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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Darf der Grundsicherungsträger seine Bewilligungsbescheide wegen verschwiegenem Vermögen vollständig zurücknehmen und die Erstattung sämtlicher bewilligter Leistungen verlangen, wenn das beim Leistungsempfänger im streitbefangenen Zeitraum vorhandene, zu

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Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Sep 2018 - 11:21

verwertende Vermögen nicht den gesamten Bedarf in diesem Zeitraum hätte decken können und deshalb der zu erstattende Betrag das vorhandene Vermögen um ein Vielfaches übersteigt?
 BSG, Urteil v. 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R

Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Ist die Rücknahme einer Alg II-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens vom Begünstigten zu vertreten, kommt es auf das Verhältnis zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert nicht an.
Leitsatz ( Redakteur )

1. Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen.

2. Das Jobcenter kann aber auf Antrag einen Teil der Rückforderung erlassen.


Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_04_25_B_04_AS_29_17_R.html
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2410/
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