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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Privilegierung von Schülereinkommen, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt zu SG Schleswig, Urteil vom 25.04.2018, S 16 AS 128/16
Einkommen von Schülern unter 25 Jahren aus einer Erwerbstätigkeit, welche in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Jahr ausgeübt wird, ist bis zu einem Betrag von 1.200 € pro Kalenderjahr nicht auf Leistungen nach dem SGB II (ALG II, Sozialgeld) anzurechnen (§ 1 Abs. 4 ALG II-VO). In einem Klageverfahren war nun streitig, ob auch das Erwerbseinkommen eines Leistungsberechtigten unter 25 Jahre für den Monat August 2015 anrechnungsfrei bleibt, in dem dieser bereits einen Schulplatz sicher zugesagt bekommen und das Schuljahr auch begonnen hatte, dieser aber noch nicht eingeschult war.
Das Sozialgericht Schleswig hat diese Frage verneint. Der Kläger war nach Auffassung des Sozialgerichts im Monat August 2015 bereits noch kein „Schüler“, da die Schülereigenschaft erst mit der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis mit der Einschulung erfolge, nicht aber mit Beginn des Schuljahres. Zudem habe der Kläger seine Tätigkeit im August 2015 auch nicht „in den Schulferien“ ausgeübt. Das Gericht versteht diesen Begriff als die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten. Daher könne die Zeit vor der erstmaligen Begründung eines öffentlich rechtlichen Schulverhältnisses nicht als „Ferien“ bezeichnet werden. Gründe für eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4 ALG II-VO hat das Sozialgericht nicht gesehen.
(SG Schleswig, Urteil vom 25.04.2018, S 16 AS 128/16)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2018
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/ ... einkommen/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2393/
Willi S
Das Sozialgericht Schleswig hat diese Frage verneint. Der Kläger war nach Auffassung des Sozialgerichts im Monat August 2015 bereits noch kein „Schüler“, da die Schülereigenschaft erst mit der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis mit der Einschulung erfolge, nicht aber mit Beginn des Schuljahres. Zudem habe der Kläger seine Tätigkeit im August 2015 auch nicht „in den Schulferien“ ausgeübt. Das Gericht versteht diesen Begriff als die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten. Daher könne die Zeit vor der erstmaligen Begründung eines öffentlich rechtlichen Schulverhältnisses nicht als „Ferien“ bezeichnet werden. Gründe für eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4 ALG II-VO hat das Sozialgericht nicht gesehen.
(SG Schleswig, Urteil vom 25.04.2018, S 16 AS 128/16)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2018
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/ ... einkommen/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2393/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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