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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Bedarfsdeckung im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Umständen die Kostenübernahme für eine Fahrt zu einer ambulanten ärztlichen

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einer - Die Bedarfsdeckung im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Umständen die Kostenübernahme für eine Fahrt zu einer ambulanten ärztlichen  Empty Die Bedarfsdeckung im Wege des § 21 Abs. 6 SGB II ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Umständen die Kostenübernahme für eine Fahrt zu einer ambulanten ärztlichen

Beitrag von Willi Schartema Sa 11 Aug 2018 - 4:01

 Behandlung vorsieht.
Sozialgericht Freiburg, Urt. v. 21.09.2016 - S 7 AS 710/13 - rechtskräftig 

Orientierungssatz ( Redakteur )


2. Mutter hat Anspruch auf den Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, weil sie ihren minderjährigen behinderten Sohn zum Arzt fahren muss ( Behandlungstermine zwischen 3 und 7 pro Monat).

Hinweis: Leitsatz Juris 

1. Fahrtkosten zu regelmäßigen Arztterminen eines schwerbehinderten Kindes können einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II darstellen, wenn die Termine in höherer Frequenz stattfinden als bei gleichaltrigen nichtbehinderten Kindern. Denn § 21 Abs. 6 SGB II umfasst sowohl sogenannte atypische Bedarfe, die ihrer Natur nach nur bei wenigen Leistungsbeziehern auftreten, als auch Bedarfe, die nur ihrer Höhe nach erheblich vom Durchschnittsbedarf der Leistungsbezieher nach dem SGB II abweichen.

2. Eine solche erhebliche quantitative Abweichung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Mehrbedarf 25 % oder mehr der im entsprechenden Regelbedarfsanteil nach § 5 Abs. 1 RBEG vorgesehenen Ausgaben ausmacht. Eine absolute Bagatellgrenze kennt § 21 Abs. 6 SGB II nicht.

3. Der Mehrbedarf steht der Person zu, die die Fahrtkosten tatsächlich bestreitet (hier: der alleinerziehenden Mutter), nicht dem Kind, das behandelt wird.

4. Wird ein Mehrbedarf geltend gemacht, der dem Grunde nach auch eine Leistung der Krankenkasse sein könnte, ist diese nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen.

5. Ein vorrangiges separates Vorgehen gegen die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn dies offensichtlich aussichtslos wäre. 

6. Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Ausgaben, die einer medizinischen Notwendigkeit entspringen, ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil er über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht.

7. Die Benutzung des eigenen PKW für diese Fahrten ist nicht zu beanstanden, wenn dies entweder medizinisch notwendig ist oder aber geringere Kosten verursacht als die Benutzung des ÖPNV.

8. Die Höhe der zu erstattenden Fahrtkosten mit dem PKW richtet sich nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (0,20 € pro gefahrenen Kilometer), nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Arbeitslosengeld II-Verordnung (0,20 € pro Entfernungskilometer).

9. Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ist für die Deckung eines laufenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht heranzuziehen, sondern nur für einmalige Ausgaben (so genannte "Bedarfsspitzen") bestimmt.


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201398&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2393/
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