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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt ohne Aufenthaltsrecht - Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen - Familiennachzug SG Berlin, Urt. v. 09.07.2018 - S 135 AS 23938/15
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Personensorge für minderjährige Unionsbürger besteht nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. §§ 28, 29, 32 AufenthG. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG kommt aufgrund der abschließenden Regelungen als Rechtsgrundlage für ein Aufenthaltsrecht nicht in Betracht. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG vermittelt der ledigen Mutter eines nicht deutschen minderjährigen Unionsbürgers kein Aufenthaltsrecht.
2. Erwerbsfähige Ausländer, die dem Leistungsausschluss für Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 unterfallen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12.
Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/33v/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=2AD389901C04846A840BDB6C25A87531.jp10?doc.hl=1&doc.id=JURE180010774&documentnumber=2&numberofresults=6732&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
Willi S
1. Ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Personensorge für minderjährige Unionsbürger besteht nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU i.V.m. §§ 28, 29, 32 AufenthG. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG kommt aufgrund der abschließenden Regelungen als Rechtsgrundlage für ein Aufenthaltsrecht nicht in Betracht. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG vermittelt der ledigen Mutter eines nicht deutschen minderjährigen Unionsbürgers kein Aufenthaltsrecht.
2. Erwerbsfähige Ausländer, die dem Leistungsausschluss für Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs 1 S 2 SGB 2 unterfallen, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12.
Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/33v/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=2AD389901C04846A840BDB6C25A87531.jp10?doc.hl=1&doc.id=JURE180010774&documentnumber=2&numberofresults=6732&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
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Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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Willi Schartema- Admin
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