Privilegierung des § 11 Abs. 3 SGB II eingeschränkt. Eine solche Einschränkung wäre auch nicht ermächtigungskonform, da eine Verordnung nur zur Bestimmung weiterer Einnahmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, erlassen werden kann (vgl. § 13 Nr. 1 SGB II).

Nach diesen Maßgaben ist das anzurechnende Einkommen des Antragstellers ab Mai 2008 auf EUR 627,92 anzusetzen. Denn vom verbleibenden Bruttolohn in Höhe von EUR 1.200,- sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 292,08 abzusetzen. Da auch hier die Versicherungspauschale bereits im Grundfreibetrag enthalten ist und höhere Aufwendung nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II nachgewiesen sind, ist ein Nettolohn in Höhe von 907,92 zu berücksichtigen. Der Freibetrag nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB II beträgt dann EUR 280,- als Summe aus EUR 100,- (Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II), EUR 140,- (Freibetrag nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 20 v. H. von EUR 700,-) und EUR 40,- (Freibetrag nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, 10 v. H. von EUR 400,-).

Abweichend hiervon ist für den April 2008 zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller zu 2. in diesem Monat noch Restlohn für den Vormonat in Höhe von EUR 21,42 zugeflossen ist. Dies erhöht das anzurechnende Einkommen in diesem Monat auf EUR 647,20.

c) Infolgedessen ist der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht gedeckt. Dem Bedarf von April bis Juni 2008 in Höhe von EUR 1.169,87 steht lediglich ein anzurechnendes Gesamteinkommen im April 2008 in Höhe von EUR 858,58 und in den Monaten Mai und Juni 2008 in Höhe von EUR 839,30 gegenüber; der ab Juli 2008 auf EUR 1.180,69 erhöhte Bedarf wird nur in Höhe von EUR 839,30 durch eigenes Einkommen gedeckt.

Zur Berechnung der Einzelansprüche der Antragsteller ist deren jeweiliger Bedarf in Verhältnis zum Gesamtbedarf zu setzen und das Einkommen grundsätzlich mit diesem Bruchteil darauf anzurechnen. Denn ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II. Das Einkommen ist folglich bei einem Mitglied einer mehrköpfigen Bedarfsge-meinschaft nur zu dem Bruchteil anzurechnen, mit dem dieser am Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft partizipiert (so auch im Ergebnis Mecke in Eicher/Spellbrink, aaO., § 9 RdNr. 39); hierbei sind der Gesamt- und Individualbedarf ohne jegliche Anrechnung von (ggfs. auch nur einem Mitglied anzurechnenden) Einkommen in Beziehung zu setzen (Rosenow, Bedürftigkeitsfiktion und Verteilung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im SGB II, in: SGb 2008, 282, 285).

aa) Demnach ergibt sich für den Monat April 2008 folgendes Bild: Die Antragsteller zu 1. und 2. haben jeweils einen Bedarf in Höhe von EUR 424,62 (Regelleistung EUR 312,- und KdU-Anteil EUR 112,62); dies entspricht einem Bruchteil am Gesamtbedarf in Höhe von 0,363. Der Antragsteller zu 3. hat einen Bedarf in Höhe von EUR 320,63 (Regelleistung EUR 208,- und KdU-Anteil EUR 112,63); dies entspricht einem Bruchteil am Gesamtbedarf in Höhe von 0,274. Das Kindergeld ist wegen § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II allein auf den Bedarf des An-tragstellers zu 3. anzurechnen; das Erwerbseinkommen der Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von EUR 704,58 (EUR 647,20 zzgl. EUR 57,38) ist nach den o. g. Bruchteilen auf alle Antragsteller umzulegen. Dann ergibt sich ein Leistungsanspruch für die Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von EUR 168,86 (EUR 424,62 abzgl. EUR 255,76); der Bedarf des Antragstellers zu 3. in Höhe von EUR 320,63 ist durch Einkommen in Höhe von EUR 347,05 (EUR 193,05 zzgl. EUR 154,-) gedeckt. In einem weiteren Schritt ist das den Bedarf übersteigende Einkommen des Antragstellers zu 3. (EUR 26,42) zu gleichen Teilen auf die Eltern zu verteilen; der Leistungsanspruch vermindert sich auf jeweils EUR 155,- (EUR 168,21 abzgl. EUR 13,21). Da im Verfahren erst ab 15.04.2008 Leistungen begehrt werden, beträgt der jeweilige Leistungsanspruch hierfür EUR 82,67 (16 Dreißigstel von EUR 155,-), was auf EUR 83,- zu runden ist (§ 41 Abs. 2 SGB II).

bb) Für die Monate Mai und Juni 2008 ergibt sich folgendes Bild: Das nach Bruchteilen auf alle Antragsteller umzulegende Erwerbseinkommen der Antragsteller zu 1. und 2. beträgt EUR 685,30 (EUR 627,92 zzgl. EUR 57,38). Dann ergibt sich ein Leistungsanspruch für die Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von EUR 175,86 (EUR 424,62 abzgl. EUR 248,76); der Bedarf des Antragstellers zu 3. in Höhe von EUR 320,63 ist durch Einkommen in Höhe von EUR 341,77 (EUR 187,77 zzgl. EUR 154,-) gedeckt. Das den Bedarf übersteigende Einkommen des Antragstellers zu 3. (EUR 21,14) ist zu gleichen Teilen auf die Eltern zu verteilen; deren Leistungsanspruch vermindert sich auf jeweils EUR 165,29 (EUR 175,86 abzgl. EUR 10,57), was auf EUR 165,- zu runden ist.

cc) Für die Monate Juli und August 2008 ergibt sich das gleiche Bild, da sich die proportionale Erhöhung der Regelleistung nicht auf den jeweiligen Anteil der einzelnen Antragsteller am Gesamtbedarf auswirkt. Der Bedarf der beiden erwachsenen Antragsteller beträgt EUR 428,56 (EUR 316,- zzgl. EUR 112,56), der des Antragstellers zu 3. EUR 323,57 ( EUR 211,- zzgl. EUR 112,57). Bei gleichbleibenden Einkommen (santeilen) ergibt sich ein Leistungsanspruch für die Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von EUR 179,80 (EUR 428,56 abzgl. EUR 248,76); der Bedarf des Antragstellers zu 3. in Höhe von EUR 323,57 ist durch Einkommen in Höhe von EUR 341,77 (EUR 187,77 zzgl. EUR 154,-) gedeckt. Das den Bedarf übersteigende Einkommen des Antragstellers zu 3. (EUR 18,20) ist zu gleichen Teilen auf die Eltern zu verteilen; deren Leistungsanspruch vermindert sich auf jeweils EUR 170,70 (EUR 179,80 abzgl. EUR 9,10), was auf EUR 171,- zu runden ist.

2. Der Antrag des Antragstellers zu 3. war zurückzuweisen, da er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn wie sich aus den o. g. Ausführungen ergibt, hat er keinen eigenen Leistungsanspruch. Er ist nicht hilfebedürftig, da sein Bedarf durch das Kindergeld und den auf ihn entfallenden Anteil des Erwerbseinkommens seiner Eltern gedeckt ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=80271

Gruß Willi S
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