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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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zahlung - Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsuche in anderem EU-Mitgliedstaat länger als drei Monate? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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zahlung - Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsuche in anderem EU-Mitgliedstaat länger als drei Monate? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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zahlung - Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsuche in anderem EU-Mitgliedstaat länger als drei Monate? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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zahlung - Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsuche in anderem EU-Mitgliedstaat länger als drei Monate? EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsuche in anderem EU-Mitgliedstaat länger als drei Monate?

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zahlung - Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsuche in anderem EU-Mitgliedstaat länger als drei Monate? Empty Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsuche in anderem EU-Mitgliedstaat länger als drei Monate?

Beitrag von Willi Schartema Di 18 Sep 2018 - 9:47

Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsuche in anderem EU-Mitgliedstaat länger als drei Monate? Anmerkung zu:  EuGH, Urteil vom 21.03.2018 - C-551/16
Autor:            Nicole Behrend, Ri'inBSG
Orientierungssatz
Art. 64 Abs. 1 Buchst c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (juris: EGV 883/2004) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es dem zuständigen Träger zur Pflicht macht, grundsätzlich jeden Antrag auf Verlängerung des Zeitraums für den Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit über drei Monate hinaus abzulehnen, es sei denn, nach Ansicht dieses Trägers würde die Ablehnung des Antrages zu einem unangemessenen Ergebnis führen.
Weiter auf Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/t/lwm/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000009818&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
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