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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
nicht -  Das Fehlen einer festen Laufzeit von sechs Monaten für Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 / Abs. 3 Satz 1 SGB II) betrifft nicht die hoheitliche Festsetzung durch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
nicht -  Das Fehlen einer festen Laufzeit von sechs Monaten für Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 / Abs. 3 Satz 1 SGB II) betrifft nicht die hoheitliche Festsetzung durch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
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nicht -  Das Fehlen einer festen Laufzeit von sechs Monaten für Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 / Abs. 3 Satz 1 SGB II) betrifft nicht die hoheitliche Festsetzung durch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
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» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
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» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
nicht -  Das Fehlen einer festen Laufzeit von sechs Monaten für Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 / Abs. 3 Satz 1 SGB II) betrifft nicht die hoheitliche Festsetzung durch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
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» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
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Das Fehlen einer festen Laufzeit von sechs Monaten für Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 / Abs. 3 Satz 1 SGB II) betrifft nicht die hoheitliche Festsetzung durch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II.

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nicht -  Das Fehlen einer festen Laufzeit von sechs Monaten für Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 / Abs. 3 Satz 1 SGB II) betrifft nicht die hoheitliche Festsetzung durch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II. Empty Das Fehlen einer festen Laufzeit von sechs Monaten für Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 / Abs. 3 Satz 1 SGB II) betrifft nicht die hoheitliche Festsetzung durch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Sep 2018 - 12:58

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 28. August 2018 (Az.. S 27 AS 8731/18 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Eine unbeschränkte Gültigkeitsdauer eines Eingliederungsverwaltungsakts widerspräche der Intention des Gesetzgebers, wonach ein kontinuierlicher Eingliederungsprozess mit ständiger Aktualisierung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen soll. Diese Zeitspanne gibt dem hilfebedürftigen Menschen, der sich einer hoheitlichen Regelung durch Verwaltungsakt ausgesetzt sieht, einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erwiesen haben.

3. Im Fall der Nichtbefristung gilt der Eingliederungsverwaltungsakt bis auf Weiteres ohne Einflussmöglichkeit des Betroffenen, was als rechtswidrig einzustufen ist.

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2410/
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